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SBedeichnung Verwaltungs-Vor- Die Entscheidungsbefug-
der schriften, welche niß geht über Bemerkungen
S Verwaltungesachen geändert werden von auf
nicht verletzt werden. Die Garnison-
Verwaltungs= Vorstände haben den
Kommandanten 2c. auf Erfordern münd-
liche Vorträge zu halten, persönliche
Auskunft zu ertheilen, auch schriftliche
Gutachten abzugeben und innerhalb der
Vorbezeichneen renzen auch sonst ihre
Geschäftsführung in Uebereinstimmung
mit den millkärschen Anordnungen und
im Anschluß an die Militär-Autorität
des Garnisonortes zu eln.
Ueber die Disziplinar-Verhältnisse der
Vernison é Verwaltungs-Beamten siehe
Im Uebrigen steht, sofern nicht die
im §. 7 vorgesehenen Verhältnisse ein-
treten, dem Kommandanten und Gar-
nison-Aeltesten eine Einwirkung auf
den laufenden inneren Geschäftsbetrieb
der Garnison-Verwaltung nicht zu.
2) Dagegen gehört es zur Aufgabe der
Kommandanten bezw. Garnison-Ael-
testen, die zweckmäßigste Verwendung
aller am Orte in militärischer Benutzung
befindlichen Lokalitäten fortgesetzt im
Auge zu behalten, zu welchem Zweck
denselben auf Verlangen von der
Garnison-Verwaltung das nöthige Akten-
Material (Belegungs= und Benutzungs-
Pläne, Schriftstücke 2c. über Veränderung
dersalben. Zeichnungen u. s w.) vorzu-
egen ist.
ierbei wird es vorzugsweise die
Aufgabe der Kommandanten 2c. sein,
die Interessen verschiedener Verwaltungs=
Ressorts auszugleichen.
3) Hin ichts der bedingungsweisen Er-
mächtigung der Kommandanten 2c. zur
Abweichung von den Belegungs= 2c.
Plänen der Garnison-Gebäude wird
auf §. 19, 4 Bezug genommen.
Die Kommandanten und Garnison-
Aeltesten sind auch befugt, die vorüber-
##ben e Ueberlassung von Garnison-
anstalten an Civil-Behörden sowie an
Privat-Personen nach Verständigung
mit der Korps-Intendantur zu ge-
nehmigen. Handelt es sich dabei um
die Förderung öffentlicher Interessen
und liegen Privat-Spekulationen nicht
vor, so darf von der Einziehung eines
Miethsbetrages 2c. Abstand genommen
werden. Voraussetzung für die Ueber-
lafsung von Militär-Gebäuden 2c. ist,