— 36 —
7) Das Bestehen der Prüfung, eventuell auch das erlangte Prädikat ist in der Truppen-Stammrolle zu
vermerken und bei der Entlassung in den Militär-Paß und das Ueberweisungs-National aufzunehmen.
8) Die in den Bestimmungen über das Militär-Veterinär-Wesen enthaltenen Festsetzungen — im
Speziellen der §§. 48, 53 und 60 — werden durch Vorstehendes nicht berührt.
Kriegs-Ministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 54/2. A. 2.
Nr. 37.
Rückgabe der von Offizieren ans fiskalischen Beständen eutnommenen Revolver M/79.
Berlin, den 6. Februar 1885.
In olge mehrfach ergangener Anträge wird hierdurch allgemein genesint t, daß die von Offizieren aus
fiskalischen Beständen gegen Bezahlung entnommenen Revolver M/79 nebst Zubehör an die Gewehrfabrik zu
Erfurt, gegen Rückgewährung des dafür gezahlten Betrages von 33 .A. pro Stück, urückgeliefert werden.
Vedingung für die Rückgabe ist, daß die Revolver nebst Zubehör sich in tadellosem Zustande befinden.
Etwaige bei der Revision in der Fabrik sich ergebende kleinere Beschädigungen an den Revolvern 2c. werden
auf Kosten der betreffenden Offiziere beseitigt werden. #
Die Revolver 2c. sind von den einzelnen Truppentheilen — Bataillonen, Abtheilungen bezw. Regi-
mentern — gesammelt an die genannte Fobrik einzusenden. Zur Vermeidung von Verwechselungen haben die
Truppentheile den Sendungen Nummer-Ver eicnie der Revolver beizufügen.
Die entstehenden Transportkosten sind von den Truppentheilen bezw. den betreffenden Offizieren zu
tragen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 695. 1. 85. Art. 1. v. Hänisch. Müller.
Nr. 38.
Bezeichunug der Postsendungen an Soldaten.
Berlin, den 6. Februar 1885.
Seitens des Reichs-Postamts ist gestattet worden, daß Sendungen an die in Reih und Glied stehenden
Soldaten bis zum Feldwebel (Wachtmeister) einschließlich aufwärts, soweit diese Sendungen auf Porto=
vergünstigung Anspruch haben vom Absender mit kleinen Zetteln von weißem oder gelbem Papier beklebt
werden dürfen auf welchen die Bezeichnung: „Soldatenbrief. Eigene Angelegenheit des Empfängers.“ in
schwarzem Druck hergestellt ist. "
Die Zettel können für alle derartigen an Soldaten rc. gerichteten Sendungen Verwendung finden;
bei Postanweisungen und Begleitadressen zu Packeten müssen dieselben in den für die Aufschrift bestimmten
Raum geklebt werden.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie Oepartement.
I. V.
v. Hartrott. Nitschmann.
No. 123. 2. M. O. D. 3.
Nr. 39.
Nachtrag I. zur Dienstvorschrift für die Arbeiter-Abtheilungen.
Berlin, den 8. Februar 1885.
Der Nachtrag 1 zur Dienstvorschrift für die Arbeiter-Abtheilungen wird den Kommando-2c. Behörden unter
Umschlag zugehen. Z
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Hänisch. v. Goßler.
No. 78/2. A. 2.