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Armee-Verordnunge-latt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
20. Jahrgang. Berlin, den 5. Juni 1336. Nr. 14.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstr. 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4. 50 * Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 3 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.X. 90 A
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 106.
Ueberführung von Kranken nach anderen Garnison-Lazarethen.
Berlin, den 20. Mai 1886.
Behufs Beschränkung der Lazareth-Einrichtungen, namentlich an kleinen Garnison-Orten, it die Ueberführung
von transportfähigen Kranken einer Garnison nach dem Lazareth einer andern möglichst nahegelegenen
Garnison allgemein zulässig. Dieses Verfahren kommt nach den in Einzelfällen gerroffenen Anordnungen
bereits in Anwendung für die Garnisonen von der Stärke eines Infanterie-Bataillons und weniger, in
welchen die Lazarethe nach Maßgabe des Erlasses an die Korps-Intendanturen vom 2. Juli 1884,
No. 47/7. 84. M. M. A. aufgehoben sind oder nach den noch ausstehenden weiteren Verhandlungen aufgehoben
werden, empfiehlt sich aber auch für Garnisonen von größerer Stärke in denjenigen Fällen, in welchen die
vorhandenen La areie Pe nach Umfang und Beschafenheit den Anforderungen nicht genügen, und bei
teigender Krankenzahl die geeignete Unterbringung der Kranken zugleich mit Rücksicht auf die nothwendige
4 zign f„ Lüftung und Desinfizirung bezw. bauliche Instandsetzung der Krankenzimmer, auf Schwierig-
eiten stößt.
Die zur Ausführung jener Maßregel erforderlichen besonderen Anordnungen unter Berücksichtigung
der zulässigen Art des Transports, der Krankheitsformen und sonstigen besonderen Umstände haben die Korps-
ärzte im Einvernehmen mit den Korps-Intendanturen event. auf Antrag oder nach Anhörung der betheiligten
Lazarethe, soweit es bisher noch nicht Hchhen, entweder für jeden Ort ein für alle Mal oder für jeden
einzelnen Fall zu treffen bezw. rh ren. In dringenden Fällen können aus Orten, für welche eine
solche Bestimmung nicht getroffen ist, Kranke nach einem andern Lazareth nach Anfrage bei letzterem bezw.
unter Beachrichtigung desselben auch ohne vorherige Genehmigung der Provinzial-Instanz jedoch unter gleich-
zeitiger Mittheilung an beeselle übergeführt werden.
Wenn als zur Aufnahme der betreffenden Kranken geeignet ein benachbartes, zu einem andern
Korpsbereich gehöriges Garnison-Lazareth in Betracht kommt, haben die betheiligten Provinzial-Behörden das
giserderiche unter sich zu vereinbaren und nur im Nichteinigungsfalle an die Militär-Medizinal-Abtheilung
zu ten.
Die Korps-Generalärzte haben gelegentlich der Rapport-Erstattung und der Besichtigungsreisen die
gen ende —— der gi Anordnungen überwachen und über die letzteren, sowie über deren
** Ende April jeden * der Militär-Medizinal-Abtheilung Mittheilung an machen.
chließlich wird noch bestimmt, daß die durch die neberführung der kranken Mannschaften nach
anderen Garnison-Lazarethen und durch deren Rücktransport nach ihrer Garnison entstehenden Kosten vom
laufenden Etatsjahre ab in den Unterhaltungskosten-Rechnungen der Lazarethe zur Verrechnung beim Kap. 29
Tit. 12 zu verausgaben sind.
Kriegsministerium.
No. 654/2. M. M. A. Bronsart v. Schellendorff.