Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

  
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Bezeichung Verwaltungs-Vor- Die Entscheidungsbefug- 
4 der schriften, welche niß geht über Bemerkungen 
WVerwaltungssachen geändert werden von auf 
50 Verfügung über. 89,4 und Bei= den Gene= die Korps= Im §. 89, 4 sind zu streichen die Worte: 
das hühähe * 91 Bemer= ralkomman- etene „das Zralkommando“" sowie „des General= 
Reserveqguantum kung 9 (Seite 245) dos. turen. kommandos“, und ist dafür zu setzen: 
an Petroleum. Garnison-Ver- zadie Korps-Intendantur' bezw. „„der 
waltungs. Korps-Intendantur. ç · 
Ord Ebendaselbst sind zu streichen die Worte: 
rdnung. „nach Vortrag der Korps-Intendantur und 
in jedem Falle“. 
In Beilage 9 I, Bemerkung 9, Absatz 3 
(Seite 245) sind zu streichen die Worte: 
anach Vortrag beim Generalkommando.“ 
51 Ausnahmsweise ##s. 90,2. 91,4. 92,1 dem Kriegs= die Korps= Der §. 90, 2 erhält folgende Fafsung: 
Mehrgewährun= Garnison-Verwal= ministerium Intendan- gul.7 an z#lterial zum Hur geh 
gen 2c an Fül= tungs-Ordnung. (Militär= truren. nmdosstern Kor A ohsäcke in 
llungs Reinigungs- Oekonomie= der Regel verabreicht wird, und in wel 
und Schreibmate- Departe- Heüraumen das Letztere geschieht, darüber 
rialien über die ment). ind für die Garnison-Verwaltungen und 
Etats 20. hinaus Truppen die erforderlichen allgemeinen 
in Grenzen der Vorschriften in der Beilage 10 gegeben. 
disponiblen Mittel Den Korps-Intendanturen ist jedoch ge- 
Ma gie- des seiet i besh "Pt sanbee d 
zuft nisse Solches order machen, Mehr- 
wirklichen Bedarfs. gewährungen insoweit eintreten zu lassen, 
  
  
  
  
  
von 
mu 
mäßigen 
hierzu bieten.“ 
Der F. 91, 4 erhält folgende 
„Die Verabreichung der 
terialien erfolgt nach den für die 
Verwaltungen und Truppen gegebenen 
stsetzungen der Beilage 11. 
ntendanturen ist jedoch gestattet, wenn 
örtliche oder sonstige Verhältnisse Solches 
erforderlich machen, Mehrgewährungen in- 
soweit eintreten zu lassen, auch überhaupt 
urch Garnison= oder Verwaltungsinteressen 
gebotene Abweichungen von den Bestim- 
chaftsfonds die 
Unter gleicher Ermächtigung für die Korps- 
Intendanturen werden noch nachstehende 
allgemeine Bemerkungen hinzugefügt: 
a) Zum Fegen“ u. s. w. (Der bisherige 
t unverändert.) 
Der §. 92, 1 erhält folgende Fassung: 
den 
auch Überhaupt durch Garnison= oder Ver- 
waltungs-Interessen gebotene Abweichungen 
estimmungen der Beilage 10 
insoweit zu genehmigen, als ihre etats- 
Wirthschaftsfonds die Mittel 
Faffunge 
einigungsma- 
ison- 
Den Korps- 
gen der Beilage 11 insoweit zu 
Mittel 
Text bl 
enehmigen, als ihre etatsmäßigen Wirth- 
hierzu bieten. 
  
  
„Die Sätze, na 
rialien für die 
welchen die Schreibmate- 
achen von den Garnison- 
Verwaltungen zu verabreichen sind, ergeben
	        
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