Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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in die betreffenden Garnisonorte zurückzubefördern. Diese Bestimmung findet auf die Uebungen zu 2 
der Allerhöchsten Ordre glechmäßt Anwendung. 
II. Zum Zwecke einer kriegsgemäßeren Verwendung der Pioniere bei den Herbst-Uebungen werden dem 
General-Kommando XV. Armee-Korps 600 .KX. und den übrigen General-Kommandos je 300 .K. für 
Rechnung des Kapitels 39 zur Verfügung gestellt. 
III. Für die Stäbe der besonders zu formirenden Kavallerie-Divisionen wird ein Bureaukosten-Aversum 
von 108 M. bewilligt. 
IV. Ueber die Uebungen der Kawallerie-Diosstanen sind kurze Berichte der jedesmaligen Führer — nach 
“* 5 der Verordnungen vom 17. Juni 1870 — den Berichten der General-Kommandos bei- 
zufügen. 
V. Das XIV. Armee-Korps hat Abschriften der an den Chef des Generalstabes der Armee einzusendenden 
Berichte — mit Ausschluß der Spezial-Berichte der Truppen-Befehlshaber — dem Kriegs-Ministerium 
vorzulegen. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 878/11. Al. 
  
Nr. 31. 
Aenderung des §F. 5 der Rekrutirungs-Ordnung. 
Berlin, den 8. Februar 1885. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs erhalten Passus 2 und Zc des 
§. 5 der Rekrutirungs-Ordnung nachstehende Fassung: 
Z Passus 2: 
Die Anforderungen an die Körpergröße sin J1 2 2S:n 
Maximalmaß Minimalmaß 
. 1 m 70 cm 
  
Bei allen Truppen des Garde-Korps (ausgenommen Eisenbahntruppen) 
ausnahmsweise . ...... . .. 1 -67 = 
für die leichte Garde-Kavallerie ............. 1-65- 
beiderJnfanterie...................... 1-57- 
beidenJägern....... ......1m75(-m1-57- 
bei den Kürassieren und Ulanen .... .. 1275 -- 1- 67 -- 
bei den Dragonern und Husrrten 1-72= 1 -57 
bei der reitenden Artillerie ... . ....1-75- 1-62- 
bei der übrigen Neld-Arülleerie 1 -62 = 
bei der Fuß-Artillerie 1- 67 
bei den Pionieren und den Eisenbahntruppen .. .. 1262 - 
beim Train.. g ......... . . 1lm75em 12567 -- 
Von den Garde-Rekruten, mit Ausnahme derjenigen für die leichte Kavallerie, muß wenigstens die 
Hälfte 1 m 75 cm und darüber groß sein. 
. Passus 3c: # 
# Es sind auszuwählen: c. für die Hallerie) die reitende Artillerie und den Train muskelkräf= 
tige Militärpflichtige, welche mit der Wartung von serden vertraut oder zum Dienst zu Pferde besonders 
geeignet und von nicht zu großem Körpergewicht find. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 879/1. 35. A. 1. 
  
) Das Gewicht der Rekruten darf in der Regel bei der schweren Kavallerie 70, bei der leichten Kavallerie 
65 kg nicht übersteigen; für die Rekruten der Garde-Kavallerie dürfen diese Gewichtsfrenden in maximo um 5 kg sich 
erhöhen. Das Regiment der Gardes du Corps ist von diesen Bestimmungen ausgeschkofsen. 
 
	        
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