Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

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Bezeichnung Verwaltungs-Vor- Die Entscheidungsbefug- 
“ der schriften, welche niß geht über Bemerkungen 
* Verwaltungssachen geändert werden von auf 
  
  
  
  
  
  
„Die für die verschiedenen Kasernenräume 
gewöhnlich zu F ährenden Utensilien und 
deren durchschnittliche Dauerzeiten sind in 
den beigefügten Zusammenstellungen, Bei- 
lagen B und D, aufgeführt. Für die Wahl 3 
“s 
e a elnen Inven- 
tarienstücke gewähren die in Beilage C und 
den zugehörigen Zeichnungen gegebenen— 
Erläuterungen den nöthigen Anhalt. Da- 
mit bei der Inventarien-Beschaffun 
den örtlichen, provinziellen und so 
Verhältnissen gegebenen Falles aonsenige 
tendanturen gebührend Rechnung getragen 
werden kann, sollen jene Beschreibungen 
und Zeichnungen nicht als unbedingt gel- 
tende Normen angesehen werden; vielmehr 
ist es dem sachkundigen Ermessen der In- 
tendanturen — insoweit das Dienstinteresse 
der Truppen dabei wesentlich in Frage 
kommt, im Einverständniß mit den bethei- 
li Kommandanten oder Garnison-Ael- 
testen — Überlassen, ausnahmsweise, wo 
die Umstände dies vortheilhaft erscheinen 
lassen, von den durch diese Vorschriften 
aeee Utensilien- esc ngen und 
5à Sen abzuweichen 
ift jedoch zu — daß etwaige 
a#cbebriich welche durch Abweichungen von 
den Normalbestimmungen entstehen, keinen 
erheblichen Umfan ng annehmen dürfen und 
in den Mitteln Deckung finden mühssen, 
eche den Intendanturen zur Verfügung 
der Regel werden Abweichungen von 
den für die Anfertigung der einzelnen Uten- 
silien durch diese Vorschriften gegebenen An- 
leitungen nur dann 8 echtfertigt erscheinen, 
wenn davon eine größere, zum Kostenauf- 
wande in angemesstnemn Verhältniß seenaus, 
Dauerhaftigkeit des fraglichen Stückes zu 
erwarten ist, die Beseitigung eines bei der 
Benutzung desselben hervorgetretenen Uebel- 
standes in Frage steht, oder finanzielle 
bezw. Verwaltungs ten darauf hin- 
weisen, bei dem Ankauf, der Abnahme cte. 
von gewissen Eigenthümlichleiten der Nor- 
malproben, soweit die Brauchbarkeit 2c. 
*) Lor andene Inverütariensülce dürfen, selbst 
wenn von den Proben abweichen, nur 
nach zleen Unbrauchbarwerden durch neue 
ersetzt werden.
	        
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