207 —
Armee-Verordnungs-Platt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
20. Jahrgang. gerlin, den 20. Angust 1866. Nr. 20.
Gedruct und in Kommission bei E. S. Mittler * Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstr. 68.
———————————————————————————————————————————————————— — ô — — — — — —
Der viertellahrud J. dieses Blattes beträgt 1.4. 50 # Abonnirt kann werden: Iberhalb bei den
Vei Letterer t alten und- 1ars r Suc Wuie Berln dei de bei Früon, h 53 nach der Amahl
o auf einzelner Nummern es
der — o von 8 Seiten wird dabei mit 20 S 174 nicht 1— *½ Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung friersett. ist. — Die Expedition l nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeign etc wär en sind zum 2 elen, vh Pränumerationspreise von 1.4. 90 A
durch die * in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
157.
Anderweitige Drgensfastd der 1. und 2. Landwehr--Juspektion.
Auf den Mir Ochaltenen Vortrag bestimme Ich boöntplch der 1. und 2. Landwehr-Inspektion Nachstehendes
1) Die 1 andwe ektion tritt unter die 1., die 2. Landwehr-Inspektion unter die 4. Division
2) Der 1. Landwebr--Inspektion werden die Landwehr-Bezirks- Kommandos Königsberg in Preußen, Lilsit,
Wehlau, Lötzen und E
der 2. Landwehr-Inspektion die Landwehr-Bezirks-Kommandos Inowrazlaw, Bromberg, Thorn
und Preußisch Stargardt unterstellt.
Die 1. beziehungsweise 2. Landwehr-Inspektion treten für die vorbezeichneten Landwehr-Bezirks-
Kommandos an die Stelle und in das Bt * Verhältniß der 1. und 2. beziehungsweise 7. und
8. Infanterie-Brigade; die Beziehungen dieser ateeri zu bon übrigen Landwehd Beu- s-Kommandos
res jetzigen Bereichs- bleiben unverändert.
3) Die Landwehr-Inspekteure sind nach Maßgabe ihres Dienstalters zur Stellvertretung des Divisions-
Lommemdeure heranzuziehen, dü hueene Vertretung regelt sich nach den entsprechenden für die Infanterie-
Frigadelcommaandeure maßgebenden Bestimmungen.
4) Vorbehaltlich Meiner besonderen Bestimmung sind die Landwehr-Inspekteure alljährlich zu den Herbst-
übungen ihrer Division heranzuziehen.
5) 2c.
6) Die vorstehenden Bestimmungen treten, soweit sie von der zeitigen Regelung abweichen, erst mit
dem 1. Oktober 1886 in Krfft.
Das Kriegsministerium hat das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 10. Juni 1886.
i
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Berlin, den 6. August 1886.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht und dabei im
Einverständniß mit dem Herrn Minister des Innern bestimmt, daß vom 1. Oktober d. Is. ab diejenigen Ober-
Ersatz-Kommissionen, bei welchen FS Kommandeure der 1., 2., 7. und 8. Infanterie-Brigade als Militär-
Vorsitzende fungiren, die Bezeichnung:
er- r ommissioo 1 im Bezirk der 1., 2., 7. und 8. Infanterie--Brigade“, »
und diejenigen Ober-Ersatz-Kommissionen, welchen die Instettrure der 1. und 2. Landwehr-Inspektion als
Militär-Vorsitzende angehören, die Bezeich cmmunz-
„Ober-Ersatz- Kommission-“ 2 im Bezirk der 1., 2., 7. und 8. Infanterie-Brigade“
zu führen haben.
Kriegsministerium.
No. 357/36. geh. A. 1. 3. Ang. Bronsart v. Schellendorff.