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Armee-Verordnungo-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
20. Jahrgang. erlin, den 20. März 1386. Nr. 6.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstr. 68.
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Nr. 48.
Uebungen des Beurlanbtenstandes im Etatsjahre 1886/87.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der Uebungen des Beurlaubtenstandes im Etats-
jahre 1886/87:
1) Es werden zu diesen Uebungen aus der Landwehr und Reserwe einberufen:
a. bei der Infanterie 91700 Mann
b. - den Jägern und Schützen 3200 =
cc.. der Feld-Artillerie 7450 einschließlich der vom Kriegsministerium festzu-
d. = . Fuß-Artillerie 53650 setzenden Zahl von Unteroffizieren.
e. = den Pionieren 3300 =
f. = dem Eisenbahn-Regiment 540
g.= .rain 5304
Die Bestimmung über die weitere Vertheilung hat durch das Kriegsministerium zu erfolgen;
ebenso hat dasselbe bezüglich der Uebung. der Laharethgeh fen, Zahlmeister-Aspiranten, Militär-=
Telegraphisten und 1 weiter, sowie der Arbeitssoldaten die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
2) Für das zu den Uebungen der Ersatz-Reserve abzukommandirende zris er , worüber
an anderer Stelle verfügt werden wird, sind zu den Linien-Truppentheilen übungsp ichtige Mann-
schalten des Beurlaubtenstandes bis zu der für diese Kategorien bestimmungsmäßigen Dauer ein-
uziehen.
3) Ueber die zum XV. Armeekorps einzuberufenden Mannschaften des Beurlaubtenstandes habe Ich
durch Meine Ordre vom 25. Februar 1886 Bestimmung getroffen. ·
Abgesehen von den unter 2 angeordneten inziehungen nden bei diesem Armeekorps keine
auderweiihen Uebungen des Beurlaubtenstandes der Infanterie, Jäger, Feld-Artillerie und
ioniere statt.
4) Die Dauer der unter 1 gedachten Uebungen für die Landwehr — die Tage des Zusammentritts
und Auseinandergehens am Uebungsorte mit einbegriffen — beträgt 12 Tage. Wo es im Interesse
der Ausbildung für nschenswer erachtet wird, kann für die Re eroisen, je nach Bestimmung
der Generalkommandos beziehungsweise obersten Waffen-Instanzen, diese Uebungszeit bis zu 20 Tagen
verlängert werden. ·»» «
Fu die Dauer der Uebung des Trains trifft das Kriegsministerium nähere Bestimmung.
ie zu diesen Uebungen aus dem Beurlaubtenstande einzuziehenden Offiziere oder Unteroffiziere
aben überall einen Tag früher am Uebungsorte einzutreffen, als die übrigen Mannschaften.
5) Die Uebungen der Infanterie werden durch die Generalkommandos, bei den anderen Waffen durch
die obersten Waffen-Instanzen geleitet.