— 33 —
in die betreffenden Garnisonorte zurückzubefördern. Diese Bestimmung findet auf die Uebungen zu 2
der Allerhöchsten Ordre glechmäßt Anwendung.
II. Zum Zwecke einer kriegsgemäßeren Verwendung der Pioniere bei den Herbst-Uebungen werden dem
General-Kommando XV. Armee-Korps 600 .KX. und den übrigen General-Kommandos je 300 .K. für
Rechnung des Kapitels 39 zur Verfügung gestellt.
III. Für die Stäbe der besonders zu formirenden Kavallerie-Divisionen wird ein Bureaukosten-Aversum
von 108 M. bewilligt.
IV. Ueber die Uebungen der Kawallerie-Diosstanen sind kurze Berichte der jedesmaligen Führer — nach
“* 5 der Verordnungen vom 17. Juni 1870 — den Berichten der General-Kommandos bei-
zufügen.
V. Das XIV. Armee-Korps hat Abschriften der an den Chef des Generalstabes der Armee einzusendenden
Berichte — mit Ausschluß der Spezial-Berichte der Truppen-Befehlshaber — dem Kriegs-Ministerium
vorzulegen.
Kriegs-Ministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 878/11. Al.
Nr. 31.
Aenderung des §F. 5 der Rekrutirungs-Ordnung.
Berlin, den 8. Februar 1885.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs erhalten Passus 2 und Zc des
§. 5 der Rekrutirungs-Ordnung nachstehende Fassung:
Z Passus 2:
Die Anforderungen an die Körpergröße sin J1 2 2S:n
Maximalmaß Minimalmaß
. 1 m 70 cm
Bei allen Truppen des Garde-Korps (ausgenommen Eisenbahntruppen)
ausnahmsweise . ...... . .. 1 -67 =
für die leichte Garde-Kavallerie ............. 1-65-
beiderJnfanterie...................... 1-57-
beidenJägern....... ......1m75(-m1-57-
bei den Kürassieren und Ulanen .... .. 1275 -- 1- 67 --
bei den Dragonern und Husrrten 1-72= 1 -57
bei der reitenden Artillerie ... . ....1-75- 1-62-
bei der übrigen Neld-Arülleerie 1 -62 =
bei der Fuß-Artillerie 1- 67
bei den Pionieren und den Eisenbahntruppen .. .. 1262 -
beim Train.. g ......... . . 1lm75em 12567 --
Von den Garde-Rekruten, mit Ausnahme derjenigen für die leichte Kavallerie, muß wenigstens die
Hälfte 1 m 75 cm und darüber groß sein.
. Passus 3c: #
# Es sind auszuwählen: c. für die Hallerie) die reitende Artillerie und den Train muskelkräf=
tige Militärpflichtige, welche mit der Wartung von serden vertraut oder zum Dienst zu Pferde besonders
geeignet und von nicht zu großem Körpergewicht find.
Kriegs-Ministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 879/1. 35. A. 1.
) Das Gewicht der Rekruten darf in der Regel bei der schweren Kavallerie 70, bei der leichten Kavallerie
65 kg nicht übersteigen; für die Rekruten der Garde-Kavallerie dürfen diese Gewichtsfrenden in maximo um 5 kg sich
erhöhen. Das Regiment der Gardes du Corps ist von diesen Bestimmungen ausgeschkofsen.