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a. Das für die Dauer der 10 wöchigen Uebung kommandirte Personal:
der Premierlieutenant als Kompagnieführer 70 M.
der Sekondelieutenant bezw. Offillerdeenstibuer 40 a
der Beldwebeldienstthuer 24 =
der ier 15 —
nteroffizier oder Gefreite als dienstthuender nteroffi
b. Das nur für die 4wöchige bezw. 14tägige Üebung kommandirte Personal:
der Premierlieutenant als Kom agnieführer 40 4
der Sekondelieutenant bezw. Offizierdienstthueaer. 24
der Feldwebeldienstthuer 15
der Unteroffizier oder Gefreite als dienstthuender Unteroffizeer 68
c. Das außerdem in die Barackenlager kommandirte Personal:
der Assistenzarzt oder in einer solchen Stelle stehende Unterarzt:
bei einer 10 wöchigen Uennnngg 42=
bei einer 4 wöchigen bezw. 14tägigen Uebng 24
ter —
a K ½
der Feuerwerkso 24
der Zahlmeister-Aspirant 15
der Oberfeuerwerker 6 15
der erwerker 5601
der Schreiber (Unteroffizier oder Gefreite):
a nn h
bei einer 10 wöchigen Ueuonnynynynyng 134
bei einer 4 wöchigen bezw. 14tägigen Uebnnnnng 6-
der Oberlazarethgehülfe und Lazarethgehülfe . 6 =
Wird bei der Fußartillerie das zur 4wöchigen Uebung kommandirte Personal außerdem auch
u der unmittelbar vor derselben stattfindenden 14 tägigen Uebung herangezogen: so sind für
asselbe nur die einmaligen unter b. und c. bcseschneten geringeren Sätze t- g.
ofern aus den zu Nacühungen eingezogenen E eselerosten esondere Abtheilungen formirt
werden, sind dem hierzu etwa kommandirten, nach Anhalt der Uebungsstärken seitens der General-
Kommandos bezw. Waffen-Instanzen zu bemessenden Ausbildungs-Personal die unter a. und b.
ausgeworfenen Zulagen Hleicherweise Heständig. » . »
6) Ueber die an Stelle des abkommandirten Ausbildungs-Personals zu den Linien-Truppentheilen ein-
zuberufenden eungspsüchtigen Offiziere und Tamschaften trifft die Allerhöchste Kabinets-Ordre
vom 5. März d. J. (unter 2) und der Erlaß von demselben Tage (unter 1, Absatz 2) — Armee-
Verordnungs-Blatt S. 47 u. f. — nähere Bestimmungen.
7) Der Sanitätsdienst ist von den Aerzten und Lazarethgehülfen des betreffenden Truppentheils mit zu
verseben. soweit nicht in der Anlage (Rubrik 21) Anderes bestimmt ist. #
8) Die Bekleidung und Ausrüstung *2 aus den bereitesten Beständen der Truppentheile zu erfolgen
und wird denselben hierfür die im §. 176 des Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung der
Truppen im Frieden gedachte Entschädigung — für die 10 wöchte Uebung auf 3, für die 4 wöchige
bezw. 14 tägige auf 1½ Monate — gewährt. Soweit erforderlich, haben die General-Kommandos
bezw. Wasseg-anstanzen bezüglich der im Jahre 1881 neuerrichteten Truppentheile die Hergabe der
Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke von Seiten anderer Truppentheile anzuordnen, welche dafür die
zuständige Geld-Abfindung erhalten. · .·
9) A. Diejenigen Truppentheile, welche ihre Augmentations-Waffen in eigenem Verwahrsam halten,
haben die benöthigten Waffen aus den qu. Augmentationsbeständen herzugeben.
Die Instandhaltung bezw. Instandsetzung dieser Waffen hat dunch ie Truppenbüchsenmacher
zu erfolgen.
An Waffenreparaturgeld erhalten die Truppen:
a. bei einer 10 wöchigen Uebung: ½“
1) pro Ersog-Referoisten der Infanterie und Fußartilleree 439 f.
2) desgleichen der Jäger.. g u u464602
b. bei einer Kwöct en bezw. 14tägigen Uebung: :½.
1) pro Ersatz- Heroisesm der Infanterie und Fußartillerie. 272
2) desgleichen der agrgger 535 -
Die Büchsenmacher erhalten für die mit der Instandhaltung bezw. Instandsetzung der qu. Waffen
verbundenen baaren Auslagen einmalige Pauschsummen:
ad a. 1 von 18 Pff
:„ 2 .25,5
= D. 1 6
— 0 K 5
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