Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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2) Beim I. und II. Armee-Korps wird je eine „Landwehr-Inspektion“ unter der Bezeichnung 1. bezw. 
2. Landwehr-Inspektion errichtet, deren Stab mit Königsberg i. Pr. bezw. Bromberg als Garnison aus 
1 Generalmajor als Landwehr-Inspekteur, 
1 Adjutant und 
dem von der Truppe abzukommandirenden erforderlichen Unterpersonal 
besteht. 
Die Landwehr--Inspekteure haben für ihren Geschäftsbereich die Befu * zur Urlaubs- 
Etheilun und die Disziplinarstraf ewalt eines Brigade-Kommandeurs. Bezülich ihrer dienstlichen 
Oblie enbteiten ergehen besondere Bestimmungen. ·· · » 
3) Die Kommandantur von Thorn wird zu einer Kommandantur 1., diejenige von Cüstrin zu einer 
Kommandantur 2. Klasse erhoben. 
4) Der Etat des Generalstabes an Offizieren erhöht sich um: 
a. Hauptetat: 
1 Generallieutenant als Generalquartiermeister, · 
2 Stabsoffiziere für die Kommandanturen von Königsberg i. Pr. und Worn, · 
1 Hauptmann 2. Klasse für die Stelle des unter 1) bezeichneten Generalstabsoffiziers; 
b. Nebenetat: 
  
1 Stabsoffizier, 
1 Hauptmann 1. Klasse, 
5 Hauptleute 2. Klasse. · 
5) Das Landwehr-Bezirks-Rommando Berlin, welchem ein zweiter aktiver Regiments-Kommandeur 
hinzutrit, zerfällt in 2 Regimenter mit der Bezeichnung: 
gsere Lamwehr-Regimen (1. Berlin) Nr. 35, 
Reserve-Landwehr-Regiment (2. Berlin) Nr. 35. 
Jeder der beiden Regiments-Kommandeure hat für seinen Geschäftsbereich sämmtliche den 
Regiments-Kommandeuren zustehende Gerechtsame. 
Die Stammmannschaften des Reserve-Landwehr-Regiments (1. Berlin) Nr. 35 haben 
Nummerknöpfe und Säbeltroddel der 1. Kompagnie, die des Reserve-Landwehr-Regiments (2. Berlin) 
Nr. 35 solche der 5. Kompagnie zu tragen. 
6) In Hannover wird eine Lehrschmiede eröffnet. Auf dieselbe finden die bezüglichen Festsetzungen 
der Bestimmungen über das Militär-Veterinär-Wesen Anwendung. 
7) In Folge Hinzutritts der Patronenfabrik zu der Munitionsfabrik in Spandau wird der Etat der 
Gewehr= und zmitnesahrien um 1 Subdirektor — Hauptmann 1. Klasse — und das erforder- 
liche Beamtenpersonal erhöht. " 
Auf den Subdirektor der Munitionsfabrik in Spandau finden unter Abänderung Meiner 
Ordre vom 25. Februar 1875 die beft lichen Festsetzungen der Dienstordnung für die Militär- 
Waffenfabriken bezw. der dazu nachträg il erlassenen Bestimmungen Anwendung. 
8) Der Etat an Offizieren des Zeugpersonals erhöht sich um 2 Zeuglieutenants. 
9) Zwecks Einarbeitung neuernannter Landwehr-Bezirks-Adjutanten können die Vorgänger derselben 
noch auf 1 Monat bei den betreffenden Landwehr-Bezirks-Kommandos als zur Dienstleistung 
kommandirt belassen werden. Während dieses Kommandos ist eine Zulage von 30 X zuständig. 
10) Der dem Offizier-Unterstützungsfonds jedes Kavallerie-Regiments jährtich zufließende Betrag wird 
auf 360 herabgesetzt. 
11) Die Einstellung von Gemeinen für ohne Löhnung abkommandirte und ohne Löhnung beurlaubte 
Unteroffiiere ha in Wegfal- zu kommen. . . 
12)DtetnderAncageeuthatenenBestimmungentretenalö§§.ZsundssaanStelledegbisherigen 
Z 39 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden. 
13) Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April d. J. in Kraft, die zu 6) nach Fertigstellung 
des betreffenden Kasernements. 
Das Guiegswalnisterium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 20. März 1885. 
Wilhelm. 
Bronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegsministerium.
	        
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