Lfde. Nr.
Bezeichnung
der
Verwaltungssachen
Verwaltungs-Vor-
schriften, welche
geändert werden
Die Entscheidungsbefug-
niß geht über
von auf
Bemerkungen
plan Abweichungen von der allge-
meinen Zweckbestimmung derb enden
Garnisonanstalt, oder, bei Neubauten,
von den dem Bauprojekt zu Grunde
elegten Belegungs-Etats in Frage
ommen.
5) Von den vier Exemplaren der Belegungs-
und Benutzungspläne erhält eins die
Garnison-Verwaltung und eins der
Truppentheil rc., welcher Letztere bei
eintretender Aufgabe der Garnison-
anstalt oder beim Verlassen der Garnison
auf dauernde oder unbestimmte Zei
sein Exemplar an die Garnison-Ver-
waltung abzugeben hat. Zwei Exem-
plare verbleiben der Intendantur; das
eine, um es auf Verlangen oder aus
sonstiger Veranlassung jederzeit an das
Militär-Oekonomie = Departement ein-
gen u wie den Berich
H9 er laufenden ichtigung
der Pläne, einschließlich der den Truppen
überwiesenen Exemplare, hat die Inten-
dantur Fürsorge zu treffen. Beilage 2
6
—
enthält das Schema zum Belegungs-
und Benutzungsplan für Kasernen.
Dasselbe findet mit den nöthigen Ab-
änderungen auch auf die sonstigen
Garnisonanstalten Anwendung.
*) Dieses Exemplar des Belegungs= 2c.
Planes gelangt stets wieder an die Inten-
dantur zurücck. eränderungs-Nachweisungen
u den Belegungsplänen sind dem Militär-
Petonomte= epartement nicht mehr einzu-
reichen.
§. 19.
Abänderungen der Belegungspläne.
Vorübergehende Abweichungen von
denselben.
1) Die Belegungs= und Benutzungspläne
sind für die Benutzung der Garnison-
anstalten insoweit maßgebend, als nicht
im Nachfolgenden Abweichungen von
ihnen gestattet he
Die Garnison-Verwaltungen sind ver-
pflichtet, gegen jede beftimmungswidrige
Benutzung von Garnisonanstalten beim
Truppentheil bezw. Garnisonkommando
vorstellig zu werden und, wenn auf
diesem Wege nicht Abhülfe erzielt wird,
der Intendantur Bericht zu erstatten,
welche erforderlichen Falles eine Ent-