Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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Die Beibringung dieses Nachweises bezw. die Zulassung zu der für diesen Zweck etwa vor- 
geschriebenen Prüfung kann von einer vorgängigen „informatorischen Beschäftigung“ in dem 
etreffenden Dienstzweige abhängig gemacht werden (141). *ç-x. 
3) Ist die Qualifikation vorhanden oder nach zwiesen, so kann die Uebernahme in eine bestimmte Stelle 
von einer vorgängigen Anstellung auf Probe oder von einer Probedienstleistung abhängig 
emacht werden (19). 
4) Zum Zwecke der vorerwähnten civildienstlichen Beschäftigungen (vergl. Nr. 2 und 3) werden die 
Militäranwärter kommandirt. 
5) Die Einberufung hierzu soll seitens der Anstellungsbehörden stets durch Vermittelung des zuständigen 
Truppentheils r2c. erfolgen; an denselben sind auch etwaige an eine andere Militärbehörde oder an 
equisitionen (Einberufungsschreiben 2c.) unverzüglich auf 
  
einen Militäranwärter direkt gelangende 
dem Dienstwege abzugeben (20). Z · · 
6) Zur Vermeidung von Ueberhebungen an Militärgebührnissen haben die Truppentheile 2c. bei Ein- 
berufungen von Anwärtern genau zu ermitteln, ob in dem gegebenen Falle eine informatorische 
Beschäftigung von der Anste zrbsbeher gefordert wird, oder ob es sich um eine Anstellung auf 
Krobe oder eine Probedienstleistung bezw. um eine vorübergehende Beschäftigung als Hülssarbeiter 
oder Vertreter (vergl. Nr. 25) handelt. # 
Falls die Einberufungsschreiben 2c. der Anstellungsbehörde in dieser Besiehung Zweifel zulassen, so“ 
sind die Truppentheile r2c. gehalten, dieserhalb sich mit jener Behörde in Verbindung zu bte und 
dieselbe zu einer ganz bestimmten Erklärung darüber zu veranlassen, welcher Art die Beschäftigung 
eines Anwärters ist. » 
Die Anstellungsbehörden sind ihrerseits verpflichtet, jede zur Sache gehörige Auskunft zu geben. 
II. Probedienstleistung und Anstellung auf Probe. 
7) Die Kommandirung von Militäranwärtern zur Probedienstleistung bezw. Anstellung auf Probe kann nur 
in solche Stellen batstinden, welche den Militäranwärtern wörbehalten P#nd und wenn das 
im §. 21 der Grundsätze vorgesehene Einkommen gewährt wird. 
8) Ein solches Kommando hat zur Voraussetzun daß der Militäranwärter, wenn er sich während der 
Probezeit bewährt, bezw. die etwa vorgeschriebene Prüfung besteht, seine endgültige Anstellung oder 
dauernde Beschäftigung gegen Entgelt seitens der Anstellungsbehörde zu gewärtigen bat. 
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur geitweise estehen, ob mit 
denselben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration verbunden 
ist, ob die Anstellung auf getenszeit, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf geschieht. 
Die unfreiwillige Entlassung eines kommandirten Militäranwärters wird nur wegen Nicht- 
bewährung desselben eintreten, niemals wegen mangelnder Vakanz. 
er freiwillige Rücktritt zum Truppentheil kann dem Militäranwärter seitens der Anstellungs- 
behorde — vorbehaltlich der Einhaltung einer etwa vorher festgestellten Kündigungsfrist — nicht verweigert 
werden. 
9) Die Kommandirung des Militäranwärters findet auf die Dauer der Probezeit (19) statt; !) eine Ver- 
längerung des Kommandos über die gestatteten Fristen hinaus ist unzulässig (20). 
Der Kommandirte muß nach Ablauf des Kommandos, falls nicht nach Nr. 11 eine wiederholte 
Kommandirun erfolga, entweder in den Dienst zurücktreten, oder aus dem Etat des Truppentheils 2c. 
ausscheiden. In letzterem Falle hört mit dem Tage des Ausscheidens jede Gewährung von Militär- 
gebührnsse auf,*) wobei es ohne Einfluß ist, ob der Ausscheidende dann ein Civileinkommen bezieht 
oder nicht. 
10) Zur Vermeidung von Ueberhebungen hat der Truppentheil 2c. des kommandirten Militäranwärters 
die Anstellungsbehörde zu ersuchen, ihm unmittelbar, nachdem ; darüber Beschluß gefaßt hat, ob 
der Militäranwärter von ihr zu übernehmen oder zu entlassen ist, Mittheilung hiervon zu machen (19). 
11) Ein wiederholtes Kommando zur Probedienstleistung oder Anstellung auf Probe in demselben 
Dienstzweige ist nur dann zulässig, wenn der Militäranwärter von einer agrthe derartigen 
Beschäftigung vor deren Beendigung zurückgetreten bezw. entlassen ist, oder nach Beendigung einer 
solchen die Qualifikation für die betreffende Stelle nicht erworben hat. 
  
  
Diese Bestimmungen finden auch sinngemäße Anwendung auf alle hier nicht aufgeführten, aber den 
Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen. 
#Hinsichtlich der unter Umständen gestatteten Beurlaubungen s. Nr. 25.
	        
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