leistung bei ihrem Tru Fentheil während der vorgedachten Zeit fortan selbstständig zu erledigen. Es ist Mir
jedoch in jedem Einzelfalle hierüber Meldung zu erstatten. Eine Heranziehung der bezeichneten Offiziere zur
Dienstleistung ohne bezüglichen ihrerseits gestellten Antrag hat nicht stattzufinden. — Das Kriegsministerium
hat das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 11. Februar 1886.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
· Berlin, den 15. Februar 1886.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit Nachstedenden zur Kenntniß der Armee gebracht:
1) diejenigen der in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre bezeichneten Offiziere, welche zur freiwilligen
Dienstleistung bei ihrem Truppentheil zugelassen werden, haben während derselben auf keinerlei
Militär Gebührniss Anspruch; · · «
2) vorbehaltlich der Allerhöchsten Entscheidung kann die freiwillige Dienstleistung nur mit Genehmigung
der betreffenden kommandirenden Generale bezw. obersten Waffen-Instanzen wieder aufgehoben werden.
Kriegsministerium.
No. 409/11. 85. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 19.
Musterung der Pioniere. v
Berlin, den 12. Februar 1886.
Unter Bezugnahme auf 8. 7 der Musterungs-Instruktion wird mit Allerhöchster Genehmigung bestimmt, daß
von jeder Pionier-Inspektion jährlich vier Fexot drei der zugehörigen Bataillone in zuo äührigem Wechsel
gemustert werden. . «
Zum Vebergang in diese Einrichtung sind in dem laufenden Jahre, außer den im Jahre 1884
gemusterten Pionier-Bataillonen auch drei Bataillone der 2. Pionier-Inspektion und demnächst im Jahre 1887
von jeder Inspektion 4 Bataillone zu mustern.
Kriegsministerium.
No. 532/1. M. O. D. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 20.
Förderung der Zwecke des Vereins „Invalidendank“".
Berlin, den 15. Februar 1886.
WVon Seiten des Vereins „Invalidendank“ hierselbst sind dem Kriegsministerium wiederholt erhebliche Geld-
summen zu Gunsten ehemaliger Angehöriger des Heeres bezw. deren Hinterbliebener zur Verfügung gestellt
worden. Neuerdings hat der Verein mit Allerhöchster Genehmigung seine Zweckbestimmung dahin erweitert,
daß der durch das Unternehmen zu erzielende Reingewinn bis zu einem Drittel zu Unterstützungen an Invalide,
deren Wittwen und Waisen verwendet werden darf, und gelangen demzufolge durch Vermittelung des Kriegs-
ministeriums forgesetzt ansehnliche Summen aus Mitteln des Vereins zur entsprechenden Vertheilung.
Im gore der Förderung der dem Wohle ehemaliger Heeresangehöriger gewidmeten Zwecke des
Vereins nimmt das piegsministerium Veranlassung, im Inschluß an die Bekanntmachungen vom 28. Juli 1872
(A.-V.-Bl. S. 259) und vom 18. März 1879 (A.-V.-Bl. S. 85) hierdurch den Truppen und Verwaltungs-
behörden die Verpflichtung aufzuerlegen, künftig alle kostenpflichtigen Inserate für Zeitungen, — soweit nicht
besondere Verhältnisse im einzelnen Falle eine Abweichung bedingen, — dem Verein „Invalidendank“ zur
Vermittelung zu überweisen.
Kriegsministerium.
No. 1393/11. D. f. J. b. Bronsart v. Schellendorff.