3a.
.Aus den Mitteln sind
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Nach Erfüllung dieses Hauptzwecks können die noch verfügbaren Mittel nach Ermessen bezw.
mit Genehmigung der General-Kommandos verwendet werden: #
w Felddienstübungen gemischter Detachements derselben Garnison bezw. benachbarter Garnisonen,
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. zu taktischen Uebungsreisen der Offiziere der Infanterie-Truppentheile.
Behufs Erreichung des Zwecks ad b. ist es auch gestattet, kleinere Kavallerie-Detachements (nicht
ganze Eskadrons) zeitweise in diejenigen Infanterie-Garnisonen heranzuziehen, welche nicht gleich-
zeitig Kavallerie-Garnisonen sind. Bei den taktischen Uebungsreisen # nur einfache taktische
Fragen und Verhältnisse zu berühren. Der Gang derselben ist daher keineswegs nach dem Muster
der Generalstabs-Uebungsreisen zu gestalten und gilt als Voraussetzung, daß eine besonders sach-
gemäße Leitung hinreichende Vortheile für die Ausbildung der theilnehmenden Offiziere erwarten läßt.
Vertheilung.
. Hr die unter 1. erwähnten Zwecke erhalten die General-Kommandos bezw. die Inspektionen der
äger und Schützen und der Infanterie-Schulen alljährlich Pauschsummen, welche sie nach ihrem
Ermessen, jedoch unter Berücksichtigung der Garnison= und sonstigen Verhältnise weiter zu vertheilen
haben. Unter Umständen wird es sich empfehlen, nicht allen Truppentheilen in demselben Jahr
ezügliche Mittel zu überweisen, besonders dann, wenn von dem Zusammenhalten der bereiten Mittel
Gunsten einzelner Stellen ein aus iebiger Nutzen erwartet werden darf. Als durchgehender
rundaat, für die Verwendung der qu. Mitte bleibt zu beachten, daß eine Versplitterung — besonders
bei den Uebungen gemischter Detachements und den taktischen Uebungsreisen — vermieden wird.
Verwendung.
Die durch den Reichshaushalts-Etat (Kapitel 24, Titel 21) zur Verfügung gestellten Mittel werden
voll auf die General-Kommandos 2c. vertheilt, weitere Gewährungen sind somit ausgeschlossen. Die
in einem Jahre nicht verwendeten Beträge verbleiben den General-Kommandos 2c. für die gleichen
Zwecke des nächsten Etatsjahres. Erlüse für Gegenstände, welche aus den in Rede stehenden Mitteln
peschoft. sind, kommen letzteren gleichfalls zu Gute. Etwaige Ueberschreitungen der zur Verfügung
gestellten Beträge müssen von den Truppen selbst gedeckt werden; ihre Anrechnung auf die gleichen
Mittel des nächsten Jahres ist s
Die vorerwähnte Uebertragungsfähigkeit giebt die Möglichkeit, durch Einschränkung der Uebungen
in dem einen Etatsjahre die Mittel zu gewinnen, um in dem nächsten Etatsjahre desto umfang-
reichere und lehrreichere Uebungen abzuhalten. Die Entscheidung hierüber liegt den General-Kom-
mandos 2c. ob, wie denn dieselben auch darüber zu befinden haben, ob und inwieweit den einzelnen
Truppentheilen die von ihnen gemachten Ersparnisse zu belassen sind. Eine mehrjährige Anhäufung
von Geldern ist jedoch grundsätzlich zu vermeiden.
fünmi e, aus Anlaß der unter 1 erwähnten Uebungen entstehenden Aus-
gaben zu bestreiten, also auch die Ausgaben an Kommandozulage, Zuschüssen zur Viktualienver=
pflegung, Manöverkosten, Servis, Reisekosten und Tagegeldern, —— und Transportkosten. Die
eschaffungen von Munition und Handwerkszeug r2c. sind nict wuläsige ebensowenig die Anlage
permanenter Einrichtungen auf Schießständen, sone die Beschaffung solcher Gegenstände, welche nicht
ausschließlich zur Verwendung für die angedeuteten Zwecke besimmt ind, die Beschaffung von
Schießscheiben und Feuerwerkskörpern zur Darstellung gefechtsmäßiger Ziele nur dann, wenn die
für solche Ausgaben in erster Linie bestimmten Fonds (Scheibengelder, Geldvergütigung für wieder
aufgefundenes Blei 2c.) hierfür nicht ausreichen.
Das Beziehen von Kantonnements oder Biwaks und die Benutzung der ärtilerie Schehlaze
nebst zuge örigen Barackenlagern nach Maßgabe der Vorschrift für die Ueberweisung der Bedürfnisse
u den Schießübungen 2c. ist gestattet. #
edingen die Uebungen eine Abwesenheit von der Garnison während auch nur einer Nacht, so
sind for Offiziere und Mannschaften dieselben Gebührnisse wie bei den Herbstübungen zuständig.
Die Mannschaften erhalten die große Viktualienportion ferner dann, wenn die R cteh
Garnison am Tage des Ausrückens nach mehr als 12 stündiger Abwesenheit erfolgt.
Die Benutzung der Eisenbahn bei den Hin= und Rückmärschen ist statthaft und zwar:
mit Genehmigung der General-Kommandos 2c.
bei den Gefechts= und Schießübungen im Terrain, sofern Mehrkosten gegenüber dem Fußmarsch
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