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Bezeichung Verwaltungs-Vor- Die Entscheidungsbefug-
4 der schriften, welche niß geht über Bemerkungen
WVerwaltungssachen geändert werden von auf
50 Verfügung über. 89,4 und Bei= den Gene= die Korps= Im §. 89, 4 sind zu streichen die Worte:
das hühähe * 91 Bemer= ralkomman- etene „das Zralkommando“" sowie „des General=
Reserveqguantum kung 9 (Seite 245) dos. turen. kommandos“, und ist dafür zu setzen:
an Petroleum. Garnison-Ver- zadie Korps-Intendantur' bezw. „„der
waltungs. Korps-Intendantur. ç ·
Ord Ebendaselbst sind zu streichen die Worte:
rdnung. „nach Vortrag der Korps-Intendantur und
in jedem Falle“.
In Beilage 9 I, Bemerkung 9, Absatz 3
(Seite 245) sind zu streichen die Worte:
anach Vortrag beim Generalkommando.“
51 Ausnahmsweise ##s. 90,2. 91,4. 92,1 dem Kriegs= die Korps= Der §. 90, 2 erhält folgende Fafsung:
Mehrgewährun= Garnison-Verwal= ministerium Intendan- gul.7 an z#lterial zum Hur geh
gen 2c an Fül= tungs-Ordnung. (Militär= truren. nmdosstern Kor A ohsäcke in
llungs Reinigungs- Oekonomie= der Regel verabreicht wird, und in wel
und Schreibmate- Departe- Heüraumen das Letztere geschieht, darüber
rialien über die ment). ind für die Garnison-Verwaltungen und
Etats 20. hinaus Truppen die erforderlichen allgemeinen
in Grenzen der Vorschriften in der Beilage 10 gegeben.
disponiblen Mittel Den Korps-Intendanturen ist jedoch ge-
Ma gie- des seiet i besh "Pt sanbee d
zuft nisse Solches order machen, Mehr-
wirklichen Bedarfs. gewährungen insoweit eintreten zu lassen,
von
mu
mäßigen
hierzu bieten.“
Der F. 91, 4 erhält folgende
„Die Verabreichung der
terialien erfolgt nach den für die
Verwaltungen und Truppen gegebenen
stsetzungen der Beilage 11.
ntendanturen ist jedoch gestattet, wenn
örtliche oder sonstige Verhältnisse Solches
erforderlich machen, Mehrgewährungen in-
soweit eintreten zu lassen, auch überhaupt
urch Garnison= oder Verwaltungsinteressen
gebotene Abweichungen von den Bestim-
chaftsfonds die
Unter gleicher Ermächtigung für die Korps-
Intendanturen werden noch nachstehende
allgemeine Bemerkungen hinzugefügt:
a) Zum Fegen“ u. s. w. (Der bisherige
t unverändert.)
Der §. 92, 1 erhält folgende Fassung:
den
auch Überhaupt durch Garnison= oder Ver-
waltungs-Interessen gebotene Abweichungen
estimmungen der Beilage 10
insoweit zu genehmigen, als ihre etats-
Wirthschaftsfonds die Mittel
Faffunge
einigungsma-
ison-
Den Korps-
gen der Beilage 11 insoweit zu
Mittel
Text bl
enehmigen, als ihre etatsmäßigen Wirth-
hierzu bieten.
„Die Sätze, na
rialien für die
welchen die Schreibmate-
achen von den Garnison-
Verwaltungen zu verabreichen sind, ergeben