Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

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S Bezeichuung Verwaltungs-Vor= Die Entscheidungsbefug- 
r der schriften, welche miß geht über Bemerkungen 
HPerwaltungssachen] geändert werden von auf 
können dieselben mit Genehmigung des 
Generalkommandos auch als Unterrichts- 
räume oder zu anderen Truppendienst- 
oder Verwaltungszwecken, für welche 
nach den allgemeinen Borschriften beson- 
dere Räumlichkeiten nicht zuständig sind, 
unter Vorbehalt des Widerrufs, her- 
gegeben werden. 
Besondere Kosten für die Einrichtung 
und Bewirthschaftung solcher Räumlich- 
keiten dürfen dem Garnison-Verwal- 
tungs-Fonds in der Regel nicht er- 
wachsen; in Ausnahmefällen ist das 
Generalkommando ermächtigt, Bewilli- 
gungen insoweit eintreten zu lassen, 
als die bezüglichen Dispositions-Fonds 
der Intendantur dies ohne Schädigung 
bestimmungsmäßiger Zwecke gestatten. 
(Folgt Passus 2). 
40 Ermittelung und!&s. 47, 4 u. 179,.2 dem die Korps- Die entsprechende anderweite Fassung 
tstellung der den der Garnison-Ver= Kriegsmini= Intendan= der einschläglichen Reglements-Paragraphen 
ruppen für das waltungs-= sterium turen. hat das Hriegsministerium festzustellen und 
Selbsiausweißen etc. Ordnung. (Militär- gleichzeitig, unter Erweiterung der Befugnisse 
der Kasernen Qekonomie- der Intendanturen rc. Vereinfachungen der 
u. s. w. zu ge- Departe- Bestimmungen über den Anstrich und die 
währ enden .u ment). Bekleidung der Wände zu veranlassen. 
schädigungssätze. 
41 Ver igtT auf Be-. 52 pass. 3 u. 55dem die Korps= Im §. 52, 3. Ablag sind die Worte: „des 
reithaltung von der Garnison-Ver-Kriegsmini= Intendan= Militär-Oekonomie-Departements zustreichen, 
euerlöschgeräthen waltungs = Ord--sterium turen. #und ist dafür zu setzen: „ 
ür militärfiska- nung. (Militär- 5 de Korps-Intendantur 
lische Gebärde, so- Ockonomie- Ia #. r Bst der zeite Sas zu streichen 
wie ausnahms- Departe- „Inwieweit für dieselben Feuerlöschgeräthe 
weise Beschaffung ment). ausnahmsweise auf Staatskosten zu be- 
solcher eräthe schaffen sind, darüber haben die Korps- 
auf Garnison- Intendanturen nach Maßgabe der zu ihrer 
verwaltungsfonds erfügung Leehenden Etatsmittel in jedem 
für ermiethete 2c. Falle speziell zu entscheiden.“ 
Gebäude. 
42/ Ausnahmsweise Anmerkung 7) zu dem die Korps= Die Anmerkung *) zu §. 54 Garnison-Ver- 
Lernen von S. 54 Garnison- Kriegsmini- Intendan- waltungs-Crbnung nn " s folgende Fassung: 
Baulichkeiten in Verwaltungs- sterium turen. „An ermietheten Garnisongebäuden und 
ermietheten Garni- Ordnung. (Militär- Anstalten sollen für Rechnung der Militär- 
#onanstalten auf Oekonomie- Verwaltung Baulichkeiten in der Regel 
osten des Mili- Departe- überhaupt nicht ausgeführt werden. Ueber 
tär-Fiskus. ment). Abweichungen hiervon befindet in Grenzen 
ihrer verfügbaren Baumittel die Korps- 
Intendantur, sofern die fraglichen Maß-
	        
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