Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

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70 
  
Lfde. Nr. 
Bezeichnung 
der 
Verwaltungssachen 
Verwaltungs-Vor- 
schriften, welche 
geändert werden 
niß geht über 
von 
Die Entscheidungsbefug- 
auf 
Bemerkungen 
  
45 
46 
Verwendung aus- 
rangirter wollener 
Decken bei Trup- 
pen= bezw. Re- 
kruten-Transporten 
auf Eisenbahnen. 
Eststellung und 
eschaffung des 
Bedarfs an be- 
stimmungsmäßigen 
Utensilien zum 
Ersatzder unbrauch- 
bar gewordenen 
Stücke. 
  
S. 64, 4 Garnison= 
Verwaltungs- 
Ordnung. 
Ss. 66 und 67,1 
Garnison-Ver- 
waltungs-Ord- 
nung. 
  
  
den Gene- 
ralkomman= 
dos. turen. 
den Korps- 
Intendan- 
turen. 
  
  
die Korps- 
Intendan- 
die Garni- 
son-Ver- 
waltungen. 
  
schreibungen abweichen oder denjenigen 
egenständen nicht entsprechen, welche dem 
Truppentheil seiner Zeit überwiesen sind, 
dürfen ohne Genehmigung der Intendantur 
von der Garnison-Verwaltung nicht üÜber- 
nommen werden.“ 
Die vorstehend im §. 40 der Vorschriften 
über Einrichtung und Ausstattung der Kasernen 
enthaltenen Bestimmungen finden finngemäße 
Anwendung auf die 8§§8. 5, 13, 18, 23, 28 
der Vorschriften über ichtung und Aus- 
stattung der Militärwachen u. s. w. 
Im 1. Absatz des §. 64, 4 Garnison-Ver- 
waltungs-Ordnung kommen die Worte: und 
dem Generalkommando zur Verfügung ge- 
stellt“ in Wegfall. 
Im 2. Absatz des §. 64, 4 Garnison-Ver- 
waltungs-Ordnung fallen die Worte: „nach 
näherer Festsetzung der Generalkommandos“ 
8 
aus. 
Ebenso ist der Schlußsatz von „Die“ bis 
„Garnison-Verwaltungen“ zu streichen. 
An Stelle des Letzteren ist zu setzen: 
„Die Verabreichung von Decken für die 
edachten Zwecke, sowie die Kontrole über 
den Verbleib dieser Gegenstände ist Sache 
der Korptz atendanchuren in welcher Be- 
ziehung dieselben mit Spezialanweisung 
versehen sind.“*)“ 
Passus 1 des §F. 66 Garnison-Verwaltungs- 
Ordnung erhält folgende Fassung: 
„Die Feststellung des Bedarfs an Ersag- 
utensilien (excl. Wäsche, ctr. §. 72 u. ff.) 
um laufenden Gebrauch und die Beschaffung 
erselben geschieht, soweit es um be- 
stimmungsmäßige Stücke handelt, durch die 
Garnison-Verwaltungen in Grenzen der 
denselben von den Intendanturen zu diesem 
Behufe zur Verfügung gestellten Mittel. 
Reichen diese Mittel 7Jid aus, oder handelt 
es sich um den Ersatz nicht bestimmungs- 
mäßiger Stücke, oder um den Ersatz bestim- 
mungsmäßiger Stücke durch solche von ab- 
weichender Beschaffenheit, so ist die Entschei- 
dung der Intendantur einzuholen. 
Der Umfang der Beschaffungen an Reserve- 
Riensten wird stets von der Intendantur 
estimmt. 
Gelegentlich der Lokalrevisionen (F. 122 
u. ff.) hat der Intendantur-Deputirte zu 
prüfen, ob die zur Ausrangirung vorgelegten 
Utensilien im Durchschnitt die —* 
Dauerzeit erreicht haben und ob bei der
	        
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