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Anlage. §. 39.
Kommandirung und Beurlaubung der Militäranwärter im Interesse ihrer
Civilversorgung.
1) Die Militäranwärter, d. h. die Inheber des Civilversor ungsscheines, werden Zwecks Beschäftigung
in einer den Militäranwärtern vorbehaltenen Stelle (Anstellung auf Probe, Piaed e.
leistung, informatorische Beschäftigung) kommandirt und haben während der Dauer dieses
Kommandos (8§. 14 und 19 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamten-
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern)) unter Wegfall aller Jauie en
Gebührnisse mit Ausnahme der Großmontirungsstücke"*) Anspruch auf ein festes monatliches Ein-
kommen, welches, je nachdem sie Familie""“) haben oder nicht, beträgt für:
die Feldwebel. Wachtmeister, Oberfeuerwerker und Roßärzte:t 100 bezw. 90 M.,
die Vizefeldwebel, Vizewachtmeister, Stabshoboisten, Stabshornisten, Stabs-
trompeter, den Pauker des Regiments Gardes du Corps und die Unterroß-
ärzeee mppppPP0 bezw. 75 .7.,
die Portepeefähnriche, Sergeanten, Feuerwerker und Oberlazarethgehulfern 80 bezw. 60 —X.,
die Unteroffiziere und Lazarethgehülfen, sowie die im Unteroffizierrange stehen- *. 650%
.. . . . 7o0o bezw. 50 M.,
den atatsmäßigen Hoboisten, Hornisten und Trompeter.
die Obergefreiten, Gefreiten und Gemeiien 60 bezw. 40 .
Zum festen Einkommen werden unbestimmte Gebühren oder Vergütungen gicht gerechnet, ebenso-
wenig alle Diensteinnahmen, welche in ungewissen, lediglich von den wirkli Lelessteten Arbeiten
abhängigen Einnahmen (wie z. B. Kopialienvergütungen) bestehen. Ist dem Anwärter von der
Behörde ein Minimal-Einkommen garaniirt, so gilt dieses als „festes“ Einkommen. #
Erreicht das Einkommen, welches die Kommandirten von der Anstellungsbehörde beziehen, die
obigen Beträge nicht, a6 wird ihnen das Fehlende vom Truppentheil gezahlt. ) Etwaige den
Militäranwärtern mit Rücksicht auf die Theuerungsverhältnisse am Stationsorte bewilligte Lokal--
zulazen kommen hierbei nicht in Anrechnung.
as oben festgesetzte Einkommen wird unverkürzt weiter gezahlt, wenn die Betreffenden außer-
halb des Kommandoortes gegen Gewährung von Diäten beschöftigt werden.
Nach Ablauf der Probezeit (Anstellung auf Probe, Probedienstleistung) hört die Gewährung eines
jeden Zuschusses an die Militäranwärter auf. Letztere treten alsdann entweder zum Truppentheil
urück #) oder scheiden aus dem Etat desselben aus. Dabei ist es ohne Einsich, ob der Aus-
scheiderde dann ein Civileinkommen erhält oder nicht.
Wird das Kommando durch Krankheit unterbrochen, so kann der Betreffende eine entsprechende
längere Zeit bei der Behörde verbleiben. Während einer solchen Krankheit sind die Gebührnisse
6 den obigen Festsetzungen zahlbar, falls nicht die Aufnahme in ein Militär= 2c. Lazareth erfolgt.
2) Militäranwärter können mit sämmtlichen Gebührnissen ###) bis zur Dauer von drei Monaten Zwecks
*) Die Bestimmungen der oben erwähnten §§. 14 und 19 über die Dauer der civildienstlichen Beschäftigung
finden auf die bei anderen als den Reichs= und Staatsbehörden für Militäranwärter vorbehaltenen Stellen sinngemäße
nwendung.
*) Roßärzte und Unterroßärzte empfangen die Bekleidungsentschädigung von 9 .X monatlich.
*“)Familie in demselben Sinne wie im §. 35, 3.
4) Für die Tage der Hin= und Rückreise, welche auf die Kommandozeit nicht in Anrechnung kommen, erhalten
sie neben der beim Truppentheil bezogenen Löhnung den Verpflegungszuschuß und das Brotgeld der Garnison (auch
für den 31. Tag eines Monats), ferner an Reisegebührnissen
« a. für Eisenbahn: einen Requisitionsschein, falls nicht Freikarte gewährt ist,
b. für Dampfschiff: falls nicht Requisitionsschein ertheilt werden kann, die Fahrkosten für den 2. Platz, und
c. für Landweg: 10 Pf. für das Kilometer, sowie in allen 3 Fällen a., b., c. an Nebenkosten 1 Pf. für das Kilo-
meter.
Bei der Rückkehr auf eigenen Antrag werden Reisegebührnisse nicht gewährt.
Beurlaubungen im Sinne des 8. 34, 4 werden hierdurch nicht berührt. !ê½*“
1) Dazu gehören Löhnung, Brot bezw. Brotgeld, Servis und Verpflegungszuschuß der Garnison, sowie die
Groß= und Kleinmontirungsstücke. Ausgeschlossen von der Weitergewährung bleiben dagegen die etatsmäßigen Zulagen
für gewisse Dienstleistungen einschließlich der bei einzelnen Formationen für bestimmte Kategorien von Mannscha
etatsmäßigen Zulagen (§. 46), ferner der Löhnungszuschuß für einzelne Garnisonen (§. 52), insofern nicht eine der
letzteren der Aufenthaltsort während der Beurlaubung ist.