70
die Angelegenheiten der Unteroffizierschüler und Unteroffiziervorschüler, sowie der Schiffsjungen
von dem Buchstaben A bis K. —
Vom senernane wee-Regimet (2. Berlin) Nr. 35 ressortiren die Angelegenheiten:
sämmtlicher Offiziere der Provinzial-Infanterie,
der Mannschaften derselben Kategorie,
der Invaliden derselben Kategorie, · » »
sämmtlicher Offiziere zur Disposition und außer Diensten, welche bei ihrer Verabschiedung Linien=
Infanterie Kruppentheilen angehört haben,
der oberen Militärbeamten,
der zr Infanterie designirten Ersatz-Reservisten 1. Kl.,
die Ersatz-Angelegenheiten von dem Buchstaben L bis 2,
die Ange egencheiten der Unteroffizierschüler und Unteroffiziervorschüler, sowie der Schiffsjungen
von dem Buchstaben L bis 2.
b. Die weitere Regelung der Geschäftsordnung des Landwehr-Bezirks-Kommandos Berlin, sowie die
Besetzung der zweiten Jahlmeisterstele bei letzterem bleibt dem General-Kommando III. Armee-
Korps überlassen. Dem Antrage auf Ernennung eines, dem III. Armee-Korps hinzutretenden
Zahlmeisters wird seiner Zeit entgegengesehen. #
Zu 6. Die Bekanntmachung des Eröffnungstermins der Lehrschmiede, sowie einer anderweiten Ver-
theilung vs, Arme:-Korps-Bezire bezüglich der Kommandirung von Mannschaften zu den Lehrschmieden
eibt vorbehalten.
Zu 9. Die * glichen Entscheidungen bleiben den General-Kommandos überlassen.
Zu 11 und 12. Das Geldverpflegungs-Reglement erleidet nachstehende Aenderungen:
a. In §. 6, 2 sind im Absatz 1, Zeile 1 und 2 die Worte „ohne Löhnung abkommandirte und ohne
Löhnung beurlaubte“ zu streichen, dagegen im Absa 2, Zeile 1 hinter „für die vorgedachten“ die
Worte teinzuschalten, „sowie für die ohne Löhnung abkommandirten und ehn: Löhnung
eurlaubten“.
b. Im §. 92,1 Absatz 2 sind in Zeile 2 hinter „zur Probedienstleistung“ die Worte einzureihen:
„bder zur informatorischen Beschäftigung“. «
c. Im §. 92, 2 sind im Absatz 2 in der ersten Zeile hinter „§. 39,2“ einzufügen: „sowie §. 39-, 2.“
d. ##n 8 2f in Zeile 1 ist hinter „jur Probedienstleistung“ hinzuzusetzen: „oder zur informatorifchen
gung.“
e. Am Schluß des 8. 97, 2f ist hinzuzufügen: „In den Verpflegungs-Rapporten ist ferner anzugeben,
an welchem Tage der Kommandirte oder Beurlaubte (§. 39) den Ciolloersorgungsschein erhalten,
sowie ob der Kommandirte Familie hat oder nicht. Das Einberufungsschreiben der Anstellungs-
behörde und der sonstige, die Beschäftigung des Militäranwärters betreffende Schriftwechsel ist
der Verpflegungs-Liquidation bezw. den imngpen en beizufügen.“
Zu 13 a. War vor dem 1. April 1885 durch Einstellung von Gemeinen für, ohne Löhnung abkommandirte
oder ohne Löhnung beurlaubte Unteroffiziere die Gesammtzahl der nach den Verpfle ungs Ciats zu
löhnenden Gemeinen überschritten, so ist zum gedachten Termin eine entsprechende An er letzteren
br Dipoltion der Truppentheile bezw. auf bestimmte Zeit zu beurlauben (§. 5 des Geldverpflegungs-
eglements).
b. Insoweit am 1. April 1885 Militäranwärter zur ziporwaterichen Beschäftigung beurlaubt sind,
gt der Urlaub in ein Kommando umzuwandeln. Auf die nach F. 39, 1 des Geldverpflegungs-
eglements zulässige Dauer des letzteren kommt die des vorhergegangenen Urlaubs zur
informatorischen Aet hes
ftigung in Anrechnung.
II. Weitere Bestimmungen
in Gemäßheit des Reichshaushalts-Etats.
1) Die bei einzelnen Formationen fernerweit vorgekommenen Aenderungen in der Etatsstärke 2c. ergeben
die Friedens-Verpflegungs-Etats bezw. Verpflegungs-Etats.
2) Der Erlaß vom 23. Mai 1877 — Nr. 311. 5. A. 1 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 103 —
betreffend die Gewährung einer Zulage von 36 .K. monatlich, findet vom 1. April d. J. ab au
auf die zur Ausbildung im technischen Dienst zu den technischen Instituten der Artillerie
kommandirten Offiziere Anwendung.