Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

  
K. 
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* Bezeichnung Verwaltungs-Vor= Die Entscheidungsbefug- 
der schriften, welche niß geht über Bemerkungen 
BGerwaltungssachen geändert werden von auf 
„Feuerungs“- „Erleuchtungs“-Materialien 
gesetzt wird. 
Die Bemerkung 1. zu Beilage 11 (Seite 254) 
erhält folgende Fastung: 
„Für andere als die vorstehend gedachten 
Zwecke dürfen Reinigungsmaterialien nur 
auf Grund besonderer Genehmigung der 
Korps-Intendantur verabreicht werden. 
Diese Genehmigungen sind indessen auf 
solche Fälle zu beschränken, in welchen ein 
unabweisliches Bedürfniß für Garnison- 
oder Verwaltungszwecke vorliegt. 
Die Feststellung des Umfanges solcher 
Gewährungen hat sich auf vorhergehende 
Verbrauchsermittelungen zu hrndem und 
in Grenzen der etatsmäßigen Wirthschafts- 
fonds der Intendantur zu halten. Für 
die Dienstwohnungen haben die Inhaber 
die Reinigungskosten aller Art mit Aus- 
nahme der im §. 44, 2 und 45, 5 erwähnten 
Fälle selbst zu tragen.“ 
61 Ausnahmsweise Einleitung (Seite 1|dem Kriegs= die Korps= bsatz 2 der Einleitung (Seite 1) zu den Vor- 
und nicht erhebliche zu den Vorschriften ministerium]! Intendan= schriften über Einrichtung und Ausstattung 
fäbwei ung vonden über Einrichtung (Militär-Oe-turen; der Kasernen erhält folgende Fassung: 
Vorschriften über und Ausstattung derskonomie-De-#in geeigneten Verbesserungen, welche die Erfahrung oder 
Einrichtung und sede partement). enunter er Fortschritt der Technit an die Land 
Ausstattung der .. · iebt, sind durch die vorliegenden Vor- 
g Allerhöchste Kabi ustimmung 
chriften nicht ausgeschlossen, und bleibt es 
Kasernen sowieüber nets-Ordre des General= dem Kriegsministerium (Militär-Oekonomie- 
tung und zuder Vorschri kommandos · « 
Einrichtung zu den orschriften o Departement) vorbehalten, diesbezügliche 
Ausstattung der über Einrichtung Aenderungen mit allgemeiner Geltung zu 
Militärwachen 2c. zund Ausstattungder treffen. 
Militärwachen 2c. Ebenso sind ausnahmsweise Abweichungen 
vom 30. Dezember von diesen Bestimmungen, sowohl hinsicht- 
1880. 
  
  
  
  
  
lich der baulichen Anlagen im Allgemeinen, 
als auch bezüglich der Zuständigkeit an 
Räumen und der Beschaffenheit der Geräthe 
im Besondern, dann zulässig, wenn die ört- 
lichen und sonstigen Verhältnisse dies er- 
forderlich machen. 
Sofern es sich dabei um Maßnahmen 
hanet. welche keine erhebliche Bedeutung 
aben, insbesondere nicht mit erheblichen 
fortlaufenden Mehrausgaben verbunden sind, 
entscheidet die Korps-Intendantur selb- 
ftändie in geeigneten Fällen unter Zu- 
timmung des Generalkommandos. Dem 
Kriegsministerium (Militär-Oekonomie- 
Departement) ist jedoch am Schluß des 
Etatsjahres von allen vorgekommenenjAb- 
weichungen der in Rede stehenden Art 
Kenntniß zu geben. In Fällen von erheblicher 
Tragweite ist die Genehmigung des Kriegs- 
 
	        
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