— 128 —
uad Luommerdirung eines Offiziers zur Dienstleistung bei der 11. Infanterie-Brigade findet sortab
nicht mehr statt.
2) Der Stab der 11. Infanterie-Brigade 4 nach Lrandenburg en ver Havel zu verlegen.
3) Das Kriegsministerium hat das hiernuch Erforderliche zu vEranlassen.
Berlin, den 1. April 1886.
Wilhelm.
Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegsministerium.
Berlin, den 20. April 1886.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht und dabei
zufleich im Einverständniß des Herrn Ministers des Innern bestimmt, daß die Ober-Ersatz-Kommission, bei
ve 8 demnächst der Kommandeur der 11. Infanterie-Brigade als Militär-Vorsitzender fungiren wird, die
ezeichnung
OOber-Ersat W#ommission 1 im Bezirk der 11. Infanterie-Brigade“
und diejenige, bei welcher der Feheeur er provisorisch errichteten Landwehr-Inspektion die Funktionen des
Militär-Vorsitzenden ausüben wirddie Bezeichnung
„Ober-Ersatz-Kommission II im Bezirk der 11. Infanterie-Brigade“
zu führen hat.
Kriegsministerium.
No. 609/4. 86. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 82.
A Unterbringung der Kassenkasten der Truppen 2c.
uf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß bei den Truppen sowie bei denjenigen Formationen
Gstüruten Anstalten), bei welchen Asztm sionen bestehen während des Garnison= und Kantonnements-
erhältnisses die Kassenkasten auf der Kasernen= oder Garnison= beziehungsweise Kantonnements-Wache — wo
solche vorhanden — in einem in der Bachstube oder in unmittelbarer Verbindung mit letzterer einzurichtenden
verschließbaren sicheren Raume untergebracht werden dürfen, und daß die Kommandeure in dem Falle der-
artiger Aufbewahrung von der persönlichen Haftbarkeit für die Sicherheit der Kasse entbunden werden. Das
Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen, insbesondere auch bezüglich der Verrechnung der
Kosten für die zu treffenden Einrichtungen das Nähere zu bestimmen.
Berlin, den 1. April 1886.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Berlin, den 20. April 1886.
brach Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit Nachstehendem zur Kenntniß der Armee
gebracht.
1) Zur Sicherung der auf Wachen untergebrachten Kassen wird bestimmt:
a. Der Schlüssel zu dem Kassenraum befindet sich im srwaßsam des ersten Mitgliedes der Kassen-
Kommission; Lind“ mehrer.= Kassen in einem Raum gemeinschaftlich untergebracht, so ist jedem der
betreffen en Kommandeure ein Schlüssel zuzustellen.
b. Zur Abholung des Kassenkastens ist ein asf jer und der Zahlmeister, in Ermanzelung oder
Vertretung des letzteren, ein zweiter Offizier und wo ein solcher nicht vorhanden, ein Unteroffizier
u kommandiren.
c. Der Wachhabende sowie die gesammte Wachmannschaft ist für die Sicherheit der Kassen verant-
wortlich; macht der usbruch eines Feuers im Wachgebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe
die sofortige Bergung der Kassenkasten nothwendig, so ist der Wachhabende ermächtigt, den Kassen-
raum gewaltsam zu öffnen.
d. Der Zutritt zum Kassenraum ist nur den im Besitz des zugehörigen Schlüssels befindlichen
Offizieren und den von diesen dazu ermächtigten Personen zu gestatten.