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N. 140.
Instruktion ber die persbulichen Verhältnisse des Zeug-Personals.
Berlin, den 2. Juli 1886.
n Folge der Ausführun i ng zu 9 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 25. März 1886 (Armee-
7 Feit füh ga z höchst z
usw nungs-Blatt für 1886 erordnung Nr. 60) ist die Ueberweisung der vorgenannten truktion
LNachtrag an die Divisionsstäbe, mit Ausschluß derjenigen der Kavallerie, die Infanterie- e, Regiments-
und Bat äbe in 1 Exemplar für jeden Stab erforderlich geworden und wird durch die Königlichen
Generalkommandos erfolgen.
Die entsprechende Berichtigung des Druckvorschriften-Etats wird gelegentlich stattfinden.
Gleichzeitig wird mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 28. Fue 1885 — No. 742/7 Art. 1 —
Armee-Verordnungs-Blatt S. 162) bemerkt, daß das Verlagsrecht der Instruktion über die persönlichen
erhältnisse des Zeug-Personals an die Königliche Hofbuchhandlung von E. S. Mittler und Sohn, Berlin SW.,
Kochstraße 68—70, Übergegangen ist, von welcher die Instruktion zu dem bisherigen Preise von 40 Pf. für
das Exemplar bezogen werden kann.
Kriegsministerium.
No. 563/6. 86. A. 1. Bronfart v. Schellendorff.
Nr. 141.
Führung der Kassenbücher.
Berlin, den 8. Juli 1886.
Auf Grund des §. 22 des Reglements über das Kassenwesen bei den Truppen wird Folgendes bestimmt:
1) Die Truppen sowie diejeni en Formationen (Institute und Anstalten), bei welchen Kofen Kommissionen
bestehen, haben das Kasseniournal und jedes Abrechnungsbuch in je zwei Exemplaren zu führen,
von denen de8 niae die Einnahme und Ausgabe des 1. und 3., das zweite diejenigen des 2. und
4. ja umfaßt.
2) Am ersten age jedes ierteljahres unmittelbar na Anfertigung des vorgeschriebenen Kassenabschlusses
(Allerhöck 6t inets -Ordre vom 7. Mai 1885, A. V. Bl. S. 134) sind die verbliebenen Bestände
und orf usse in die für dieses Vierteljahr bestimmten Bücher zu übertragen. *7*.
Die abgeschlossenen Bücher sind unter Beifüzung derjenigen Beläge, welche nicht mit den Liqui-
dationen eingereicht werden müssen, im Laufe des ersten Monats an die Intendantur einzusenden.
Die Beläge zu dem Conto der Offizier-Kleiderkasse können jedoch zurückbehalten werden.
3) Die Intendantur hat die Bücher und Beläge zu prüfen und, mit Prüfungsbescheinigung versehen,
vor Ablauf des Biertelsahres zurückzusenden, nachdem über die bei anderer Gelegenheit etwa noch-
mals zu prüfenden Angaben Vermerke zurückbehalten sind.
Die Prüfung, sowie die Erledigung von Erinnerungen erfolgt im Sinne des §. 99, 3 des Geld-
verpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden. Ueber solche Ausgaden, welche bei
einer nicht demselben Geschäftsberrich angehörigen Kasse vereinnahmt sein müsssen, die Inten-
danturen einander Mitt aium u machen.
4) Zur i der ökonomis usterung müssen sämmtliche Kassenbücher bei der Kassen-Kommission
5) 14 sendung der Bücher an die Intendanturen ist im Oktober d. J. zu beginnen. #
6) Während der Dauer einer Mobtlimachug, treten diese Bestimmungen für den mobilen Theil der
Armee außer Anwendung und gelten für denselben die bisherigen Vorschriften. #
7) Die vorstehenden Bestimmungen über Führung und Revision der Bücher lassen die übrigen Vor-
schriften des Kassenreglements unberührt.
Kriegsministerium.
No. 552/5. 86. M. O. D. 3. Bronsart v. Schellendorff.