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lediglich der — der zuständigen Militärbehörde. Die wiederholte Beurlaubung in dieselbe
Stelle ist unstatthaft.
20) Ein Urlaub von gleicher Dauer duß ertheilt werden, um dem Militäranwärter Gelegenheit zu geben,
sich während des Urlaubs eine Stelle bezw. eine Seschäftigung Behufs demnächstiger Erlangung einer
Stelle zu suchen und z dem Zweck an Ort und Stelle Erkundigungen einzuziehen oder sich persenlich
vor Hstelen. Gleichgültig ist hierbei, ob diese in Aussicht genommene Stelle den Militäranwärtern
vorbehalten ist oder nicht.
21) Findet der Militäranwärter während seiner Beurlaubung eine Beschäftigung bezw. Stelle, so hat er
einem Truppentheil 2c. unverzüglich Meldung davon zu erstatten und gleichzeitig über die Art der
Beschäftigung bezw. der Stelle und seine event. Remunerirung oder Besoldung in derselben eingehend
zu brrichien dasselbe gilt, sobald eine Veränderung in seiner Beschäftigung oder ein Stellenwechsel
eintritt.
Der Truppentheil 2c. wird alsdann zu erwägen bezw. zu ermitteln haben, ob es sich etwa um
eine Stelle, welche den Militäranwärtern vorbehalten ist und gegebenen Falls um eine Anstellung
auf Probe, eine Probedienstleistung oder eine informatorische Beschufet ung handelt, in welchen Fällen
der Urlaub in ein entsprechendes Kommando umzuwandeln ist. Ueberhaupt hat der Truppentheil 2c.
sich über die Art der Beschäftigung des beurlaubten Militäranwärters in geeigneter Weise dauernd
informirt zu halten und zu dem Zwecke erforderlichen Falls mit der betreffenden Civilbehörde, Anstalt,
Gesellschaft 2c. in Verbindung zu treten.
C. Schlußdestimmungen.
22) Vor Antritt ihres Kommandos bezw. ihres Urlaubs nach den im Vorstehenden unter A. und B.
enthaltenen Bestimmungen ist den Militäranwärtern zur Flcht zu machen, dem Truppentheil 2c.
unverzüglich zu melden, sobald eine Aenderung in ihrer Beschäftigung oder in ihren Einkommens-
verha tnissen eintritt.
uch sind dieselben darauf binguwesen, daß sie sich durch Versäumniß dieser Anzeigepflicht, ins-
besondere durch etwaige Forterhebung ihnen nicht zuständiger Militär-Gebührnisse, strafbar machen.
23) Erkrankt der Militäranwärter während der Probezeit (vergl. A. 11), der informatorischen Beschäftigung
(vergl. A. III), oder der Beurlaubung Behufs Erlangung anderweiter Stellen 2c. (vergl. B), so kann
derselbe entsprechend längere Zeit kommandirt bezw. beurlaubt bleiben.
24) Beim Eintritt einer Mobilmachung hat der Militäranwärter in allen Fällen unverzüglich zu seinem
Truppentheile zurückzukehren.
25) Die Befugniß der eptär- orgesetten zu Beurlaubungen gemäß §. 34,1 und 4 b. des Geld-
verpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden werden durch die vorstehenden
Bestimenungen nicht eingeschränkt.
Ist, unter den dort angegebenen Bedingungen ein Militäranwärter zu einer vorübergehenden
Beschäftigung bei einer Civilbehörde beurlaubt worden, so muß es dem essen der Anstellungs-
behörde überlassen bleiben, ob und inwieweit diese vorübergehende Beschäfti ung eines Militär-
anwärters auf eine etwa späterhin eintretende Probezeit bezw. informatorische Beschäftigung in An-
rechnung zu bringen ist. »
Fäisr Bereich der Militär-Verwaltung ist diese Anrechnung der vorübergehenden Beschäftigung
grundsätzlich gestattet. v
Im Interesse des Militäranwärters liegt es, sich seitens der betreffenden Civilbehörde über die
vorübergehende Beschäftigung eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, um diese event. bei späterer
Beschäftigung im Civildienst — bei derselben oder einer anderen Behörde — vorzulegen.
Berlin, den 20. März 1885.
Kriegsministerium.
Bronsart v. Schellendorff.