13) Zu den Landwehr-Uehungs-Bataillonen bezw. Kompagnien — soweit sie nicht in Barackenlagern
untergebracht sind — sind Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes nicht heranzuziehen. Dagegen
sind Lazarethgehülfen der Reserve zur Uebung auf 20 Tage in die Garnison-Lazarethe einzuziehen;
auch ist während dieser Zeit die Theilnahme derselben an den Uebungen im Krankenträgerdienst —
soweit angängig — zu veranlassen; doch dürfen hierdurch Meriesten nicht erwachsen.
Die Zahl der einzuziehenden, auf die in der Beilage fe lerse te Uebungsstärke in Anrechnun
kommenden Lazarethgehülfen wird der Bestimmung der General-Kommandos überlassen. Es
jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß ca. ¼ der übungspflichtigen Lazarethgehülfen des Beurlaubten=
tandes zur Einziehung gelangt.
14) Die züm- der besonders formirten Kompagnien, abgesehen von den unter 2 erwähnten Formationen,
ist grundsätzlich Offizieren des riedens tandes zu übertragen und zwar im Allgemeinen Kaubileuten.
die, sowen am Uebungsorte Linien-Truppentheile der Waffen Hermsoniren , thunlichst diesen zu
entnehmen sind. Auch azur Führung von Sanitäts-Detachements können Rittmeister des Friedens-
andes mit derselben Maßgabe kommandirt werden.
15) Vom Friedensstande sind zu kommandiren: · » .
s.ZujederGarde-bezw.Provinial-Landwehr-Jnfanterie-Kompame,sowtezujederbetdensägern,
Pionieren und dem Eisenbahn-Regiment etwa zu formirenden Kompagnie:
1 Lieutenant,
1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel,
2 Unteroffiziere
1 Lazarethgehülfe. #
b. Zu jeder Landwehr-Fuß-Artillerie-Kompagnie:
1 Lieutenant,
1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel,
4 Unteroffiziere bezw. Obergefreite,
1 Lazarethgehülfe. ç
c. Zu jeder Train-Uebungs-Kompagnie:
1 Lieutenant, »
1 Uateroffieer als dienstthuender Wachtmeister,
1 Unteroffizier als Ouartiermeister,
1 Trompeter,
1 . Lazarethgehülfe.
d. Zu jedem Sanitäts-Detachement:
1 FSseire! (event. auch aus anderen Garnisonen),
1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel, #
3 Train-Unteroffiziere “ Gefreite Har Beaufsichtigung der Gespanne und Fahrzeuge,
2 Oberlazaret *Z2 ezw. Lazarethgehülfen,
2 Unterlazarethgehülfen. ·
16)Zu«edetnbeiondetsfomtrtenGarde-undProvinzialiLandwehrankaum-Ie-undLaudwehrsztßi
Artillerie-Bataillon, abgesehen von den unter 2 erwähnten, werden von den Garde- und Linien-
Truppentheilen kommandirt:
1 Stabsoffizier,
1 Lieutenant als Adjutant,
1 Assistenzarzt.
1 Zahlmei er-Aspirant als Rechnungsführer,
1 Unteroffizier als Schreiber,
1—2 Lazarethgehülfen. Die einzelnen Kompagnien erhalten in diesem Falle keinen Lgrethgchülfen,
a zuerde für jeden Schießplatz, auf welchem eine Schießübung der Landwehr-Fuß-Artillerie
attfindet:
1 Feuerwerksoffizier unter Gewährung der Zulage von 24 4.,
w euerwerker mit einer Zulage von je 6 K. für die Dauer der Uebung.
o
keine Bataillone gebildet werden, t die Kompagnien der Aufsicht eines Stabsoffiziers der
bezüglichen Waffe, sofern ein solcher überhaupt am Uebungsorte vorhanden ist, zu unterstellen.
17) Ist in einzelnen Fällen eine weitergehende, als die unter 15 und 16 vorgesehene Kommandirung