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Armee-Verordnungs-Mlatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
20. Jahrgang. erlin, den 2. Mai 1336. Nr. 12.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstr. 68.
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Nr. 94.
Gesetz, betressend die Abänderung des Militärpenfionsgesetzes vom 27. Juni 1871. Bom 21. Aypril 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
An Stelle des §. 9 und des ersten Absatzes des §. 21 des Militärpenfionsgesetzes vom 27. Juni
1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) treten folgende Vorschriften:
G. 9. "
Die Pension beträgt, wenn die Verabschiedung nach vollendetem zehnten, jedoch vor
vollendetem elften Dienstichte eintritt, 15/60 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten
Dienstjahre um ½ des pensionsfähigen Diensteinkommens.
penst 577 th Betrag von 5⅝ dieses Diensteinkommens hinaus findet eine Steigerung der
Pension nicht statt.
In dem im 5§.2 t 2 erwähnten Falle beträgt die Pension 15/60, in dem Falle des
§. 5 höchstens 15/60 des pensionsfähigen Diensteinkommens.
21.
Die Zeit, während welcher ein m Pensionsansprüchen aus dem aktiven Dienste geschiedener
Offizier oder im Ofsiziersrang stehender Militärarzt zu demselben wieder herangezogen worden
ist und in einer etatsmäßigen Stellung Verwendurg findet, begründet bei einer Gesammtdienstzeit
von mindestens 10 Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienstlahre den Anspruch auf Erhöhung
der bisher bezogenen Pension und zwar: für die bis zum 1. April 1882 erfüllten Dienstjahre
um je ½%, für die nach diesem Tage erfüllten Dienstiahre um je ½% des derselben zu Grunde
liegenden pensionsfähigen Diensteinkommens bis zur Erreichung des im §. 9 Absatz 2 bestimmten
Höchstbetrages. Artikel 11
rtitel II.
Die Pension der Offiziere, Militärärzte im Offiziersrang, Ingenieure des Soldatenstandes und
Deckoffiziere, welche in der Zeit vom 1. April 1882 bis zum Inkrafttreieg dieses Gesetzes in den Genuß der
Pension getreten sind, wird nach Maßgabe des Artikels 1 §F. 9 erhöht.
Artikel III.
Für die bei Verkündung dieses Gesetzes bereits mit lebenslän scher Pension ausgeschiedenen Offiziere,
Militärärzte im Offiziersrang, nzenleure des Soldatenstandes und Deckoffiziere, denen für die Theilnahme
am letzten Kriege gegen Frankreich mindestens ein Kriegsjahr in Anrechnung gebracht worden, gelten, unbe-
schadet der von ihnen etwa erworbenen höheren Ansprüche, folgende Bestimmungen: