Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

– 46 — 
  
  
Lfde. Nr. 
Bezeichnung Verwaltungs-Vor- 
der schriften, welche 
Verwaltungssachen geändert werden 
  
Die Entscheidungsbefug- 
niß geht über 
von auf 
Bemerkungen 
  
  
§. 84 des Regle- 
ments über die Na- 
tural-Verpflegung 
der Truppen im 
  
   
  
· von 
Rationen 
des 
  
  
  
Frieden. 
  
den Gene= die Truppen- 
ralkomman= theile, bezw. 
dos. Empfangs- 
berechtigten. 
  
  
Pferd und Tag“ zu streichen und dafür zu 
setzen: 
wan der Fourage“. 
Ausrodem erhält diese Anmerkung folgenden 
usatz: 
8 Generalkommando ist ermächtigt, 
um Ersatz der durch Brand, Ueber- 
chwemmung oder sonstige Unglücksfälle 
entstandenen Verluste an ersparten Fou- 
ragetheilen — einschließlich des Strohes 
zur Herstellung von Matratzenstreu — die 
Genehmigung zu ertheilen“. 
Als weitere Anmerkung zu 8. 76 tritt hinzu: 
*#*) „Als Vergütigungssatz für die aus 
Königlichen Magazinen nicht in Natur 
empfangenen Rationstheile haben die Durch- 
schnittsbeschaffungskosten von den zur Zeit 
in den Magazinen vorhandenen Beständen 
des entsprechenden Naturals zu gelten 
und zwar für denjenigen Zeitraum, auf 
welchen das zur Ermittelung dieser Durch- 
schnittskosten heranzuziehende Naturalien- 
quantum ausgereicht haben würde, wenn 
die Rationen nach dem vollen Satze zur 
Ausgabe gelangt wären. 
Im Falle die Beschaffung und Bewirth- 
schaftung der Ersatzmittel seitens der 
Truppentheile erfolgt, ist der rechnungs- 
mäßige Nachweis der denselben zufließenden 
Vergütigungsbeträge in einem besonderen 
Konto des Abrechnungsbuches B: „Ver- 
ütigung für nicht in Natur empfangene 
ourage“ zu führen und die Verwaltun 
dieses Fonds bei der Musterung guer 
der Bestimmung des §. 9 Fier 8 un 
§. 21 der Musterungs-Instruktion zu 
revidiren. 
Die verfügbaren Gelder müssen lediglich 
zur Beschaffung von Futter= und Streu- 
mitteln verwendet werden. Persönliche Zu- 
lagen oder Remunerationen 2c. dürfen aus 
diesen Mitteln in keinem Falle gewährt 
werden. 
Nähere Anordnungen über Führung eines 
Einnahme= und Ausgabemanuals für die 
beschafften Naturalien haben die General- 
kommandos zu treffen“. 
Der erste Absatz ist zu streichen und dafür 
zu setzen: 
„Hat der Rationsberechtigte seine Pferde 
mit Genehmigung des Befehlshabers des 
Truppentheils ganz oder theilweise nicht 
in seinem dienstlichen Aufenthalts-, sondern
	        
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