Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

es durchaus ihrem Ermessen überlassen bleibt, auch g Preußischen Uniform diejenigen Grad- 
Abzeichen anzulegen, welche sie zu ihrer geimathüüchen niform tragen. # # 
3) Die übrigen zur Preußischen Armee in Beziehung stehenden Mitglieder ausländischer regierender 
Familien werden bezüglich Anlegung der Ran Abzeihhen in der Preußischen Armee als dem- 
jenigen Range angehörend angesehent welchen gt in ihrer heimathlichen Armee bekleiden. 
iegsministerium. 
No. 674. 8. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 168. 
Heransgabe neuer Vorschriften über das Turnen der Infanterie. 
Berlin, den 27. August 1886. 
  
Seine Majestät der Kaiser und König haben die neubearbeiteten 
» · „Vorschriften über das Turnen der Infanterie“ 
mit der Bestimmung zu genehmigen geruht, daß dieselben sofort in Kraft zu treten haben. 
Indem dieses hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht wird, bemerkt das Kriegsministerium gleich- 
gitig wie den Kommandobehörden 2c die entsprechende anzahl von Exemplaren nach Maßgabe der Ziffer A 1, 23 
es Druckvorschriften-Etats mittels Umschlags und unter Beifügung eines Vertheilungsplans zugehen wird. 
Diese Vorschriften werden in dem Verlage der Kömglichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler 
und Sohn, Berlin SW., Kochstraße Nr. 68—70, bei direkter Bestellung aus der Armee zum Preise von 
75 Pf. für das Exemplar erscheinen. 
Die nach Maßgabe dieser neuen Vorschriften über das Turnen der Infanterie nicht neh zur An- 
weung kommen en Sprungkasten können von den Truppentheilen zu Gunsten des betreffenden Fonds ver- 
werthet werden. 
  
Kriegsministerium. 
No. 507/8. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 169. 
Ranglisten für Eisenbahn-Truppen. 
  
Berlin, den 20. August 1886. 
Nachdem an zuständiger Stelle angeordnet worden ist, daß die bei den Eisenbahn-Direktionen beschäfngten 
Regierungs-Maschinenbauführer und Maschinenmeister sortab den Titel „Negierunge= Bauführer bezw. Bau- 
meister“ zu führen haben, sind die Baumeister des Hochbau= und Maschinenfaches in ihrer Amtsbezeichnung 
nicht mehr von einander zu unterscheiden. Demzufolge ist es nothwendig, daß in den Nanglisten und 
Veränderungs-Nachweisungen bei Angabe der Eidisstellung in jedem Falle erläutert wird, ob der betreffende 
Offizier bezw. Offizier-Aspirant dem Hochbau= oder dem Maschinenbaufache angehört. 
Die Landwehr-Bezirks-Kommandos haben biernach zu verfahren. 
Kriegsministerium. 
No. 483/8. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 170. 
Bestellung von Amtskantionen. 
  
  
Berlin, den 25. August 1886. 
Es wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht, daß fortan auch die Obligationen der Prioritäts-An- 
leihen nachbezeichneter Eisenbahnen und zwar: 
1) der Thürin Schen. 
2) der O 5 lesischen, 
3) der Breslau-Schweidnitz-Freiburger, 
4) der Altona-Kieler und 
5) der Berlin-Hamburger · 
Bestellung von Amtskautionen nach Maßgabe des §. 5 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die 
autionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetz-Blatt für 1869 Seite 161), zuzulassen sind. 
Kriegsministerium. 
No. 161. 8. 86. M. O. D. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
 
	        
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