Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

— 182 — 
Nr. 128. 
Bekanntmachung 
der 
Lebensversicherungs-Anstalt für die Armee und Marine, die Sparkasse betreffend. 
Wir bringen hierdurch Folgendes zur Kenntniß der Armee und Marine: 
I 
Bei Abtheilung I der Sparkasse (Zins auf Zins) wird hiermit die Maximal-Grenz- der 
Spar-Einlagen eines Sparers pro Ouartal auf 300 Mark festgesetz. und alle über diesen Betrag 
hinaus bei der Sparkasse eingehenden Summen werden auf Gefahr und Kosten des Absenders zurückgesandt. 
II. 
Bei Abtheilung II der Sparkasse (halbjährliche Zinszahlung) wird hiermit der Zinsfuß für 
die Neu-Einlagen auf 3½ % herabgesetzt. 
Abschnitt 4 und 5 der Anleitung zur Regelung des Sparkassen-Verkehre der Anstalt mit den 
Königlichen Kassen-Kommissionen vom 12. Oktober 1878, unter Beibehaltung des Sußsaßes sowie der 
entsprechende Abschnitt im Cirkular Nr. 13 vom 16. Oktober 1878 werden hiermit aufgehoben. Es 
bleibt mithin von jetzt ab für sämmtliche Spar-Einlagen der §. 6 des Sparkassen-Reglements einzig 
und allein maßgebend. 
Berlin, den 9. Juni 1886. 
Verwaltungs-Rath der Lebensversicherungs-Anstalt für die Armee und Marine. 
Der Vorsitzende: 
v. Grolman, 
Generallieutenant und Direktor des Departements für das Invalidenwesen im Kriegsministerium.
	        
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