Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

Nr. 95. 
Gesetz, betreffend die Abänderung des Reichsbeamtengesetzes, und des Gesetzes, betreffend die Fürsorge 
für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung vom 20. April 1881. 
Bom 21. April 1886. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags was folgt: 
Artikel I. 
Hinter §. 34 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) wird folgender 
neue §. 34 a eingestellt: 
· Bei denjenigen aus dem Dienste scheidenden Beamten, welche das fünfundsechzigste Lebens- 
jahr vollendet haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Pension. 
Artikel II. 
An Stelle des §. 41 Absatz 1 bis 3 und des §. 48 Absatz 1 des Reichsbeamtengesetzes treten 
folgende Vorschriften: - 
.41. 
Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach vollendetem zehnten, je- 
doch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, ½½% und steigt von da ab mit jedem weiter zu- 
rückgelegten Dienstjahre um ½0 des in den §#§. 42 bis 44 bestimmten Diensteinkommens. 
Ueber den Betrag von 1/80 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht en 
In dem im § 36 erwähnten Falle beträgt die Pension ½/0, im Falle des 8. 39 höchstens 
1⅝0 des vorbezeichneten Diensteinkommens. 
... §-48- . . 
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahres fällt, bleibt 
außer Berechnung. 
Artikel III. 
Hinter 8. 60 des Reichsbeamtengesetzes wird folgender neue 8. C(Oa eingestellt: # 
» Sucht ein Beamter, welcher das fünfu hin Lebensjahr vollendet hat, deine Versetzung 
in den Ruhestand nicht nach, so kann diese nach Anhörung des Beamten unter Beobachtung der 
Vorschriften der §5. 53 ff. in der nämlichen Weise verfügt werden, wie wenn der Beamte seine 
Pensionirung selbst beantragt hätte. 
Artikel IV. # # 
Den Beamten, welche in der Zeit vom 1. April 1882 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den 
Ruhestand eingetreten sind, wird die Pension, den Wittwen und Waisen, welche innerhalb dieses Zeitraumes 
den Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld erlangt haben, das Wittwen- und Waisengeld vom 1. April 1886 
nach Maßgabe des Artikels II dieses Scets erhöht. 
Artikel V. 
Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als die Lenstong welche dem Be- 
amten hätte gewährt werden müssen, wenn er am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bis 
dahin für ihn geltenden Bestimmungen pensionirt worden wäre, so wird diese letztere Pension an Stelle der 
ersteren bewilligt. 
Artikel VI. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Artikel VII. 
Dieses Gesetz findet auf die Mitglieder des Reichsgerichts keine Anwendung. 
Bekundlich unter Unserer öchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
e 86. 
Gegeben Berlin, den 21. April 1 
(L S) Wirbelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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