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Bataillons Nr. 12, sowie der Stab und zwei Kompagnien des Königlich Württembergischen Pionier=
Bataillons Nr. 13 Theil nehmen.
8) Von den unter 1 und 3 bekeichneten Uebungen müssen sämmtliche Truppen vor dem 27. September d. J.
in die Garnisonorte zurückgekehrt sein.
Berlin, den 12. Februar 1885.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Berlin, den 12. Februar 1885.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht und gleich-
zeitig bemerkt bezw. bestimmt:
I. Zu 2
Zu
Zu
Zu 6
Zu
a. Ueber die Zeit und das Terrain für die großen Herbst-Uebungen, sowie über das an den einzelnen
Tagen zu nehmende gilerhöche Hauptquartier und bezüglich der von dem letzteren zur Erreichung
des Parade= und Manöverfeldes am besten zu benutzenden Transportmittel siet das Kriegs-
Ministerium den Vorschlägen des General-Kommandos XIV. Armee-Korps sobald als thunlich
entgegen. Hierbei ist anzuführen, ob bezw. daß die betreffende Landesverwaltungs-Behörde, soweit
deren Nefoort betheiligt gt ihr Einverständait ausgesprochen hat.
b. Die zur Kompletirung erforderlichen annschaften sind derart zu beordern, daß sie vor Beginn
des Regiments-Exerzirens bezw. vor dem Ausrücken aus den Garnisonorten noch eine sechstägige
Detail-Ausbildung erhalten können. #
e. Zur Berittenmachung der als Schiedsrichter, Zuschauer u. s. w. eintreffenden Offiziere werden
Ordonnanzpferde seitens des XV. Armee-Korps gestellt werden. Die näheren Bestimmungen
bleiben vorbehalten.
1, 2 und 3.
Die nach den gegebenen Vorschriften aufzustellende Zeiteintheilung für die Herbst-Uebungen ist —
wenn irgend möglich — schon zum 15. Mai d. J., spätestens aber zum 1. Juni d. J. — und zwar
in duplo — einzureichen. ·
Die Divisions-Uebungen sind möglichst so zu legen, daß in die Dauer derselben höchstens zwei
bezw. bei Verlängerung der Periode a. drei Ruhetage — einschließlich der Sonntage — fallen.
Sind Märsche zis en den einzelnen nebungsperioden nicht zu vermeiden, so dürfen, insoweit noth-
wendig, außer den Marschtagen noch die den Letzteren — in Verbindung mit den vorhergegangenen
Uebungstagen — entsprechenden Ruhetage eingeschaltet werden.
Bei Festsetzung der Ruhetage für die mit den Herbst-Uebungen verbundenen Märsche sind die
Bestimmungen im §. 24 des Naturalverpflegungs-Reglements für die Truppen im Frieden zu beachten.
Wo besondere Umstände — Rücksich auf anstrengende Uebungen 2c. — eine Abweichung von
der vorbegeichneten Regel erforderlich machen, ist dies bei Vorlage der Zeiteintheilung näher zu
egründen.
Mit Allerhöchster Ermächtigung wird für dieses Jahr allgemein von Vorlage der Zusammen-
stellungen der voraussichtlichen Mnenmerat gemäß der Allerhöchsten Verordnung vom
17. Juni 1870, Anhang 1V, Ziffer 1 b, abgesehen.
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Ueber die zur Abhaltung von Gefechts= und Schieß-Uebungen der Infanterie 2c. im Terrain,
sowie zu garnisonweisen Felddienst-Uebungen zur Verfügung zu stellenden Mittel werden durch
einen besonderen Erlaß Festsetzungen getroffen werden.
Behufs Bestreitung der Kosten der Kavallerie-Uebungsreisen werden zur Verfügung gestellt:
dem Garde-Kornns 3000 44
dem I., III., IV., V., VI. und VII. Armee-Korps je 2000 .f
Wegen Verrechnung dieser Summen wird auf die „administrativen Bestimmungen für die Kavallerie=
Uebungsreisen“ (A.-V.-Bl. 1879, Seite 37 bis 39) Bezug genommen.
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Wenn Truppentheile, welche auf den Fußmarsch angewiesen sind, ihre Garnisonen bis zu dem
bestimmten Tage nicht zu erreichen vermögen, so sind die im Herbste d. J. zur Entlassung kommenden
Mannschaften mit dem erforderlichen Aufsichtspersonal — soweit angängig — mittelst der Eisenbahn