Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

— 66 – 
Die uach den Uebungen vorhandenen Patronenhülsen und Packschachteln, sowie auch das Blei 
bei den Ersatz-Reservisten der Fußartillerie, Pioniere und des Trains sind jämmttüih unentgeltlich 
an die Artillerie-Depots abzuliefern. In Betreff der Kontrole über die abgegebenen Materialien 
wird auf §. 16, 9 des Uebungsmunitions-Etats Bezug genommen. 
Die Hülsen können, ohne daß die Zündhütchen aus denselben entfernt sind, und im ungereinigten 
Zustande, an die Artillerie-Depots zurückgegeben werden. 
In Betreff der Geschützmunition für die Uebungen der Ersat Reseroisten der Fußartilerie, sowie 
der für Batterie-Baumaterial und Ziele für Artillerie-Schießübungen zu gewährenden Gelder erfolgt 
besondere Bestimmung. 
11) An Selbstbewirthschafungs-Fonds werden auf die Dauer der 10wöchigen Uebung für jeden 
ann: 
a. Allgemeine Unkostten 77 Vf. 
beim Train .. . . 1 MC 
b. Scheibengeld: 
bei der Infanterie und den Jägern. . 30Pf. 
bei der Fußartillerie, den Pionieren und dem Train 10 
c. Bureaugeld 30 
gewährt. 
Schießprämien werden nicht gezahlt. 
Für die 4wöchige bezw. 14 tägige Uebung werden die in den 88. 82 und f4 bezw. Bei- 
lagen 2 und 3 zum Gderpslegungs-schement für das Preußische Heer im Frieden für die Uebungen 
des Beurlaubtenstandes festgestellten Sätze jedoch mit der Maßgabe gewährt, daß auch hier (wie be 
der ersten Uebung) das rrrses außer Ansatz bleibt. 
u nM 
12) Naturalquartiere für die Ersatz-Reservisten sind nur insoweit in Anspruch zu nehmen, als die Letzteren 
nicht in Kasernen Unterkunft finden können. 
13) Die Zahlung und Verrechnung sämmtlicher Gebühraisse hat nach Maßgabe der in dem Geldverpflegungs- 
Reglement für das Preußische Heer im Frieden in Betreff der Mannschaften des Beurlaubbentandes 
egebenen Bestimmungen zu erfolgen. 
14) Harch Inspizirungen der Ersatz-Reservisten dürfen Kosten nicht erwachsen. 
15) Das Kriegsministerium sieht folzen en Eingaben entgegen: · 
a. obald als angängt einer Mittheilung der Uebungstermine aller in Betracht kommenden Waffen 
eitens der König #een General-Kommandoss 
b. zum 10. Dezember d. J. einem kurzgefaßten Bericht über die Anordnung und das Resultat der 
Sien Utbung Gleichzeitig sind etwaige Wünsche für die Uebungen des nächsten Jahres zur 
prache zu bringen. 
Hierbei wird bemerkt, wie eine vierte (gleichfalls 14tägige) Uebung zum ersten Male für das 
Jahr 1886/87 in Aussicht genommen ist. 
Kriegsministerium. 
No. 602/12. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 60. 
Formations- 2c. Aeuderungen aus Anlaß des Etats für 1885/86. 
Ich bestimme hiermit: 
1) Die 1. und 2. Kavallerie-Brigade werden zur „Kavallerie-Division des 1. Armee-Korps“ vereinigt, 
deren neu zu formirender Stab, bestehend aus 
1 Generallieutenant als Divisions-Kommandeur, 
1 Generalstabsoffizier, 
1 Adjutant, 
der Divisions-Intendantur, 
1 Auditeur und 
dem von der Truppe abzukommandirenden Unterpersonal, 
in Königsberg i. Pr. garnisonirt. Alle Befugnisse und Pflichten der Kommandos der 1. und 
2. Division in Bezug auf die 1. und 2. Kavallerie-Brigade gehen nach Bildung der Kavallerie= 
Division auf das Kommando der letzteren über. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.