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Berlin, den 14. Juni 1886.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hi durd mit dem Bemerken Kenntniß der Armee
Rebracht. daß zoäd — der Ingenieur= und g# Inspektionen zum 1. Juli d. J. durchgeführt
ein wird.
Kriegsministerium.
No. 177. 6. 86. Ing. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 115.
BVermögens-Nachweis der Offiziere vom Hanptmann und Rittmeister zweiter Klasse einschließlich abwärts
bei Nachsuchung des “
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich:
Die Verordnung vom 14. März 1850, betreffend den von den Hauptleuten und Rittmeistern zweiter
Klasse und von den Subaltern-Offizieren bei Nachsuchung des Heiraths-Konsenses zu führenden Vermögens-
Nachweis, erhält vom 1. April 1887 ab im Paragraphen 1 Absatz 2 folgende Fassung: »
Dieses Einkommen muß mindestens bei einem Hauptmann oder Rittmeister zweiter Klasse
1500 Mark und bei einem Subaltern-Offizier 2500 Mark jährlich betraggen.
Zugleich ermächtige Ich im Anschluß an die Kabinets-Ordre vom 14. März 1850 das Kriegsministerium,
zur Ausführung der gedachten Verordnung allzemeine Bestimmungen über die Voraussetzungen erlassen,
unter welchen das nahgewiesene Einkommen sicher, besichung weise sichergestellt im Sinne des Nara-
graphen 1 Absatz 1 und des Porographen 5 Absatz 1 dieser ·
. erordnung anzunehmen ist.
Berlin, den 20. Mai 1886.
Wilhelm.
.. Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegsministerium.
Bestimmungen
zur
Ansfüfrnng der Allerhöchsten Berordnung vom 14. März 1850, b d den von den Hauptlenten
und Rittmeistern zweiter Klasse und von den ot 7 bei 5 iung den Heiraths-Konsenses
zu führenden Bermögens--Nachweis (Militär-Wochenblatt Seite 66.
Auf Grund der Allerhöchsten Kabinets-Ordres vom 14. März 1850 und vom 20. Mai 1886 wird
Folgendes bestimmt:
1) Zu §. 3 der Verordnun
Erträge aus Päbe- oder ländlichen Grundstücken, aus Kohlengruben, Berzieken, Fabrik-
anlagen, kaufmänmischen echäften u. s. w., insbesondere auch Gewinnantheile (Dividenden) von
Aktien dürfen als sicheres Einkommen nur bis zur Hälfte des jährlichen Durchschnittsertrages
angenommen werden, welcher bei städtischen oder ländlichen Grundstücken aus den letzten 7
Ichren, in allen anderen Fällen aus den letzten zehn Jahren sich ergiebt.
2) Zu §. 4 der Verordnung.
a. Das Einkommen aus zinstragenden Spotheken oder Grundschulden ist Hher zu erachten,
wenn die Hypotheken oder Grundschulden den im §. 39 Absatz 3 der Preußischen Vormund-
schaftsordnung vom 5. Juli 1875 (Gesetz-Sammlung 1875, Seite 431) aufgestellten
Erfordernissen entsprechen.
b. Zinsen von Werthpapieren gelten als sicher, wenn die Reichsbank die betreffenden Werth-
papiere als bel ir ar anerkannt hat.
. Ein sicheres Einkommen bilden auch die Zinsen einer Buchschuld des Preußischen Staats-=
schuldbuch, welche auf den Namen des Bräutigams oder der Braut eingetragen ist (Erlaß
966 Kriegeministeriums vom 7. Mai 1885, Ziffer 1 — Armee-Verordnungs-Blatt 1885,
eite 107).