Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

den 1. Juli, bei den übrigen Vaffen, soweit es unter Berücksichtigung des §. 15, A. 3 der 
Kontrolordnung und des §. 18, A. 2 der Landwehrordnung angängig, durch die Generalkommandos 
auf die Herbstmonate EE und zwar so, daß die Uebungen mit Einstellung der Rekruten 
beendet sind; für die Schifffahrt treibenden Mannschaften finden dieselben im tnterhalbfahr 
1886/87 statt. Gleichzeitig ist eventuell eine Nachübun angusesen (siehe s. 18, A. 2 und 3 der 
sandwehrordnung b aus den betreffenden Mannschaften besondere Abtheilungen zu formiren 
sind, bestimmen die Generalkommandos bezw. Waffen-Instanzen. 
5) Die zu einer zweiten * wöchigen) Uebung bezw. Nachübung einzuberufenden Ersatz-Reservisten sind 
soweit es unter Berücksichtigung der t 4e angezogenen Bestimmungen angängig, während der letzten 
vier Wochen der für die 10wöchige Uebung bezw. Nachübung festgesetzten Zeit einzuziehen. 
6) Die zum zweiten Male übenden Ersatz-Reservisten sind bei der Infanterie in besondere Kompagnien 
zu formiren, bei den Jägern, der Fußartillerie und den Pionieren aber den vorhandenen Ersatz- 
Reserve Detachements bezw. Kompagnien zuzutheilen. 
7) Die zu einer dritten oder vierten (14tägigen) Uebung einzuberufenden Ersatz-Reservisten sind bei der 
Nußartillerie in die bereits vorhandenen Uebungs-Kompagnien und zwar die zum vierten Male 
enden während der dritten und vierten Woche, die zum dritten Male Uebenden während der 
fünften und sechsten Woche der ersten Uebung — bei den übrigen Waffen grundsätzlich und gleich- 
zeitig in die Linien-Kompagnien einzureihen. Hierzu ist — soweit es unter Berücksichtigung der zu 46 
angezogenen Bestimmungen angängig — die Zeit im Juni bis Mitte Juli zu wählen. 
ub * Festsetzung einer etwaigen Nachübung bleibt lediglich den obersten Waffen-Instanzen 
erlassen. 
8) Befinden sich mehr als eine Ersatz-Reserve-Kompagnie desselben Regiments in derselben Garnison, 
so sind dieselben der Aufsicht eines Stabsoffiziers oder des ältesten Hauptmanns zu unterstellen. 
9) Aus den Hohenzollernschen Landen üben die Ersatz-Reservisten unter Anrechnung auf die Uebun 
stärke des XIV. he mit denen dieses Albeekene geenungen 8 - 
10) Die im Bereice des XV. Armeekorps kontrolirten Ersatz-Reservisten üben bei Preußischen Truppen- 
theilen dieses Armeekorps und dem Hersogli Braunschweigischen Infanterie-Regiment Nr. 92. 
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 25. März 1886. 
Wilhelm. 
Z » Bronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegsministerium. 
Bestimmungen 
für die Ansbildung der Ersatz-Reservisten 1. Klasse im Etatsjahre 1886/87. 
1) Die übungspflichtigen SatPeeroften 1. Klasse sollen im Frieden in verschiedenen Uebungsperioden 
soweit ausgebildet werden, daß sie zunächst in die Ersatz-Truppentheile eingereiht und dort einer 
erneuten Ausbildung unterzogen, im Bedarfsfalle früher, als dies nach der bisherigen Organisation 
möglich sein würde, den Feldtruppen als Ersatz nachgesandt werden können. 
Es kommt daher danal an, denselben in kurzer Peit eine Ausbildung zu Theil werden zu lassen, 
welche sie befähigt, im Rahmen eines aus vollkommen ausgebildeten Mannschaften formirten Truppen- 
theils einiger Maßen ihre Finkeionen u erfüllen. « 
Beim Train sind die Er at-Reservisten nur als Fahrer vom Bock auszubilden. 
2) Turnen am Geräth und Bajonettfechten sind von den Uebungen auszuschließen, auch ist von einer 
parademäßigen Ausbildung Abstand zu nehmen. 
3) Mit Rücksicht auf die nur kurze Uebungszeit ist bei der Infanterie und den Jägern auf die Aus- 
bildung des einzelnen Mannes im Terrain und im Schießen von vornherein ein besonderer Nachdruck 
zu legen.
	        
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