Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

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Die Entscheidungsbefug- 
  
  
  
  
Bezeichnung Verwaltungs-Vor- · « 
der schriften, welche niß geht über Bemerkungen 
s Verwaltungssachen geändert werden von auf 
l l 
III. Auf dem Gebiete des Garnison-BVerwaltungs- und Serviswesens. 
35 Heranziehung des] S§. 1 und 58 der dem Kriegs= die Gene= /§. 1 Nr. 13 Garnison-Verwaltungs-Ordnung 
" Garnison-Verwal= Garnison-Verwal= ministerium rallom- erhalt “* 3 
zungelgtendanuung Drdnung. Dbrnerandos. rier ablt der & à katgenden Zusas, 
Disposinons-= „14. die Schwimmanstalten, sofern zu ihrer 
Fonds zur Einrich- Departe- Einrichtung und Unterhaltung Beihilfen 
tung und Unter- ment). aus dem Garnison-Verwaltungs-Fonds ge- 
haltung von Mili- 
tär-Schwimman= 
stalten. 
  
  
  
  
  
  
währt sind“. 
" 58. Garnison-Verwaltungs-Ordnung erhält 
olgende Fassung: 
„1) Garnison-Badeplätze (§. 1, 13) sind auf 
Kosten des Garnison-Verwaltungs-Fonds 
sicherzustellen bezw. herzurichten. 
Für die Herstellung und Unterhaltung 
oder Ermiethung der Militär-Schwimm- 
anstalten (§. 1, 14) haben die Truppen 
grundsätzlich selbst Sorge zu tragen"); 
ebenso liegt denselben auch die Ver- 
waltung dieser Garnisoneinrichtungen ob. 
Die für diesen Zweck benöthigten 
Mittel sind (unter möglichster Einhaltung 
der nachstehenden Reihenfolge“') aus 
folgenden Fonds zu entnehmen: 
u. aus dem Fonds des betreffenden 
Truppentheils — unter Umständen 
des Generalkommandos — für Fecht-, 
Turn= und Schwimmapparate, 
b. aus den zur Verfügung des Truppen- 
theils stehenden Ersparnissen bei der 
Kasernen-Selbstbewirthschaftung (§8§. 
172, 178), 
e. reichen die verfügbaren Mittel dieser 
Fonds nachweislich nicht aus, um 
das vorliegende Bedürfniß zu be- 
friedigen, und läßt sich auch die 
Herrichtung 2c. der Anlage nicht bis 
*) Ausgenommen hiervon ist der Rettungs- 
kasten, welcher für Rechnung des Arzneiver- 
pflegungs-Fonds beschafft und unterhalten wird. 
*V) Hierdurch soll jedoch unter Umständen 
auch das gleichzeitige Heranziehen mehrerer 
der in Rede stehenden Fonds nicht ausge- 
schlossen sein, und können z. B. auch in 
größeren Garnisonen Schwimmanstalten von 
verschiedenen Truppentheilen gemeinschaftlich 
errichtet werden, in welchem Falle wegen 
Feststellung der Kostenbeiträge r2c. die Kom- 
mandanten und Garnison-Aeltesten, geeigneten 
Falles unter Zustimmung des Generalkom= 
mandos, das Nöthige zu veranlassen haben.
	        
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