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von Offizieren und Mannschaften des Friedensstandes geboten, so darf solche von den General-
Kommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen verfügt werden. Dagegen ist in solchen Fällen, wo
die Anzahl der zu übenden Manns aten weit unter der etatsmäßigen Stärke einer Friedens-Kompagnie
Eht 6 die Kommandirung von Offizieren und Unteroffizieren des Friedensstandes entsprechend zu
eschränken.
Eine weitere Kommandirung von Aerzten, wie unter 15 und 16 vorgesehen, hat nur da einzutreten,
wo der Uebungsort keine Garnison hat. · » »
In allen anderen Fällen ist die Mitwahrnehmung der ärztlichen Funktionen einem Arzte der
Garnison zu übertragen. · « .
* die Garde-Landwehr-Infanterie erfolgen seitens des Garde-Korps die erforderlichen Kommandirungen,
Bzc die Provinzial-Landwehr-Infanterie seitens desjenigen Armee-Korps, welches die Uebungen leitet.
Etwa erforderliche Aushülfen sind beim Kriegsministerium zu beantragen. #
Bei dem XV. Armee-Korps ist die Kommandirung von Personal nicht in preußischer Verwaltung
stehender Truppentheile ausgeschlossen. · »
Bei den Spezial-Waffen regeln die obersten Waffen-Instanzen die Kommandirungen, bezw.
beantragen dieselben bei den betreffenden General-Kommandos. # ½* #
Die zu kommandirenden Offiziere und Unteroffiziere des Friedensstanldes, insoweit dieselben nicht
an den Uebungsorten garnisoniren, haben gleichzeitig mit den aus dem Beurlaubtenstande einzue den
Offizieren oder Unteroftzieren am Uebungsorte einzutreffen (s. Ziffer 4 der vorstehenden Allerhöchsten
Kabinets-Ordre). Die General-Inspektion der Artillerie wird ermächt b„ im Bedarfsfalle für einen
Theil des Ausbildungs-Personals der Fuß-Artillerie einen früheren Eintreffetag festzusetzen.
Die zu den Train-Uebungen einzuberufenden Kavalleristen der Reserve (Rubrik 8. II der Ana)
sind mit Rücksicht auf den Bedarf # Theil aus denjenigen Gefreiten auszuwählen, welche gemä
es durch Erlaß vom 14. März 1881 (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 62) abgeänderten §. 40 der
Dienstvorschriften für den Train im Frieden als geeignet zum Train-Aufsichts-Personal entlassen
worden sind, anderntheils den ältesten ahresklassen der Reserve zu entnehmen. Außerdem können
die in Ziffer 10 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre erwähnten 26 Reservisten der Kavallerie nach
Bedarf und uen sie sch im esonderen auch mit Berücksichtigung ihrer bürgerlichen Lebensstellung,
zur Wahrnehmung von Wachtmeisterstellen bei mobilen Train-Formationen eignen, auf 6 Wochen
zum Train eingezogen werden. Werden dagegen diese Mannschaften gemäß der den General-Kommandos
ertheilten Ermächtigung zu Kavallerie-Regimentern einberufen, so ist auf diejenigen Reservisten zu
rücksichtigen, die — ohne Offizier-Aspiranten 4u sein — nach einjähriger Dienstzeit entlassen, bisher
aber wegen mangelnder Vakanzen von der Ableistung einer Uebung befreit bleiben mußten.
Kinblich auf den Ausbildungszweck werden die General-Kommandos auf eine besonders sorgfältige
uswahl der zu Uebungen beim Train einzubeordernden Reservisten der Kavallerie aufmerksam gemacht.
Ferner können gleichzeitig mit den in der Anlage — Rubrik 8. II.— bezeichneten Mannschaften
aktive Unteroffiziere der Kavallerie, welche als Wachtmeister für Train-Formationen bestimmt sind,
sowie auch als Sergeanten bei Feld= bezw. Neseror- I1d Telegraphen-Abtheilungen dsiguirte Unter-
offiziere der Reserve der Kavallerie zu den Train-Bataillonen zur Erlernung des Traindienstes
kommandirt werden. · ·
Für die Uebungs-Kompagnien des Trains ist seitens der General-Kommandos den Train-Bataillonen
die rt Zahl ausrangirter Dienstpferde der Kavallerie und Artillerie zu überweisen, und
zwar für
·
giede Kompagnie zu 84 Gemeinen:
eitpferde,
46 —up zur Bespannung von 20 vierspännigen und 2 Karren-Fahrzeugen,
und
4 Krümperpferde —
und für jede Kompagnie zu 66 Gemeinen:
16 Reitpferde,
32 Stangenpferde, ...
32 Vorderpferde zur Bespannung von 16 vierrädrigen Fahrzeugen,
d
un
4 Krümperpferde. « » ·
Die Kompagnien mit starkem Pferdestande üben bei den einzelnen Bataillonen unmittelbar nach-