Berlin, den 25. März 1886.
Im Anschlusse an die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegsministerium:
1) Die Uebungen der Ersatz-Reservisten 1. Klasse haben nach Maßgabe der beigefügten Zusammen- S. 7
stellung stattzufinden. Bezüglich der Aufbringung dieser Mannschaften bleiben die Festsetzungen im 44
Schlußsatze des Erlasses vom 6. April 1881 (Nr. 248. 4. A. 1) maßgebend.
2) Den Generalkommandos und Waffen-Instanzen wird anheimgegeben, von den in der Anlage gegebenen
Festlegungen abzuweichen, falls die lokalen Lerhältnife dies besonders wünschenswerth erscheinen lassen.
dsi ist bei der Infanterie die für die einzelnen Armeekorps, bei den anderen Waffen die für
* derselben festgesetzte Gesammtzahl an Ersatz-Reservisten, sowie die Vertheilung derselben auf die
W½3 innezuhalten und auch die Gesammtzahl des ausgeworfenen Ausbildungs-Personals nicht
zu überschreiten. #
Hinsichtlich Denucung von Barackenlagern wird auf den Erlaß vom 3. April 1883 (Nr. 985.
3. A. 1) — Armee-Verordnungs-Blatt für 1883 Seite 82 — Bezug genommen. ·
3) der rechtzeitigen Festsetzung des Gestellungstages und Mittheilung desselben an die als
übungspflichtig ausgewählten Ersatz-Reservisten wird auf die Beachtung der Bestimmungen des §. 72, 10
der fützerdemg und §. 15, A. 4 bis 6 der Kontrolordnung besonders hingewiesen. #
4) Bei der Auswahl der für die Pioniere zu gestellenden Ersatz-Reservisten ist auf besonders kräftige
Körperkonstitution und den bürgerlichen Beruf der Mannschaften, hinsichtlich ihrer Eignung zur
Ausbildung als Pioniere, zu rücksichtigen.
In eser Linie find bei der uswahl — möglichst bis zur Höhe von etwa 30 Prozent — Fluß-
chiffer, Schiffbauer und sonstige des Fahrens auf dem Wasser kundige Leute, soweit sie nicht der
eemännischen Bevölkerung angehören, zu berücksichtigen. er deusschen Sprache nicht mächtige
Ersatz-Reservisten sind den Pionieren thunlichst nicht zuzuweisen.
Den Jägern sind thunlicht nur scharfsichtige Mannschaften zu überweisen.
insichtlich Auswahl der beim Train Uebenden ist zu beachten, daß nur solche Mannschaften zur
Einziehung gelangen, welche ihrer häuslichen Beschäftigung nach mit Wartung und Pflege von
Pferden vertraut gint.
5.57) An Zulagen echalten-
a. Das für die Dauer der zehnwöchigen Uebung kommandirte Personal:
der Premierlieutenant als Kompagnieführter 70 A
der Sekondelieutenant bezw. Offikerdlenstthuer . 40-
dereldwebeldienstthuer............. .. 24-
dernterofsizieroderGefreitealödienstthueudetUnterofsiziex.... lö-
b. Das nur für die vierwöchige bezw. vierzehntägige Uebung kommandirte Personal:
der Premierlieutenant als Kom aneefülre . ........ 40-
der Sekondelieutenant bezw. Ofsieerdlenstihuer . 24-
derldwebeldienstthuer............. lö-
der nteroffizier oder Gefreite als dienstthuender Unteroffizier 6=
c. Das außerdem in die Barackenlager kommandirte Personal:
der Assistenzarzt oder in einer solchen Stelle stehende Unterarzt:
ei einer zehnwöchigen Uebuung . 40 -
bei einer vierwöchigen bezw. vierzehntägigen Uebung 24 -
der Feuerwerksoffizier... ...... 24--
der Zahlmeisteraspirant 15=
der Oberfeuerwerker ... lö-
derYeuerwerker........».. 6-
der Schreiber (Unteroffizier oder Gefreite):
bei einer zehnwöchigen Uebung.. 15—
bei einer vierwöchigen bezw. vierzehntägigen Uebung X
der Oberlazarethgehülfe und Lazarethgehülfe .... 6-
*) Anmerkung zu 5: Auf die außerhalb ihrer Garnison, sowie in die Barackenlager kommandirten und dort
untergebrachten Offiziere und Aerzte findet eventuell die Anmerkung zu §. 51 des Geldverpflegungs Keglements für das
Preußische Heer im Frieden und die Verfügung des Militär-Oekonomie-Departements vom 25. Juni 1878 (Nachtrag I.,
Seite 17 zu dem genannten Reglement) Anwendung. Werden die zu einer vierzehntägigen Uebung einberufenen
Ersatz-Reservisten in die Linienkompagnien eingereiht (Nr. 7 der A. K.-O.), dann sind Zulagen für das Ausbildungs-
personal nicht zahlbar.