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Lfde. Nr.
Bezeichnung
der
Verwaltungssachen
Verwaltungs-Vor-
schriften, welche
geändert werden
niß geht über
von
Die Entscheidungsbefug-
auf
Bemerkungen
45
46
Verwendung aus-
rangirter wollener
Decken bei Trup-
pen= bezw. Re-
kruten-Transporten
auf Eisenbahnen.
Eststellung und
eschaffung des
Bedarfs an be-
stimmungsmäßigen
Utensilien zum
Ersatzder unbrauch-
bar gewordenen
Stücke.
S. 64, 4 Garnison=
Verwaltungs-
Ordnung.
Ss. 66 und 67,1
Garnison-Ver-
waltungs-Ord-
nung.
den Gene-
ralkomman=
dos. turen.
den Korps-
Intendan-
turen.
die Korps-
Intendan-
die Garni-
son-Ver-
waltungen.
schreibungen abweichen oder denjenigen
egenständen nicht entsprechen, welche dem
Truppentheil seiner Zeit überwiesen sind,
dürfen ohne Genehmigung der Intendantur
von der Garnison-Verwaltung nicht üÜber-
nommen werden.“
Die vorstehend im §. 40 der Vorschriften
über Einrichtung und Ausstattung der Kasernen
enthaltenen Bestimmungen finden finngemäße
Anwendung auf die 8§§8. 5, 13, 18, 23, 28
der Vorschriften über ichtung und Aus-
stattung der Militärwachen u. s. w.
Im 1. Absatz des §. 64, 4 Garnison-Ver-
waltungs-Ordnung kommen die Worte: und
dem Generalkommando zur Verfügung ge-
stellt“ in Wegfall.
Im 2. Absatz des §. 64, 4 Garnison-Ver-
waltungs-Ordnung fallen die Worte: „nach
näherer Festsetzung der Generalkommandos“
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aus.
Ebenso ist der Schlußsatz von „Die“ bis
„Garnison-Verwaltungen“ zu streichen.
An Stelle des Letzteren ist zu setzen:
„Die Verabreichung von Decken für die
edachten Zwecke, sowie die Kontrole über
den Verbleib dieser Gegenstände ist Sache
der Korptz atendanchuren in welcher Be-
ziehung dieselben mit Spezialanweisung
versehen sind.“*)“
Passus 1 des §F. 66 Garnison-Verwaltungs-
Ordnung erhält folgende Fassung:
„Die Feststellung des Bedarfs an Ersag-
utensilien (excl. Wäsche, ctr. §. 72 u. ff.)
um laufenden Gebrauch und die Beschaffung
erselben geschieht, soweit es um be-
stimmungsmäßige Stücke handelt, durch die
Garnison-Verwaltungen in Grenzen der
denselben von den Intendanturen zu diesem
Behufe zur Verfügung gestellten Mittel.
Reichen diese Mittel 7Jid aus, oder handelt
es sich um den Ersatz nicht bestimmungs-
mäßiger Stücke, oder um den Ersatz bestim-
mungsmäßiger Stücke durch solche von ab-
weichender Beschaffenheit, so ist die Entschei-
dung der Intendantur einzuholen.
Der Umfang der Beschaffungen an Reserve-
Riensten wird stets von der Intendantur
estimmt.
Gelegentlich der Lokalrevisionen (F. 122
u. ff.) hat der Intendantur-Deputirte zu
prüfen, ob die zur Ausrangirung vorgelegten
Utensilien im Durchschnitt die —*
Dauerzeit erreicht haben und ob bei der