Nr. 62.
Verhütung von Flurbeschädigungen durch das Publikum 2c. bei den größeren Truppenübungen.
Berlin, den 14. März 1885.
Die erläuternde Bestimmung vom 26. Juni 1883 zu Ziffer 10 der „Instruktion für die bei den größeren
Truppenübungen zur Verhütung von Flurbeschädigungen durch das Publikum 2c. fungirenden Gendarmerie-
Patrouillen“ — Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 16 für 1883 — erhält hierdurch folgende Fassung:
„In Betreff der Zahl der zu formirenden Patrouillen ist das Bedürfniß maßgebend. Es ist indeß
anzustreben, daß nicht eine größere Anzahl von Landgendarmen zu den Truppenübungen herangezogen wird,
als dies bereits bisher seitens der betreffenden Civilbehörden geschehen ist.“
Kriegsministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 650. 2. 85. A. 2.
Nr. 63.
Einfetten der Schußwaffen.
Berlin, den 14. März 1885.
Zun Fetten des Laufes und der Hülse, da, wo sie im Schafte liegen, als Schutz gegen Rost, sowie der
auf= und Hülsennuthe im Schaft zum Schutz gegen Nässe, ist statt einer Mischung von Leinöl und Bienen-
wachs fortan Schweineschmalzpomade anzuwenden
» Letztere besteht aus einer Mischung von fünf Ghewichtstheilen Schweinefett und einem Gewichtstheil
Bienenwachs, welche Materialien bei mäßiger Wärme unter stetem Umrühren miteinander verbunden und so
dünn aufgetragen werden, daß nicht mehr als ein kräftiger Fetthauch vorhanden ist
- as Wachs muß reines, ungebleichtes Bienenwachs von durchweg gelber oder bräunlich-gelber
arbe sein.
· Das Schweinefett ist aus dem rohen Fett (Schweineliesen) selbst auszulassen, da das käufliche meist
mit Salz Lemischt ist und dadurch dem Eisen sehr schädlich wird.
ruckpunktauflage, Schieberklappe und Scharnier des Visires werden mit reinem Knochenöl eingefettet.
Als Rostschutz aller übrigen Stahl= und Eisentheile ist reines Schweinefett zu empfehlen.
Einer gleichen Behandlung unterliegen die auf Kammern und in Zeughäusern aufbewahrten Waffen.
Die nach Obigem nothwendigen Abänderungen der betreffenden Instruktionen erfolgen mittelst der
nächsten Nachträge zu denselben.
Kriegsministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 235/3. Art. 1.
Nr. 64.
Materialienverkehr im Garnisonhanshalt.
Berlin, den 13. März 1885.
Mit Bezug auf die §§. 83, 2, 89, 2 und 103, 1 der Garnisonverwaltungs-Ordnung wird über die Regelung
des Materialienverkehrs im Hacwisonhaushal Folgendes bestimmt:
1) Außer dem von der Garnisonverwaltung zu führenden Hauptmanual hat jeder Spezialverwalter
Gasernen Snspektor) für die ihm zugetheilten Kasernements und sonstigen Anstalten ein besonderes
Materialien-Manual unter Zugrundelegung des §. 103, 1 I. c. vorgeschriebenen Schemas zu führen.
2) Dasselbe enthält außer dem Nachweis der Einnahmen und Ausgaben des Gesammtverkehrs der
Spezialverwaltung für jeden Truppentheil resp. jede Anstalt ein besonderes Spezial-Ausgabekonto,
in welchem die Ist-Ausgabe mit den Quittungen der Empfänger belegt nachgewiesen wird. Bis zum
Schluß jedes Monats, spätestens aber bis zum 20. des darauf folgenden Monats sind die etwa von
den Fourieren oder sonstigen Beauftragten ausgestellten Interimsquittungen durch die Kompagnie,
das Bataillon 2c., oder je nach der Bestimmung des Truppentheils durch den militärischen Koserlen-
vorsteher zu ersetzen oder ausdrücklich anzuerkennen.