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Nr. 122.
Aeuderung der §§. 47 und 179 der Garnison-Verwaltungs-Orduung.
Berlin, den 4. Juni 1886.
Mi# Bezug auf Nr. 40 der Nachweisung zu zllihächfe Kabinets-Ordre vom 11. März d. J. (A. V. Bl.
S. 65) und Ziffer 2 der Verfügung vom 9. April d. J. # V. Bl. S. 111) wird hierdurch die anderweite
Fassung der §§. 47 und 179 der Garnison-Verwaltungs-Ordnung, wie folgt, festgestellt:
S. 47.
Wand= und Decken-Anstrich, Tapezierung 2c. der inneren Räume von Kasernen und sonstigen
Wohn= 2c. Gebäuden.
1) Einen Kalkfarbe-Anstrich erhalten die Wohn= und. Flufeethelte Re rx Gemeine, sowie die
lure. Dasselbe gilt, soweit ein derartiger Anstrich überhaupt erforderlich, von Wirthschafts-,
ebungs= 2c. Räumen.
Der Kalkfarbe-Anstrich hat der Regel nach 3 Jahre vorzuhalten; Über frühere Erneuerungen
desselben in besonderen Fällen (z. B. im Interesse der Reinlichkeit oder Gesundheit) entscheidet die
Korps-Intendantur.
in besserer Farbeanstrich und eine mäßige dekorative Ausschmückung des Inmern der *
eingänge kann in besonderen Fällen von der Intendantur gestattet werden; indeß muß auch hierbei
auf ernste Einfachheit gehalten und jeder Luxus vermieden bleiben. ·
2) Eine Tapezierung erhalten für gewühnüich die Wohnräume (einschl. en der Offiziere, der
oberen und Unter-Beamten, sowie der verheiratheten Unteroffiziere, die zier-Speiseanstalten (einschl.
der Oekonomen-Wohnungen), Geschäftszimmer, Einzelquartiere für Unteroffizier-Chargen, Unter-
offizier-Versammlungszimmer und sonstige, von der Benutzung durch Gemeine ausgeschle ene Räume.
ie Tapezierung wird in der Regel 6—8 Jahre vorzuhalten haben; ausnahmsweise frühere
Erneuerungen derselben unterliegen der Genehmigung der Inte#dantur.
Je nach der Zweckbestimmung der betreffenden Räume wird eine geringere oder bessere Tapete
zu wählen sein; indeß sind als Maximalpreise im Kasernenhaushalt 80 Pf. für die Rolle Tapete
und 15 Pf. für das laufende Meter Borten anzunehmen.
Hr Repräsentations-Räume gelten diese Preisgrenzen nicht.
ie zweckmäßigste Art der Befestigung der Tapeten sowie eine etwaige Ausbesserung, Reinigung 2c.
derselben ist in der Regel der Bestimmung der örtlichen Behörden überlassen.
3) An Stelle der Kapezierung kann auch ein Leimfarbe-Anstrich gewählt werden; wegen der Erneuerung 2c.
desselben gilt die Besimmung unter Ziffer 1.
Ob aus grseneren Gründen auch in einzelnen anderen Räumen ein Leimfarbe-Anstrich anzu-
wenden ist, entscheidet die Intendantur.
4) Ein Oelfarbe-Anstrich fiehlt sich für Wand= und Deckenflächen, welche besonders geschützt werden
müssen (also z. B. in Bade-Anstalten, Koch= und Waschküchen, Korridoren, Treppenaufgängen 2c.).
wieweit diese Räume mit Oelfarbe zu streichen find, bestimmt für die erste Ausführun. die
Intendantur; unter Umständen wird ein 1,5 Meter hoher derartiger Sockel genügen.
Die Erneuerung des OclsarbeAnstriche für welchen eine durchschnittliche Dauer von etwa sechs
Jahren anzunehmen ist, erfolgt nach Bedarf. v
5) Die Kosten des Anteche 2c. trägt der betreffende Baufonds.
Die Kalk= und Leimfarbe-Anstrichs-Flächen werden (ohne Berücksichtigung vorhndener weer
Thüren, Vorsprünge, Nischen, Ecken, Pfeiler 2c.) nach den im Belegungs= und Benutzungs-Plan
angegebenen linearen Abmessun en berechnet. Enthält derselbe keine an verwendbaren Angaben,
"oz er olgt ". Feststellung der Flüchen urch den Garnison-Baubeamten in gleicher Weise und in
urkundlicher Form.
Bei Vergebung der bezüglichen Arbeiten an Civil-Handwerker find dieselben auf diese Verein-
fachungen in der Flächenberechnung aufmerksam zu machen.
Beim Oelfarbe-Anstrich und wenn einzelne Wand= 2c. Flächen nur zum Theil im Kalk= 2c. Anstrich
erneuert werden, find die bezüglichen Ermittelungen dagegen speziell vorzunehmen.
Hinsichtlich der Tapezierung sind die Kosten der Arbeit und des Materials getrennt zu halten.