53
Lfde. Nr.
Bezeichnung
der
Verwaltungs-Vor-
schriften, welche
Verwaltungssachen geändert werden
von
Die Entscheidungebefug-
niß geht über
Bemerkungen
32
33
Genehmigung zur
Uebertragung von
Ersparnissen aus
dem Bekleidungs-
fonds für regel-
mäßige Abfin-
dungen auf den
Ersparnißfonds
vor vollständiger
Beendigung der
Beschaffungen.
Genehmigung zur
Ueberschlagung
von Bekleidungs-
stücken in den-
jenigen Jahren, in
welchen keine
Musterung statt-
findet.
Genehmigung zur
ausnahmsweisen
Verausgabung
bezw. Ingebrauch-
nahme der neuge-
fertigten Stücke
vor Tpprobation
durch die Mu
Bewilligung eines
den drei= bezw.
vierfachen Betrag
der etatsmäßigen
Sätze übersteigen-
den Macherlohns.
g6n
rungs-Kommission.
6
II. Auf dem Gebiete des Bekleidungswesens.
§. 218 des Friedens-
Bekleidungs-Regle-
ments bezw. Aller-
höchste Kabinets-
Ordre vom
28. Januar 1869.
§. 224 des Friedens=
Bekleidungs-Regle-
ments.
§. 239 al. 4 des
Friedens-Beklei-
dungs-Reglements.
61,5 des Kriegs-
ekleidungs-Regle-
ments.
den
General=
kommandos.
den
General=
kommandos.
den
General=
kommandos.
dem Kriegs-
ministerium
(Militär-
Oekonomie=
Departe-
ment).
die
Dirisions-
kommandos.
die
Divisions-
kommandos.
die
Dirisions-
kommandos.
die stellver-
tretenden
General=
kommandos.
Hinsichtlich der im Divisionsverbande stehen-
den Truppentheile.
Hinsichtlich der im Divisionsverbande stehen-
den Truppentheile und soweit nicht Mäntel,
Waffenröcke 2c. und Tuchhosen in Frage,
kommen, bezüglich deren die Genehmigung zu
Ueberschlagungen den Generalkommandos 2c.
vorbehalten bleibt. In den Musterungs-
jahren ist jetzt schon die Musterungs-
Kommission befugt, mit obiger Einschränkung
die Ueberschlagung von Bekleidungsstücken
zu genehmigen.
Hinsichtlich der im Dioifionsverbande stehen-
den Truppentheile.