7) Die zu einer dritten (14 tägigen) Uebung einzuberufenden Ersatz-Reservisten sind bei der esarter
in die bereits vorhandenen Uebungs-Kompagnien und zwar während der fünften und sechsten Woche
der ersten Uebung, bei den übrigen Waffen grundsätzlich in die Linien-Kompagnien einzureihen, und
s hierzu — soweit es unter Berücksichtigung der zu 4e angezogenen Bestimmungen angängig — die
eit im Juni bis Mitte Juli zu wählen.
Die Festsetzung einer etwaigen Nachübung bleibt lediglich den obersten Waffen Iestazen überlassen.
8) Befinden sich meß als eine Ersatz-Reserve-Kompagnie desselben Regiments in derselben Garnison,
4 sind alsoten der Aufsicht eines Stabsoffiziers oder des ältesten Fauptmanns zu unterstellen.
9) Aus den Hohenzollernschen Landen üben die Ersatz-Reservisten unter Anrechnung auf die Uebungs-
stärke des XIV. Arnee-Korpe mit denen dieses Armes-Korde gemeinsam.
10) Die im Bereiche des XV. Armee-Korps kontrolirten #Ella. eservisten üben bei Preußischen Truppen-
theilen dieses Armee-Korps und dem Herto lich Braunschweigischen Infanterie-Regiment Nr. 92.
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 19. März 1885.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Bestimmungen
für die Ansbildung der Ersatz-Reservisten 1. Klasse im Etatsjahre 1885/86.
1) Die übungspflichtigen Ersatz-Reservisten 1. Klasse sollen im Frieden in verschiedenen Uebungsperioden
soweit ausgebildet werden, daß sie zunächst in die Ersatz-Truppentheile eingereiht und dort einer erneuten
Ausbildung unterzogen, im Bedarfsfalle früher, als dies nach der bisherigen Organisation möglich
sein würde, den Feldtruppen als Ersatz nachgesandt werden können. #
Es kommt daher hasn an, denselben in kurzer Zeit eine Ausbildung zu Theil werden zu lassen,
welche sie befähigt, im Rahmen eines aus vollkommen ausgebildeten Mannschaften formirten Truppen-
theils ihre Funktionen zu erfüllen.
Beim Train sind die Ersatz-Reservisten nur als Fahrer vom Bock auszubilden.
2) Turnen am Geräth und Sajonettfechten sind von den Uebungen auszuschließen, auch ist von einer
parademäßigen Ausbildung Abstand zu nehmen.
3) Mit Rücksicht auf die nur kurze Uebungszeit ist bei der Infanterie und den Jägern auf die Aus-
bildung des einzelnen Mannes im Terrain und im Schießen von vornherein ein besonderer Nachdruck
zu legen.
Bezüglich sorgsamster Vorbildung für letztgedachten Dienstzweig wird ausdrücklich auf die Vor-
schriften e §. 8 der betreffenden estr ktionen hingenesen 6
4) In der lesten Zeit der ersten Uebungsperiode ist bei der Infanterie das Exerziren der Kompagnie
auf dem Exerzirplatze und im Terrain zu üben. Mit denjenigen Mannschaften der Infanterie und
Jäger, welche zu einer zweiten (4 wöchigen) Uebung eingezogen werden, sind uächst Wiederholungen
des bei der ersten Uebung Erlernten vorzunehmen. Demnächst sind die betreffenden Dienstzweige
angemessen zu erweitern. Mährend der letzten Zeit können die Mannschaften beider Kategorien für
dieikiebne auf dem Exerzirplatz und im Terrain auch bei der Infanterie in Kompagnien zusammen-
gestellt werden.
Außerdem hat in beiden Uebungsperioden eine theoretische und praktische Unterweisung in den
Anfangsgründen des #cherdeitedeen tes stathusinden. »
Exerziren im Bataillon, Formation von kriegsstarken Kompagnien hat nicht stattzufinden.
Während der dritten (14 tägigen) Uebung r- auptsächlich die Ausbildung im Felddienst und im
Schießen, namentlich auch im gefechtsmäßigen Schießen, zu betreiben. ·
5) Für die Ausbildung der Ersatz-Reservisten der Fußartillerie und Pioniere, sowie des Trains, treffen
die General-Inspektionen der Artillerie bezw. des Ingenieur-Korps und der Festungen, sowie die
Train-Inspektion nähere Bestimmung.
6) Für die Schießübungen der Infanterie sind folgende Festsetzungen maßgebend: