Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

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SBedeichnung Verwaltungs-Vor- Die Entscheidungsbefug- 
der schriften, welche niß geht über Bemerkungen 
S Verwaltungesachen geändert werden von auf 
  
  
  
  
  
  
nicht verletzt werden. Die Garnison- 
Verwaltungs= Vorstände haben den 
Kommandanten 2c. auf Erfordern münd- 
liche Vorträge zu halten, persönliche 
Auskunft zu ertheilen, auch schriftliche 
Gutachten abzugeben und innerhalb der 
Vorbezeichneen renzen auch sonst ihre 
Geschäftsführung in Uebereinstimmung 
mit den millkärschen Anordnungen und 
im Anschluß an die Militär-Autorität 
des Garnisonortes zu eln. 
Ueber die Disziplinar-Verhältnisse der 
Vernison é Verwaltungs-Beamten siehe 
Im Uebrigen steht, sofern nicht die 
im §. 7 vorgesehenen Verhältnisse ein- 
treten, dem Kommandanten und Gar- 
nison-Aeltesten eine Einwirkung auf 
den laufenden inneren Geschäftsbetrieb 
der Garnison-Verwaltung nicht zu. 
2) Dagegen gehört es zur Aufgabe der 
Kommandanten bezw. Garnison-Ael- 
testen, die zweckmäßigste Verwendung 
aller am Orte in militärischer Benutzung 
befindlichen Lokalitäten fortgesetzt im 
Auge zu behalten, zu welchem Zweck 
denselben auf Verlangen von der 
Garnison-Verwaltung das nöthige Akten- 
Material (Belegungs= und Benutzungs- 
Pläne, Schriftstücke 2c. über Veränderung 
dersalben. Zeichnungen u. s w.) vorzu- 
egen ist. 
ierbei wird es vorzugsweise die 
Aufgabe der Kommandanten 2c. sein, 
die Interessen verschiedener Verwaltungs= 
Ressorts auszugleichen. 
3) Hin ichts der bedingungsweisen Er- 
mächtigung der Kommandanten 2c. zur 
Abweichung von den Belegungs= 2c. 
Plänen der Garnison-Gebäude wird 
auf §. 19, 4 Bezug genommen. 
Die Kommandanten und Garnison- 
Aeltesten sind auch befugt, die vorüber- 
##ben e Ueberlassung von Garnison- 
anstalten an Civil-Behörden sowie an 
Privat-Personen nach Verständigung 
mit der Korps-Intendantur zu ge- 
nehmigen. Handelt es sich dabei um 
die Förderung öffentlicher Interessen 
und liegen Privat-Spekulationen nicht 
vor, so darf von der Einziehung eines 
Miethsbetrages 2c. Abstand genommen 
werden. Voraussetzung für die Ueber- 
lafsung von Militär-Gebäuden 2c. ist,
	        
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