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Bezeichnung Verwaltungs-Vor- Die Enischeidungsbefug—-
3 der schriften, welche niß geht über Bemerkungen
BVerwaltungssach ändert werd
S gssachen geändert werden von auf
an einem andern Orte stehen so kann er
dort — insofern sich daselbst eine Magazin-
verwaltung oder ein Lieferungsunternehmer
befindet — die etatsmäßigen Rationen
empfangen. Der Korps-Intendantur, in
deren Bezirk die Empfangsstelle liegt, ist
jedoch durch den Truppentheil rechtzeitig
vorher Mittheilung zu machen“.
9Gorasung von §. 104 des Regle= dem Kriegs= die General-Im ersten Absatz sind die Worte:
Dienstpferden. ments überdie Na= ministerium kommandos.] „insofern“ bis „erforderlich“ zu streichen.
tural-Verpflegung Der Stern") hinter „erforderlich“ kommt
der Truppen im Zeile 3 hinter „werden“.
Frieden.
10| Rationsgewährun-. 114 des Regle= den Gene= die Regi= Es sind zu streichen: #
en gegen Bezah= ments überdie Na= ralkomman= mentskom= im ersten Absatz die Worte: „mit beson-
ung. tural-Verpflegung dos. mandeure2c.|4bers nachzufuchender Genehmigung der
der Truppen im bezw. die Jereralkemmen Schlußsatz
Frieden. nächstvor- „Fur den Umfang“ 2c.
gesetzten sowie
Dienst- der zweite und dritte Absatz
behörden. und ist dafür zu setzen:
„Zu derartigen Verabreichungen, für welche
hinsichtlich der Rationszahl und des Zeit-
raums das Dienstinterese allein maßgebend
z. und welche außer bei Märschen und
antonnirungen nur an solchen Orten er-
folgen kann, wo sich eine Magazin-Ver-
waltung oder ein Lieferungs-Unternehmer
befindet, dürfen die Genehmigung er-
theilen:
a. für die regimentirten Offiziere bis zum
Regiments = Kommandeur ausschließlich
aufwärts sowie die regimentirten Sa-
nitätsoffiziere und Militärbeamten —
die Regiments-Kommandeure, bezw. die
Inspekteure der Jäger, der Pioniere
oder des Trains;
b. für alle übrigen ziere, Sanitäts=
offiziere und Militärbeamten die nächst
vorgesetzten Dienstbehörden.“
Im fünften Absatz tritt an Stelle der Worte:
ades betressenden Generalkommandos“ „der
betreffenden Militärbehörde.“
* Schlußsatz ist zu streichen und dafür zu
etzen:
„Von allen Rationsbewilligungen gegen
Bezahlung ist derjenigen Intendantur, in
deren Verwaltungsbereich die Rationen
empfangen werden sollen, behufs Vermit-
telung der Verabfolgung jener Nationen