Nr. 192.
Bestimmungen über die Ansbildung vor ict und Unteroffizieren der Infanterie und der Jäger
m ge
d-Pionierdienste.
Berlin den 16. Oktober 1886.
Die vorbezeichneten Bestimmungen — A.-V.-Bl. 1882 Seite 50 — sind wie folgt abgeändert worden:
„S. 4.
Die Uebungen leitet der 2. Stabsoffizir bezw. älteste Hauptmann des Pionier-Bataillons. Demselben
wird zur Unterstützung (u. s. w. wie bisher).
5. (Letzter Absatz.)
Vorträge für die kommandirten Offiziere, welche zweckmäßig an bestimmte Uebungen anzuknüpfen
sind, hält der Leitende. Den Unterricht an (u. s. w. wie bisher)."“
Kriegsministerium.
No. 225/10. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 193.
Löhnungszuschuß.
hunngeznschuß Berlin den 5. Oktober 1886.
Der Löhnungszuschuß von 50 Pf. täglich (s. 35 a des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische
8 im Frieden) darf auch den Familien derjenigen Unteroffiziere gezahlt werden, welche auf einem zur
arnison gehorigen Artillerie-Schießplatze in Baracken untergebracht werden, sofern erstere nicht etwa eben-
falls daselbst Unterkunft gefunden haben. #
Die Zahlung der in Rede stehenden Gebührniß ist hiernach rückliegend vom 1. April d. J. ab zu
Kriegsministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 227/9. 86. M. O. D. 3. Blume. Nitschmann.
regeln.
Nr. 194.
Wiederholung der Meldungen der in den Stellenverzeichnissen der Behörden aufgeführten Militäranwärter.
Berlin den 18. Oktober 1886.
Unter Hinweis auf §. 15 der Anstellungsgrundsätze wird darauf bufenstsn gemacht, daß zur Vermeidung
der Streichung der in den Bewerberverseichnissen der Behörden aufgeführten Militäranwärter die Wieder-
holung der Meldung derselben bis zum 1. Dezember d. J. bei der betreffenden Behörde eingehen muß.
Departement für das Invalidenwesen; Anstellungs-Abtheilung.
J. V ·
No. 238/10. C. 3. Krokisius.
Nr. 195.
Eisenbahubeförderung von Militärpersonen und Militärtrausporten mit Schnell= 2c. Zügen.
Berlin den 18. Oktober 1886.
Machste endes Verzeichniß derjenigen Schnell= 2c. Züge, mit welchen Militärpersonen und Militärtransporte
für die Dauer des mit dem 1. d. Mts. begonnenen Winterfahrplans auf Militärbillets befördert werden können,
wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß das im diesjährigen Armee-Verordnungs-
Blatt S. 191/193 abgedruckte bezügliche Verzeichniß hierdurch außer Kraft tritt.
Kriegsministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 267. 10. B. 3. Blume. Nitschmann.