Berlin, den 16. März 1886.
Im Anschluß an die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegsministerium:
1) Die Anlage (S. 39) ergiebt die Grenzen, innerhalb welcher sich die Uebungen einschließlich der
Schifffahrt treibenden Mannschaften zu halten haben. Beim Train kommen ür ungepfüchtige Schiff-
fahrt treibende Mannschaften nicht zur Einziehung. Stößt die Durchführung der Uebungen der
Infanterie in dem angegebenen Umfange beim VII. und III. Armeekorps auf Schwierigkeiten, so ist
durch die genannten Generalkommandos Ausgleich beim Kriegsministerium zu beantragen.
ie gemäß Ziffer 2 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre einzuziehenden Mannschaften des Beur-
laubtenstandes sind — soweit sie nicht den Unteroffizieren angehören — nach Maßgabe der Aller-
höchsten Kabinets-Ordre vom 15. Dezember 1881 und der diesseitigen Ausführungs-Bestimmungen
vom 17. desselben Monats (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 271) auszuwählen und zu behandeln.
Die zur Kompletirung des XV. Armeekorps einberufenen Mannschaften sind in den in der Anlage
angegebenen Quoten nicht inbegriffen. #%
2) Für die Formation und Uebung der in Ziffer 6, Absatz 2 der vorstehenden Allerhöchsten Ordre
edachten Landwehr-Bataillone 1 der Erlaß vom 6. Februar 1883 (Nr. 509. 11. 82. A. 1)
ungemäße Anwendung. Z Z
3) Bei einer längeren als 12= bezw. 13tägigen Uebungsdauer — abgesehen von den bei dem Train
übenden Mannschaften — ist eine entsprechend geringere Zahl von Mannschaften einzuziehen, damit
die Löhnungsbeträge für die in der anliegenden Zusammenstellung ausgeworfenen Mannschaften bei
den einzelnen Armeekorps bezw. Waffengattungen nicht überschritten werden. ··
4) Die Einberufung von Premierlieutenants der Landwehr-Infanterie, Jäger, Fuß-Artillerie und
Pioniere zu Uebungen bei der Linie behufs Darlegung ihrer Befähigun zur Beförderung zum
Hauptmann hat in möglichst umfangreichem Maßstabe stattzufinden. t Allerhöchster Ermächtigung
wird bestimmt, daß das unterm 6. März 1885 Nr. 792. 10. A. 1 für das Uebungsjahr 1885/86
angeordnete Verfahren auch in der Folge beizubehalten ist.
Freiwillige Dienstleistungen bei Linien= Truppentheilen bis zur Dauer von acht Wochen von
Premierlieutenants des Beurlaubtenstandes der vorgenannten Wesffen, welche bereits die Qualifikation
zum Hauptmann besigen bsowie von Gauptleuten dieser Waffen, können unter Gewährung der
reglementsmäßigen Kompetenzen von Seiten des Generalkommandos genehmigt werden. Auf die
Beachtung der in den kriegsministeriellen Erlassen vom 14. Februar 1880 (796/1. A. 1) und
22. März 1880 (147/3. A. 1) aufgestellten Grundsätze wird besonders hingewiesen. #
5) Die Generalkommandos werden ermächtigt, inaktive oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere,
welche für den Mobimachungefall als Adjutanten der stellvertretenden Generalkommandos, der
Inspektion der immobilen Garde-Infanterie oder der stellvertretenden Infanterie-Brigaden designirt
sind, oder für den Dienst als Adjutant eines Landwehe-Beziris Kommandos ausgebildet werden
ollen — jedoch, soweit sie nicht Reserve-Offiziere und als solche noch übungspflichtig sind, nur im
alle ihres Einverständnisses und innerhalb der Zahl der im Armeekorps etatsmäßigen Landwehr-
ezirks-Adjutantenstellen — zu einer sechswöchigen Dienstleistung einzuberufen. »
6) Ebenso wird der Chef des Generalstabes der Ärmee ermächtigt, die Einberufung) solcher Offiziere,
welche als Adjutanten von Linien-Kommandanturen designirt sind — jedoch, soweit sie nicht Reserve-
Offiziere und als solche noch übungspflichtig sind, nur im Falle ihres Einverständnisses — zu einer
dreiwöchigen Uebung bei den betreffenden Linien-Kommissionen durch die Generalkommandos zu
requiriren.
7) De Militär-Telegraphisten des Beurlaubtenstandes — mit Ausschluß der bei der Staats= und
Eisenbahn-Telegraphie angestellten — sind auch in diesem Jahre zu Uebungen an den Festungs-
bezw. Militär-Telegraphen eranzuge en und finden in dieser Beziehung im Allgemeinen die diesseitigen
Erlasse vom 25. Januar und 9. März 1881 (272/1. und 59/3. A. 1) Anwendung. Siehe auch
Anlage Demertung. 3
8) Betreffs etwaiger inziehung von Assistenz= und Unter-Aerzten des Beurlaubtenstandes haben sich die
Korps-Genera ärte zuvor mit der Militär-Medizinal-Abtheilung in Verbindung zu setzen.
9) Die im Bezirk des XV. Armeekorps abzuhaltenden Uebungen finden bei den in preußischer Ver-
waltung stehenden Truppentheilen statt.
10) Die Einberufung kann in mehreren Raten erfolgen.
11) Die zwölftägigen Uebungen sind so zu legen, daß in diese Zeiten möglichst nur ein Sonntag und
kein esttong t.
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