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Bezeichnung zgerwaltungs-Vor- Die Entscheidungsbefug-
* der schriften, welche niß geht über Bemerkungen
HVerwaltungssachengeändert werden von auf
rechtzeitig von der genehmigenden Militär-
wosheteig von der6 nehmusg
11|/Gewährung der §. 124 des Regle-dem Kriegs= die Gene= Im zweiten Absatz, Zeile 4 sind die Worte
Geldvergütigung ments über die ministerium ralkomman= zu streichen
nach dem Norm= Natural-Verpfle-, (Militär= dos. „Kriegsministeriums (Militär-Oekonomie=
preise an Stelle gung der Truppen,Oekonomie= Departement) #
der Naturalration, im Frieden. Departe- und dasür z setzen: das-
wenn von dieser ment). „Generalkommandos
kein Gebrauch ge-
macht werden kann.
12 Erhebung der Fou-/s. 144 des Regle= dem Kriegs= die Gene= Die Anmerkung " zu § 144 ist zu streichen
rage für ganzes ments über die sministerium ralkomman= und dafür zu setzen.
Truppentheile auf Natural-Verpfle- dos. „In besonderen Fällen kann den Truppen,
längere Zeit als zung der Truppen sted #e Hon — ce oklen dawst en
10 Tage. im Frieden. auch in größeren Quantitäten und auf
längere Heit zur Aufbewahrung und Be-
wirthschaftung mit Genehmigung des
Generalkommandos überwiesen werden.“
13Erweiterte Ra= NRationstarif B. a. dem Kriegs= die Gene= In der Anmerkung zu B. a. 15 ist das
tionsgewährung.15 (Seite 96 des ministerium ralkomman-Wort: # · »
Reglements über dos. „Kriegeministerium, zu streichen und dafür:
die Natural-Ver- „Generalkommando“" zu setzen.
pflegung der Trup- Außerdem erhält diese Anmerkung den Zusat:
pen im Frieden) „Desgleichen auch den überzähligen Majors.“
14 · , - -DenGeneralkommandosbleibtüberlaen,
Verschiedenes. 13 23 (Anmer- ven Gere "b nach der Be die ihnen nach den nebenbezeichneten “*..
ung' 1c), 79, 104a komman= stimmung .
UndlAdeöR eg= dos. der General= raphen des Friedens-Natural-Verpflegungs-
lements über die kommandos Reglements zustehenden Entscheidungsbefug-
. nisse bezüglich der im Divisionsverbande
Natural-Verpfle- auf die stehenden, sowie der zu Uebungszwecken rc.
gung der Truppen Divisions- vorüÜbergehend den Diovisionen zugetheilten
im Hreden. kommandos Truppen auf die Dirvisionskommandos zu
bezüglich der übertragen.
im Divisions=
verbande
siehenden
ruppen.
15 Annahme von . 23 der Dienst= dem Kriegs= die Korps= 2 erhält folgende Fafsung:
Büreaugehilfen ordnung für die ministerium Intenden- „Die Annahme von Bureaugehilfen bei
bei den Magazin= Militär-Magazin-Militär= turen. den Magazin-Verwaltungen für einen Zeit-
Verwaltungen. Verwaltungen. Oekonomie- kaum bis "7 6 Monaten steht den Inten-
Departe- Ueber die Annahme bezw. Beibehaltung
ment). von Bureaugehilfen über diesen Zeitraum
ürenn entscheidet das Kriegsministerium
Militär-Oekonomie-Departement).