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3) Zu Nr. 43 das.: Im Hinblick auf Nr. 37 der Nachweisung können die Intendanturen mit Ge-
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nehmicung des Generalkommandos für Rechnung ihres Dispositions-Fonds beim Titel 15 des
Kapitels 27 auch Ermiethungen von Schieß= und Uebungsplätzen in geringem Umfange vornehmen.
Ferner können zur Bestreitung der Ausga en für solche bauliche oder Sicherheits-Maßregeln bezw.
Geräthschaften 2c., welche nach der „Anleitung für den Bau von Schießständen“ grundsätzlich aus
Truppenfonds zu bestreiten sind, aus dem Dispositionsfonds beim Titel 15 Beihülfen gewährt werden,
wenn erstere hierzu nachweislich nicht die Mittel bieten.
Zum 1. Juni 1887 und demnächst alljährlich zu demselben Jeitpunkt ist dem Departement eine
Nachweisung über die Verwendung der Mittel beim Kapitel 27 Titel 15 für das verflossene Etats-
jahr nach anliegendem Schema einzureichen. · ·
Zu Nr. 44a das.: Die Intendanturen haben fortan auf ihren Dispositionsfonds beim Titel 9 auch
die Kosten der Utensilienausstattung für solche Garnisonanstalten zu übernehmen, welche für Rechnung
der Intendantur-Dispositionsfonds beim Titel 8 bezw. 10 hergestellt oder ermiethet werden (siehe
Nr. 37 und 62 der Nachweisung). ·
Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß die durch Nr. 44a der Nachweisung den Intendanturen
übertragene Befugniß zu Vehrgewã rungen an Utensilien sich auf die Etats I, III, IV, V, A. B. C. b
und VI bis XIII der Beilage B zu den Vorschriften über Einrichtung und Ausstattung der Kasernen
bezieht. Dasselbe gilt hinsichtlich der Anlagen 1 bis 5 nu den Vorschriften über Einrichtung und
Ausstattung der Militärwachen 2c. bezw. der in den Vorschriften über Militär-Pferdeställe vorge-
sehenen Utensilien-Gewährungen für Rechnung des Garnisonverwaltungs-Fonds.
Hiernach sind die Intendanturen #unmehr auch ermächtigt, für Rechnung ihrer Utensilien=
Dispositions-Fonds Kasernen-Uhren, Fenster Roueaur. enster= Vorhänge 2c. in Bedürfnißfällen
allgemein zu beschaffen und nöthigenfalls dem Truppentheil bei der Unterhaltung zu Hülfe zu
ommen.
Ebenso ist der W und die Reparatur der vorhandenen militär-fiskalischen Kirchen-Utensilien
und Gchnrameme, die Beschaffung und Aufstellung von Kirchenbänken u. s. w. den Intendanturen
überlassen.
Zu Nr. 44b das.: Bezüglich der Wäschestücke bleiben die bisherigen Anordnungen des Departements
über die Grenzen der Abweichungen von den Normalproben bestehen.
6) Zu Nr. 52/54 das.: Die Annahme von Hülfsarbeitern 2c. darf nur in Fällen des unabweislichen
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Bedürfnisses erfolgen.
Die Intendanturen werden hierbei nochmals waru hingewiesen, daß die Kräfte des vorhandenen
Personals voll auszunutzen und gehörig anzuspannen sind.
Es ist dies nicht nur im finanziellen Interesse, sondern auch zur Erhaltung eines tüchtigen und
leistungsfähigen Beamtenstandes unbedingt erforderlich. Zum 5. Juni 1887 und demnächst alljährlich
zu demselben Zeitpunkt ist dem Departement eine Nachweisung der im verflossenen Etatsjahre
seitens der Intendantur genehmigten Zulagen für Arrestaufseher 2c., Hülfsarbeiter u. s. w. nach
anliegendem Schema einzureiden
Zu Nr. 57/60 das.: Die Aenderungen der Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Materialien—
Wirthschaft lassen die Bestimmungen über die Verwendung und Verrechnung der Verbrauchsgegen-
stände unberührt, und bleiben daher insbesondere die in den Nachträgen zur Garnison-Verwaltungs-
Ordnung abgewruckten und sonstigen diesbe #glichen Verfüßiungen, sinngemäß abgeändert, bestehen.
Zu Nr. 61 das.: Zum 10. Juni 1887 und demnächst alljährlich zu demselben Zeitpunkt ist dem
Departement eine Nachweisung nach anliegendem Schema einzureichen.
9) Zu Nr. 62 das.: In die Bauklassifikations-Uebersichten unter 100 000 .A sind in Zukunft nur
solche Garnisonbauten einzustellen, deren Kosten anschlagsmäßig oder überschläglich den Betrag von
30 000 K übersteigen.
Von den für das laufende Etatsjahr in Aussicht genommenen Bauten im Kostenbetrage von
5000 bis 30 000 XK ist dem Departement vor Inangriffnahme der Bauausführungen, spätestens
aber im Monat Mai jeden Jahres (auch schon für 1886/87) eine nachrichtliche Uebersicht nach an-
liegendem Schema einzureichen. In deinglichen Fällen oder falls bezügliche in der Uebersicht nicht
enthaltene Bauten ausgeführt werden sollen, ist besondere Anzeige zu erstatten.
Sollte eine der nach diesen Nachweisungen 2c. beabsichtigten Lauausführungen wegen in Aus-
sicht stehender Dislokationen, geplanter größerer Neubauten oder aus anderen, der Provinzialinstan
unbekannten Ursachen sich giche empfehlen, so wird der Intendantur hiervon unverzüglich Kenntnß
gegeben werden.