73
Lfde. Nr.
Bezeichnung
der
Verwaltungssachen
Verwaltungs-Vor-
schriften, welche
geändert werden
Die Entscheidungsbefug-
niß geht über
von
auf
Bemerkungen
52
53
der Zu-
age E| Arrest-
aufseher und
Arresthauswärter.
Annahme von
Hilfsarbeitern bei
den Garnison-
Verwaltungen bis
auf die Dauer von
6 Monaten in
Grenzen der für
diesen Zweck zur
Versühung gestell-
ten Mittel.
§. 133 Garnison=
Verwaltungs-
Ordnung.
Ss. 134,1 und
150,5 Absatz 2
Garnison-Ver-
waltungs-Ord-
nung.
dem Kriegs-
ministerium
(Militär-
Oekonomie-
Departe-
ment).
dem Kriegs-
ministerium
(Militär-
Oekonomie-
Departe-
ment).
die Korps-
Intendan-
turen.
die Korps-
Intendan-
turen.
sch aus der Beilage 12. D Korpe-nten g
antur ist jedoch gestattet, wenn iche
oder sonstige Verhältnisse dies erforderlich ,
machen, Mehrgewährungen insoweit ein-
treten zu lassen, auch überhaupt durch Gar-
nison= oder Verwaltungsinteressen bedingte
Abweichungen von den in Beilage 12, sowie
nachstehlnd unter 3 dieses Paragraphen gege-
benen Bestimmungen insoweit zugenehmigen,
als ihre etatsmäßigen Wirthschaftsfonds
die Mittel dazu bieten. Auch hinsichllich
der ausnahmsweisen Verabreichung von
Schreibmaterialien für andere Garnison-
oder Verwaltungszwecke, behüglich deren
bestimmte Vorschriften oder Etatsansätze
nicht bestehen, haben die Intendanturen
unter gleichen Voraussetzungen selbständig
Entscheidung zu treffen.“
Im §. 133, Abs. 2 sind die Worte: „des
Militär-Oekonomie-Departements“ zu streichen
und ist dafür zu setzen:
a„der Korps-Intendantur in Grenzen der
zur Verfügung stehenden Mittel.“
ffus 1 des §. 134 Garnison-Verwaltungs-=
dnung erhält folgende Fafsung:
Die Annahme von Hilfsarbeitern bei den
Garnison-Verwaltungen für einen Zeitraum
bis zu 6 Monaten steht den Intendanturen
nach Maßgabe ihrer verfügbaren Mittel
bei dem betreffenden Etatstitel zu.
Ueber die Annahme bezw. Beibehaltung
von Hilfsarbeitern über diesen Zeitraum
hinaus entscheidet das Militär-Oekonomie=
Departement.
In erster Linie sind als Hilfsarbeiter
geeignete Personen des Soldatenstandes —
und zwar möglichst der örtlichen Garnison —
Frrenuziele. Die denselben zu gewährende
ulage hat sich der Regel nach in Grenzen
des Monatsbetrages von 30 Mk. zu halten.
Die Heranziehung von Hilfsarbeitern
aus dem Civilstande darf nur in Erman-
gelung geeigneter und verfügbarer Personen
des Soldatenstandes erfolgen. Die alsdann
nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse
festzusetzende Geldentschädigung darf den
#eeg,vo 120 Mk. monatlich nicht über-
eigen.
Der Absatz 2 des §. 150, 5 Garnison-Ver-
waltungs-Ordnung ist zu streichen.