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Die Entscheidungsbefug-
Bezeichnung Verwaltungs-Vor- · «
der schriften, welche niß geht über Bemerkungen
s Verwaltungssachen geändert werden von auf
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III. Auf dem Gebiete des Garnison-BVerwaltungs- und Serviswesens.
35 Heranziehung des] S§. 1 und 58 der dem Kriegs= die Gene= /§. 1 Nr. 13 Garnison-Verwaltungs-Ordnung
" Garnison-Verwal= Garnison-Verwal= ministerium rallom- erhalt “* 3
zungelgtendanuung Drdnung. Dbrnerandos. rier ablt der & à katgenden Zusas,
Disposinons-= „14. die Schwimmanstalten, sofern zu ihrer
Fonds zur Einrich- Departe- Einrichtung und Unterhaltung Beihilfen
tung und Unter- ment). aus dem Garnison-Verwaltungs-Fonds ge-
haltung von Mili-
tär-Schwimman=
stalten.
währt sind“.
" 58. Garnison-Verwaltungs-Ordnung erhält
olgende Fassung:
„1) Garnison-Badeplätze (§. 1, 13) sind auf
Kosten des Garnison-Verwaltungs-Fonds
sicherzustellen bezw. herzurichten.
Für die Herstellung und Unterhaltung
oder Ermiethung der Militär-Schwimm-
anstalten (§. 1, 14) haben die Truppen
grundsätzlich selbst Sorge zu tragen");
ebenso liegt denselben auch die Ver-
waltung dieser Garnisoneinrichtungen ob.
Die für diesen Zweck benöthigten
Mittel sind (unter möglichster Einhaltung
der nachstehenden Reihenfolge“') aus
folgenden Fonds zu entnehmen:
u. aus dem Fonds des betreffenden
Truppentheils — unter Umständen
des Generalkommandos — für Fecht-,
Turn= und Schwimmapparate,
b. aus den zur Verfügung des Truppen-
theils stehenden Ersparnissen bei der
Kasernen-Selbstbewirthschaftung (§8§.
172, 178),
e. reichen die verfügbaren Mittel dieser
Fonds nachweislich nicht aus, um
das vorliegende Bedürfniß zu be-
friedigen, und läßt sich auch die
Herrichtung 2c. der Anlage nicht bis
*) Ausgenommen hiervon ist der Rettungs-
kasten, welcher für Rechnung des Arzneiver-
pflegungs-Fonds beschafft und unterhalten wird.
*V) Hierdurch soll jedoch unter Umständen
auch das gleichzeitige Heranziehen mehrerer
der in Rede stehenden Fonds nicht ausge-
schlossen sein, und können z. B. auch in
größeren Garnisonen Schwimmanstalten von
verschiedenen Truppentheilen gemeinschaftlich
errichtet werden, in welchem Falle wegen
Feststellung der Kostenbeiträge r2c. die Kom-
mandanten und Garnison-Aeltesten, geeigneten
Falles unter Zustimmung des Generalkom=
mandos, das Nöthige zu veranlassen haben.