Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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aiuh entstehen und die dadurch erzielte Zeitersparniß als im Interesse der Ausbildung liegend 
erachtet wird; "„ 
mit Genehmigung des Kriegsministeriums 
bei den Felddienstübungen gemischter Detachements in besonders zu begründenden Ausnahmefällen. 
f. Bei den taktischen Uebungsreisen erfolgt die Gewährung der Gebührnisse nach Maßgabe der 
„Administrativen Bestimmungen für die Kavallerie-Uebungsreisen“ (A.-V.-Bl. 1879 Seite 37/39). 
Liquidirung. # » « 
4. Für jede der unter 1. erwähnten Uebungen wird beonders liquidirt, über sämmtliche Ausgaben jedoch 
nur eine Liquidation aufgestellt. Die in den einzelnen Reglements 2c. Waualsene Fast etzungen über 
Zuständigkeit und Justifzirung der Ausgaben u. s. w. erleiden hierdurch keine Aenderung. Die 
Prüfung dieser Liquidationen, sowie die Anweisung auf die Korpszahlungsstellen erfolgt durch die 
Auständigen Intendanturen, welche auch darüber zu wachen haben, daß die Verrechnung der entstandenen 
Ausgaben in dem entsprechenden Re nungsjahre stattfindet. » 
ie Höhe der angewiesenen Kosten für jede der unter 1. erwähnten Uebungsarten haben die 
Geneneral-Kommandos 2c. dem Kriegsministerium (Allgemeines Kriegs-Departement) zum 1. Mai 
jeden Jahres anzumelden. 
Nr. 61. 
Kommandirung bezw. Beurlanbung der im aktiven Militärdienst befindlichen Militä#ranwärter im 
Interesse ihrer Civilversorgung. 
Berlin, den 20. März 1885. 
Die in der Anlage enthaltenen „Bestimmungen, betreffend die Kommandirung bezw. Beurlaubung der im 
aktiuen Militärdienst befindlichen Militäranwärter im Interesse ihrer Civilversorgung“ treten mit den 
1. April d. Is. in Kraft. 
Kriegsministerium. 
Xo. 581. 3. 85. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
Bestimmungen 
betreffend die Kommandirung bezw. Beurlaubung der im aktiven Militärdienst befindlichen Militäranwärter") 
im Interesse ihrer Civilversorgung.“) 
(Die im Text in (—) gestellten Zahlen weisen auf die betreffenden Paragraphen der „Grundsätze 
für die Mesesiu der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär- 
anwärtern“ hin. 
A. Einvildienstliche Peschäftigung in den, Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen. 
I. Allgemeines. 
1) Die Militäranwärter sind bei Erlangung des Civilversorgungsscheines anzuweisen, etwaige Bewerbungen 
um eine ihnen vorbehaltene Stelle nur auf dem militärischen Dienstwege anzubringen (12). 
Andererseits ist die Bewerbung eines Militäranwärters um Anstellung im Civildienst von dem 
Truppentheil 2c.#) sofort der betresfenden Anstellungsbehörde zu übersenden. 
2) Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann verpflichtet, wenn die 
Bewerber eine genügende — körperliche wie sonstige — Qualifikation für die fragliche Stelle bezw. 
den fraglichen Dienstzweig nachweisen (14). 
  
Grundsat ) Einschließlich der im Besitz von Anstellungsbescheinigungen befindlichen Militärpersonen (vergl. 8. 10, 6 der 
rundsätze). 
2 Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten und Wallmeister dürfen zum Zweck der Erlangung einer Civilanstellung 
nicht kommandirt, sondern nur nach Maßgabe der hierfür bestehenden besonderen Bestimmungen beurlaubt werden. 
Anstalt u- Truppentheil 2c. ist hier und im Nachfolgenden das Regiment bezw. selbstständige Bataillon, Behörde, 
nstalt zu verstehen. 
.
	        
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