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3) An raugen und zu kleinen Ausgaben sind fortan zuständig und unter Kapitel 24, Titel 18 zu
verrechnen:
a. für die Kavallerie-Uebungsreise eines Armee-Korps 25 A. — (der F. 14 alinen 3 der administrativen
estimmungen für die Kavallerie-Uebungsreisen vom 23. Januar 1879 — Armee-Verordnungs-Blatt
Seite 39 — wird hierdurch abgeändert),
b. für den Leiter einer Uebung im Festungskriege 40 ./.,
. für eine zu Uchungsjwecken formirte Kavallerie-Division 108 .K.,
d. für den Leiter von Uebungen mehrerer Kavallerie-Divisionen 180 .. #51 Z
4) Die bisher aus verschiedenen Etatstiteln bestrittenen Ausgaben für Gefechts= und Schießübungen im
Terrain sind nunmehr in einem einzigen Fonds vereinigt, welcher für sich allein den Titel 21 des
Kapitels 24 bildet und übertragungsfähig ist. Ueber die Verwendung und Verrechnung der aus
diesem Fonds gewährten Mittel, welche fortan durch den Etat der General-Militär-Kasse und der
Korpszahlun sstellen vom Kapitel 24 zur Anweisung kommen werden, enthält die Anlage daos
Nähere. — Der FwesminsteriIl Erlaß vom 2. März 1883 (Armee-Verordnungs-Blatt, Seite 49/51)
und die zu demselben erlassenen Bestimmungen werden hiermit aufgehoben. »
5) Der bisherige Titel 21 des Kapitels 24 — Sonstige vermischte Ausgaben — erhält die Nr. 22.
Bei diesem Titel sind die Kosten für die inzwischen genehmigte leihwesse Beschaffung. der zum Wiegen
der Kavallerie-Rekruten erserderlichen. Waagen — Erlaß vom 25. Februar d. J. — Nr. 574/2. A.1 —
z verrechnen. Die aus demselben den Lauppen überwiesenen Zuschüsse (Zuschüsse zu den Huf-
did und Pferdearzneigelderfonds, Beihülfen Behufs Muffrischung der bei den Jußtuose
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vorräthig zu haltenden Hufeisen, Zuschüsse für Turn= 2c. Geräth
bewirthschaftung gewährt.
6) Die Erlasse vom 25. Oktober 1864 — Nr. 341/8. A.1 — und 25. August 1865 — Nr. 580/8. A.1 —,
r ertältaise der zur Landesvermessung kommandirten Unteroffiziere betreffend — werden wie
olgt modifzzirt: · · ,
Die kommandirten Unteroffiziere haben zunächst eine 3 monatliche Probedienstleistung abzuleisten.
Werden 4 geeignet befunden, worüber der Chef des Generalstabes der Armee in jedem einzelnen
alle re tzeit wird Mittheilung zugehen lassen, scheiden sie mit Ablauf der Probezeit aus dem
Etat des Truppentheils, anderenfalls treten sie zu letzterem zurück. ·
Treten derartige Unteroffiziere nach bereits erfolgtem Ausscheiden aus dem Etat ihres Truppen-
theils zu letzterem wieder zurück, so sind sie in eine Stelle ihrer Charge (Oberfeuerwerker und
Feerwerter innerhalb der gesammten Fußartillerie, Unteroffiziere der Infanterie innerhalb des
Regiments) einzurangiren. Ist eine solche Stelle nicht vakant, #Z ist im Sinne des §. 6, 1 des
Geldverpflegungs-Reglements zu verfahren, mit der Maßgabe, daß der etwaige Mehrbetrag der
chargenmäßigen Gebü *- gegen diejenigen der eingenommenen Stelle bei dem Sef des General-=
stabes der Armee zur Erstattung zu lihut iren ist. # · »,«
Erfolgt der Rücktritt von dem vorberegten Kommando aber Zwecks Ableistung einer civildienstlichen
Feschäftigung in einer den Militäranwärtern vorbehaltenen Stelle (§. 39,1 des Geldoerpflegun -
Reglements), so sin die qu. Unteroffiziere zwar wie Angehörige ihres Truppentheils zu behandeln,
kommen aber uuf den Etat desselben nur dahin in Anrechnung, daß an ihrer Stelle Gemeine zu
manquiren haben.
7) Den Unteroffizieren 2c. der Besatzung von Elsaß-Lothringen ist die seitherige besondere Zulage auch
für das Etatsjahr 1885/86 zu ahg
Kriegsministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
ten) werden fortan zur Sel
No. 899/2. A. 1.
— — Anlage.
Bestimmungen
betreffend Verwendung und Verrechnung der Mittel für Gefechts- und Schießübungen im Terrain.
Zweckbestimmung.
a. Die für bese ts= und Schießübungen im Terrain gewährten Mittel sollen in erster Linie den In-
fanterie= und Jäger-Truppentheilen sowie den Unteroffizierschulen derjenigen Garnisonen, bei denen
die Oertlichkeit Uebungen im Terrain erschwert, die Möglichkeit geben, sich im Felddienst und Schießen
im Terrain auszubilden.