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Lfde. Nr.
Bezeichnung Verwaltungs-Vor-
der schriften, welche
Verwaltungssachen geändert werden
Die Entscheidungsbefug-
niß geht über
von auf
Bemerkungen
§. 84 des Regle-
ments über die Na-
tural-Verpflegung
der Truppen im
· von
Rationen
des
Frieden.
den Gene= die Truppen-
ralkomman= theile, bezw.
dos. Empfangs-
berechtigten.
Pferd und Tag“ zu streichen und dafür zu
setzen:
wan der Fourage“.
Ausrodem erhält diese Anmerkung folgenden
usatz:
8 Generalkommando ist ermächtigt,
um Ersatz der durch Brand, Ueber-
chwemmung oder sonstige Unglücksfälle
entstandenen Verluste an ersparten Fou-
ragetheilen — einschließlich des Strohes
zur Herstellung von Matratzenstreu — die
Genehmigung zu ertheilen“.
Als weitere Anmerkung zu 8. 76 tritt hinzu:
*#*) „Als Vergütigungssatz für die aus
Königlichen Magazinen nicht in Natur
empfangenen Rationstheile haben die Durch-
schnittsbeschaffungskosten von den zur Zeit
in den Magazinen vorhandenen Beständen
des entsprechenden Naturals zu gelten
und zwar für denjenigen Zeitraum, auf
welchen das zur Ermittelung dieser Durch-
schnittskosten heranzuziehende Naturalien-
quantum ausgereicht haben würde, wenn
die Rationen nach dem vollen Satze zur
Ausgabe gelangt wären.
Im Falle die Beschaffung und Bewirth-
schaftung der Ersatzmittel seitens der
Truppentheile erfolgt, ist der rechnungs-
mäßige Nachweis der denselben zufließenden
Vergütigungsbeträge in einem besonderen
Konto des Abrechnungsbuches B: „Ver-
ütigung für nicht in Natur empfangene
ourage“ zu führen und die Verwaltun
dieses Fonds bei der Musterung guer
der Bestimmung des §. 9 Fier 8 un
§. 21 der Musterungs-Instruktion zu
revidiren.
Die verfügbaren Gelder müssen lediglich
zur Beschaffung von Futter= und Streu-
mitteln verwendet werden. Persönliche Zu-
lagen oder Remunerationen 2c. dürfen aus
diesen Mitteln in keinem Falle gewährt
werden.
Nähere Anordnungen über Führung eines
Einnahme= und Ausgabemanuals für die
beschafften Naturalien haben die General-
kommandos zu treffen“.
Der erste Absatz ist zu streichen und dafür
zu setzen:
„Hat der Rationsberechtigte seine Pferde
mit Genehmigung des Befehlshabers des
Truppentheils ganz oder theilweise nicht
in seinem dienstlichen Aufenthalts-, sondern