Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

  
73 
  
Lfde. Nr. 
Bezeichnung 
der 
Verwaltungssachen 
Verwaltungs-Vor- 
schriften, welche 
geändert werden 
Die Entscheidungsbefug- 
niß geht über 
von 
auf 
Bemerkungen 
  
52 
53 
der Zu- 
age E| Arrest- 
aufseher und 
Arresthauswärter. 
Annahme von 
Hilfsarbeitern bei 
den Garnison- 
Verwaltungen bis 
auf die Dauer von 
6 Monaten in 
Grenzen der für 
diesen Zweck zur 
Versühung gestell- 
ten Mittel. 
  
  
§. 133 Garnison= 
Verwaltungs- 
Ordnung. 
Ss. 134,1 und 
150,5 Absatz 2 
Garnison-Ver- 
waltungs-Ord- 
nung. 
  
dem Kriegs- 
ministerium 
(Militär- 
Oekonomie- 
Departe- 
ment). 
dem Kriegs- 
ministerium 
(Militär- 
Oekonomie- 
Departe- 
ment). 
  
die Korps- 
Intendan- 
turen. 
die Korps- 
Intendan- 
turen. 
  
sch aus der Beilage 12. D Korpe-nten g 
antur ist jedoch gestattet, wenn iche 
oder sonstige Verhältnisse dies erforderlich , 
machen, Mehrgewährungen insoweit ein- 
treten zu lassen, auch überhaupt durch Gar- 
nison= oder Verwaltungsinteressen bedingte 
Abweichungen von den in Beilage 12, sowie 
nachstehlnd unter 3 dieses Paragraphen gege- 
benen Bestimmungen insoweit zugenehmigen, 
als ihre etatsmäßigen Wirthschaftsfonds 
die Mittel dazu bieten. Auch hinsichllich 
der ausnahmsweisen Verabreichung von 
Schreibmaterialien für andere Garnison- 
oder Verwaltungszwecke, behüglich deren 
bestimmte Vorschriften oder Etatsansätze 
nicht bestehen, haben die Intendanturen 
unter gleichen Voraussetzungen selbständig 
Entscheidung zu treffen.“ 
Im §. 133, Abs. 2 sind die Worte: „des 
Militär-Oekonomie-Departements“ zu streichen 
und ist dafür zu setzen: 
a„der Korps-Intendantur in Grenzen der 
zur Verfügung stehenden Mittel.“ 
ffus 1 des §. 134 Garnison-Verwaltungs-= 
dnung erhält folgende Fafsung: 
Die Annahme von Hilfsarbeitern bei den 
Garnison-Verwaltungen für einen Zeitraum 
bis zu 6 Monaten steht den Intendanturen 
nach Maßgabe ihrer verfügbaren Mittel 
bei dem betreffenden Etatstitel zu. 
Ueber die Annahme bezw. Beibehaltung 
von Hilfsarbeitern über diesen Zeitraum 
hinaus entscheidet das Militär-Oekonomie= 
Departement. 
In erster Linie sind als Hilfsarbeiter 
geeignete Personen des Soldatenstandes — 
und zwar möglichst der örtlichen Garnison — 
Frrenuziele. Die denselben zu gewährende 
ulage hat sich der Regel nach in Grenzen 
des Monatsbetrages von 30 Mk. zu halten. 
Die Heranziehung von Hilfsarbeitern 
aus dem Civilstande darf nur in Erman- 
gelung geeigneter und verfügbarer Personen 
des Soldatenstandes erfolgen. Die alsdann 
nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse 
festzusetzende Geldentschädigung darf den 
#eeg,vo 120 Mk. monatlich nicht über- 
eigen. 
Der Absatz 2 des §. 150, 5 Garnison-Ver- 
waltungs-Ordnung ist zu streichen.
	        
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