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2) Beim I. und II. Armee-Korps wird je eine „Landwehr-Inspektion“ unter der Bezeichnung 1. bezw.
2. Landwehr-Inspektion errichtet, deren Stab mit Königsberg i. Pr. bezw. Bromberg als Garnison aus
1 Generalmajor als Landwehr-Inspekteur,
1 Adjutant und
dem von der Truppe abzukommandirenden erforderlichen Unterpersonal
besteht.
Die Landwehr--Inspekteure haben für ihren Geschäftsbereich die Befu * zur Urlaubs-
Etheilun und die Disziplinarstraf ewalt eines Brigade-Kommandeurs. Bezülich ihrer dienstlichen
Oblie enbteiten ergehen besondere Bestimmungen. ·· · »
3) Die Kommandantur von Thorn wird zu einer Kommandantur 1., diejenige von Cüstrin zu einer
Kommandantur 2. Klasse erhoben.
4) Der Etat des Generalstabes an Offizieren erhöht sich um:
a. Hauptetat:
1 Generallieutenant als Generalquartiermeister, ·
2 Stabsoffiziere für die Kommandanturen von Königsberg i. Pr. und Worn, ·
1 Hauptmann 2. Klasse für die Stelle des unter 1) bezeichneten Generalstabsoffiziers;
b. Nebenetat:
1 Stabsoffizier,
1 Hauptmann 1. Klasse,
5 Hauptleute 2. Klasse. ·
5) Das Landwehr-Bezirks-Rommando Berlin, welchem ein zweiter aktiver Regiments-Kommandeur
hinzutrit, zerfällt in 2 Regimenter mit der Bezeichnung:
gsere Lamwehr-Regimen (1. Berlin) Nr. 35,
Reserve-Landwehr-Regiment (2. Berlin) Nr. 35.
Jeder der beiden Regiments-Kommandeure hat für seinen Geschäftsbereich sämmtliche den
Regiments-Kommandeuren zustehende Gerechtsame.
Die Stammmannschaften des Reserve-Landwehr-Regiments (1. Berlin) Nr. 35 haben
Nummerknöpfe und Säbeltroddel der 1. Kompagnie, die des Reserve-Landwehr-Regiments (2. Berlin)
Nr. 35 solche der 5. Kompagnie zu tragen.
6) In Hannover wird eine Lehrschmiede eröffnet. Auf dieselbe finden die bezüglichen Festsetzungen
der Bestimmungen über das Militär-Veterinär-Wesen Anwendung.
7) In Folge Hinzutritts der Patronenfabrik zu der Munitionsfabrik in Spandau wird der Etat der
Gewehr= und zmitnesahrien um 1 Subdirektor — Hauptmann 1. Klasse — und das erforder-
liche Beamtenpersonal erhöht. "
Auf den Subdirektor der Munitionsfabrik in Spandau finden unter Abänderung Meiner
Ordre vom 25. Februar 1875 die beft lichen Festsetzungen der Dienstordnung für die Militär-
Waffenfabriken bezw. der dazu nachträg il erlassenen Bestimmungen Anwendung.
8) Der Etat an Offizieren des Zeugpersonals erhöht sich um 2 Zeuglieutenants.
9) Zwecks Einarbeitung neuernannter Landwehr-Bezirks-Adjutanten können die Vorgänger derselben
noch auf 1 Monat bei den betreffenden Landwehr-Bezirks-Kommandos als zur Dienstleistung
kommandirt belassen werden. Während dieses Kommandos ist eine Zulage von 30 X zuständig.
10) Der dem Offizier-Unterstützungsfonds jedes Kavallerie-Regiments jährtich zufließende Betrag wird
auf 360 herabgesetzt.
11) Die Einstellung von Gemeinen für ohne Löhnung abkommandirte und ohne Löhnung beurlaubte
Unteroffiiere ha in Wegfal- zu kommen. . .
12)DtetnderAncageeuthatenenBestimmungentretenalö§§.ZsundssaanStelledegbisherigen
Z 39 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden.
13) Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April d. J. in Kraft, die zu 6) nach Fertigstellung
des betreffenden Kasernements.
Das Guiegswalnisterium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 20. März 1885.
Wilhelm.
Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegsministerium.