Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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Nr. 45. 
Naturalquartier für Mitglieder der Landgendarmerie bei den Kommandos zu den größeren 
Truppen-Uebungen. 
Berlin, den 16. Februar 1885. 
Im Einverständniß mit dem Herrn Minister des Innern kann den Mitgliedern der Landgendarmerie bei 
den Kommandos zu den größeren Truppen-Uebungen Naturalquartier gemäß §. 2 ad 2 des Ouartierleistungs. 
Gesetzes vom 25. Juni 1868 gewährt werden. 
Demzufolge tritt an Stelle der seigen Festsetzung unter Nr. 6 des Erlasses vom 24. Juli 1878 
(Armee-Verordnungsblatt, Seite 183) die 66 gende: 
„Naturalquartier ist für die Mitglieder der Landgendarmerie, die Offizierburschen und für die 
Luserde nur ausnahmsweise in Anspruch zu nehmen, Verpflegung dagegen für dieselben nicht 
zuständig." 
Es ist ferner in Nr. 5 des Erlasses vom 24. August 1878 (Armee-Verordnungsblatt Seite 199) auf 
der 3. Zeile hinter den Worten „servisberechtigten Beamten“ einzuschalten: 
„sowie von den Mitgliedern der Landgendarmerie." 
Dem Entsprechend ist hinsichtlich der Liquidirung des Servises für das verabreichte Naturalquartier 
sowie hinsichtlich der Anrechnung desselben auf die Tagegelder der letzterwähnte Erlaß ebenfalls maßgebend, 
wobei noch bemerkt wird, daß nach der Klassen-Einthei ung der Militär-Personen vom Feldwebel abwärts 
vom 31. Mai 1874 (Armee-Verordnungsblatt, Seite 130) die Feld-Gendarmerie-Wachtmeister (Ober-Wacht- 
meister) zu den Feldwebeln, die Feldgendarmen zu den Sergeanten gehören. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
No. 1295. 12. M. O. D. 4. 
  
Nr. 46. 
Badekurkosten. 
Berlin, den 25. Februar 1885. 
Auf Grund Alerhochster Ermächtigung wird den zu kostenfreien Badekuren nach Norderney und Lippspringe 
entsendeten Mannschaften vom laufenden Fahre ab an Stelle der bisherigen Verpflegungs-Zulage von 1,50 .K. 
Lefn Z 5e der Badebestimmungen vom 18. Juni 1878) eine solche von 1,70 „K. täglich zur Selbstbeköstigung 
ewilligt. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 47. 
Dienstaunszeichnungen. 
JNo. 1196. 1. 84. M. M. A. 
  
Berlin, den 23. Februar 1885. 
Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 20. Oktober 1875 — Nr. 22 des Armee-Verordnungs-Blattes 
für 1875 — wird hierdurch bestimmt, daß die Einnahme-Atteste über die nicht mehr ausgabesahigen und 
deshalb dem Montirungs-Depot in Breslau zu übermittelnden Dienstauszeichnungen und Dienstauszeichnungs- 
Kreuze Behufs der Kontrole der Intendantur des VI. Armee-Korps einzusenden sind. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Hänisch. v. Goßler. 
To. 158. 2. A. 2. 
Nr. 48. 
Nachtrag zur Deutschen Wehr- und zur Heer--Ordnung. 
Berlin, den 21. Februar 1885. 
Die Nachträge zur Deutschen Wehr= und zur Heer-Ordnung für das Jahr 1884 sind gedruckt, und werden 
den betreffenden Kommando= 2c. Behörden mittelst Umschlag zugehen.
	        
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