Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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stoß des Feindes besser widerstehen zu können, oder das Eindringen in ein Angriffsobjekt durch Beseitigen 
von Hindernissen zu ermöglichen. 
23. Der älteste In eneurOffhier einer Abtheilung ist vom Führer über die allgemeinen Absichten orientirt 
zu erhalten. Er hat danach dem letzteren etwaige Vorschläge zu unterbreiten und seine Entscheidung 
einzuholen. Es fent ihm aber auch die Verpflichtung zur Initiative zu; er muß das Bedürfniß der 
Truppen zu errathen und denselben zuvor t kommen suchen; er darf dabei nicht auf Befehl warten, 
sondern wird oft auf eigene Verantwortlichkeit handeln müssen. 
Die Führer der Pionier-Kompagnien sind daher nicht an ihre Truppe gebunden; sie bewegen sich frei 
und können ihre Offiziere bis auf einen, welcher einstweilen den Befehl über die Kompagnie führt, zu 
Rekognoszirungen verwenden. 
Dem Kriegsverhältniß wird es entsprechen und der Ausbildung der Offiziere nützlich sein, wenn sie 
dienstlich beritten gemacht werden können. 
24. Die Pionier-Kompagnien sind nicht ohne Noth zu zersplittern. Wo es angängig, ist für eine jede ein 
Schanz= und Werkzeug-Wagen zu bespannen und e eufo wie etwa mitgeführte le des Brücken-Trains 
stets bei der Kompagnie zu belassen. Die Fahrzeuge sind vorschriftsmäßig zu beladen. 
Berlin, den 8. Februar 1885. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 72/2. 85. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Nr. 30. 
Größere Truppen-Uebungen im Jahre 1885. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der diesjährigen größeren Truppen-Uebungen: 
1) Für das Garde-Korps hat das General-Kommando desselben Vorschläge unter Rrücssichtiguonn der 
sub 3 getroffenen Festsetzungen einzureichen, dabei aber durch entsprechende Auswahl des Terrains 
auf möglichst geringe Flurbeschädigungskosten Bedacht zu nehmen. Das 4. Garde-Grenadier-Regiment 
Königin nimmt an den Uebungen des VIII. Armee-Korps Theil. 
2) Das XIV. Armee-Korps soll große Herbstübungen: Parade, Korpsmanöver gegen einen markirten 
Fein und dreitägige cheldmanzern vor Mir abhalten. Betreffs Zeit und Ort deber Uebungen will 
ch näheren Vosschlagen durch Lemmittelung des Kriegs-Ministeriums entgegensehen. Für die — 
abgesehen von den erforderlichen Marsch= und Ruhetagen — unmittelbar vorangehenden Divisions-- 
Uebungen dieses Armee-Korps sind die Bestimmungen des Abschnitts II a und b des Anhangs III 
der Verordnungen vom 17. Juni 1870 mit dem Zusatze maßgebend, daß das General-Kommando 
ermächtigt wird, die drei für Manöver ganzer Divisionen gegen einen markirten Feind bestimmten 
Tage nach seinem Ermessen auch zu Feldmanövern der Dhistonen oder des Armee-Korps in zwei 
Abtheilungen gegeneinander zu verwenden und event. auch an einem dieser Tage ein Korpsmanöver 
gegen markirten Feind stattfinden zu lassen. Das genannte Armee-Korps hat aus dem Beurlaubten- 
stande soviel Mannschaften einzuberufen, daß die betreffenden Truppentheile mit der in den Friedens- 
Etats vorgesehenen Mannschaftsstärke zu den Uebungen abrücken können. 
3) Die übrigen Armee-Korps haben die im Abschnitt 1 des Anhangs III der Verordnungen vom 
17. Juni 1870 erwähnten Uebungen, jedoch mit folgenden Modifikationen, abzuhalten: · 
a. Die Regiments-Uebungen der Jusantere sind um zwei Tage zu verkürzen; dafür sind die für 
die Periode a. der Divisions-Uebungen vorgeschriebenen Feld-- und Vorpostendienst Uebungen in 
gemischten Detachements um zwei Uebungstage zu verlängern. Die Zahl und en jedesmaligen Umfang 
der hierbei abzuhaltenden Biwaks festuseren. bleibt den General-Kommandos überlassen, ohne 
daß dabei aber die zuständigen Biwaks-Kompetenzen erhöht werden. # 
Auch können anstatt deßen, falls die von den Brigaden benutzten Exerzirplätze zur aus- 
reichenden Uebung des gesechtsmäßigen gPrerzirens im Terrain nicht genügende Gelegenheit geben, 
die erwähnten beiden Tage bezw. einer derselben zum Exerziren der Insantere- Brigaden gegen 
einen markirten Feind, jedoch ohne Zutheilung anderer Waffen, in dem für die Periode a. der 
Divisions-Uebungen ausgewählten Terrain verwandt werden. Diese Festsetzung gilt auch für 
das Garde-Korps, sowie für das XIV. Armee-Korps. 
  
 
	        
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