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* Bezeichnung Verwaltungs-Vor= Die Entscheidungsbefug-
der schriften, welche niß geht über Bemerkungen
BGerwaltungssachen geändert werden von auf
„Feuerungs“- „Erleuchtungs“-Materialien
gesetzt wird.
Die Bemerkung 1. zu Beilage 11 (Seite 254)
erhält folgende Fastung:
„Für andere als die vorstehend gedachten
Zwecke dürfen Reinigungsmaterialien nur
auf Grund besonderer Genehmigung der
Korps-Intendantur verabreicht werden.
Diese Genehmigungen sind indessen auf
solche Fälle zu beschränken, in welchen ein
unabweisliches Bedürfniß für Garnison-
oder Verwaltungszwecke vorliegt.
Die Feststellung des Umfanges solcher
Gewährungen hat sich auf vorhergehende
Verbrauchsermittelungen zu hrndem und
in Grenzen der etatsmäßigen Wirthschafts-
fonds der Intendantur zu halten. Für
die Dienstwohnungen haben die Inhaber
die Reinigungskosten aller Art mit Aus-
nahme der im §. 44, 2 und 45, 5 erwähnten
Fälle selbst zu tragen.“
61 Ausnahmsweise Einleitung (Seite 1|dem Kriegs= die Korps= bsatz 2 der Einleitung (Seite 1) zu den Vor-
und nicht erhebliche zu den Vorschriften ministerium]! Intendan= schriften über Einrichtung und Ausstattung
fäbwei ung vonden über Einrichtung (Militär-Oe-turen; der Kasernen erhält folgende Fassung:
Vorschriften über und Ausstattung derskonomie-De-#in geeigneten Verbesserungen, welche die Erfahrung oder
Einrichtung und sede partement). enunter er Fortschritt der Technit an die Land
Ausstattung der .. · iebt, sind durch die vorliegenden Vor-
g Allerhöchste Kabi ustimmung
chriften nicht ausgeschlossen, und bleibt es
Kasernen sowieüber nets-Ordre des General= dem Kriegsministerium (Militär-Oekonomie-
tung und zuder Vorschri kommandos · «
Einrichtung zu den orschriften o Departement) vorbehalten, diesbezügliche
Ausstattung der über Einrichtung Aenderungen mit allgemeiner Geltung zu
Militärwachen 2c. zund Ausstattungder treffen.
Militärwachen 2c. Ebenso sind ausnahmsweise Abweichungen
vom 30. Dezember von diesen Bestimmungen, sowohl hinsicht-
1880.
lich der baulichen Anlagen im Allgemeinen,
als auch bezüglich der Zuständigkeit an
Räumen und der Beschaffenheit der Geräthe
im Besondern, dann zulässig, wenn die ört-
lichen und sonstigen Verhältnisse dies er-
forderlich machen.
Sofern es sich dabei um Maßnahmen
hanet. welche keine erhebliche Bedeutung
aben, insbesondere nicht mit erheblichen
fortlaufenden Mehrausgaben verbunden sind,
entscheidet die Korps-Intendantur selb-
ftändie in geeigneten Fällen unter Zu-
timmung des Generalkommandos. Dem
Kriegsministerium (Militär-Oekonomie-
Departement) ist jedoch am Schluß des
Etatsjahres von allen vorgekommenenjAb-
weichungen der in Rede stehenden Art
Kenntniß zu geben. In Fällen von erheblicher
Tragweite ist die Genehmigung des Kriegs-