Nr. 8.
Bekleidungs-Eutschädigung für die zur Dienstleistung als Registratoren in die Bureaus der General-
kommandos rc. kommandirten Unteroffiziere.
Berlin, den 17. Januar 1886.
Der Erlaß vom 18. Oktober v. J. (A.-V.-Bl. S. 210), wonach die Großmontirungs-Entschädigung für die
zur Probedienstleistung 2c. bei den Civilbehörden kommandirten Unteroffiziere nach den aus der 26rkürhung
der Tragezeiten der betreffenden Stücke sch ergebenden Sätzen zu gewähren ist, findet auf die im §. 262 Abf. 1
des Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden gedachten Unteroffiziere, unter
der daselbst angegebenen Voraussetzung, gleichmäßige Anwendung.
iegsministerium.
No. 567/11. M. 0. D. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 9.
Nachtrag Nr. 2 zu den Bestimmungen über die r—– der Oberfeuerwerkerschule
vom 17. August 1
Berlin, den 23. Januar 1886.
Die seit dem Erscheinen des Nachtrages Nr. 1 verfügten Ergänzungen 2c. der obenerwähnten Bestimmungen
find behufs Einfügung in die letzteren gedruckt worden.
Die erforderliche Anzahl von Exemplaren des Nachtrages wird den Kommando= und Verwaltungs-
behörden nebst dem Vertheilungsplane unter Umschlag zugehen.
Kriegsministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 1084. 12. 85. Art. 1.
Nr. 10.
Nachtrag Nr. 2 zu den Bestimmungen über die Ihgnisation der Oberfenerwerkerschule
vom 17. August
Berlin, den 25. Januar 1886.
Dieser Na trag ist im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler und Sohn, Berlin 8W.,
Kochstraße Nr. 68—70, und zwar bei direkter Bestellung zum Preise von 5 4 für ein Exemplar, erschienen.
Kriegsministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 740. 1. 86. Art. 1. v. Hänisch. Müller.
Nr. 11.
Befestigung des Armriemens am Lanzenschaft.
Berlin, den 24. Januar 1886.
Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 7. Juni 1881 — Nr. 49. 6. 81. A. 1 — Armee-Verordnungs-Blatt
pro 1881 Nr. 17 — und auf Grund der Ergebnisse der bei den Ulanen-Regimentern stattgehabten Versuche
wird bestimmt, daß zum Festhalten des Armriemens am Lanzenschaft Messingringe nach der im Versuch ge-
wesenen Probe Nr. 1 zu verwenden sind. 1
fzub Die für den erwähnten Zweck noch vorhandenen Ringe aus Pechdraht, Leder oder Kautschuk sind
aufzubrauchen.
um Aufbringen der Messingringe auf die Lanzenstangen sind für jedes Ulanen-Regiment
1 Paar Spannbacken und
erforderli lche Werk in d —iix- Vorschrift für die Instandhal der Waffen bei d
orderlich, welche zeuge in der Beilage C zur Vorschri Bad die Instandhaltung der Waffen bei den
Truppen, Geosberet 8 als Nr. 104 und 105 nachzutragen sind.
Die qu. Werkzeuge werden den Ulanen-Regimentern aus der Gewehrfabrik in Danzig unentgeltlich
geliefert werden.